Urteilskopf

116 II 657

116. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. November 1990 i.S. B. gegen Regierungsrat des Kantons Schaffhausen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 658

BGE 116 II 657 S. 658

A.- Die Schweizer Bürgerin M. E. heiratete am 18. Februar 1977 den ausländischen Staatsangehörigen G. B. Dieser Ehe entsprossen die beiden Töchter Johanna, geboren im Jahre 1977, und Lucie, geboren im Jahre 1979. Für M. E. B. handelte es sich um die zweite Ehe. Als ledig war sie Bürgerin von Schaffhausen. Mit ihrer ersten Eheschliessung erwarb sie statt dessen das Bürgerrecht ihres damaligen Ehemannes, nämlich dasjenige der Gemeinde X. im Kanton Solothurn. Ihre beiden Töchter aus der zweiten Ehe wurden gestützt auf Art. 57 Abs. 8 lit. a des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) am 17. April 1986 ebenfalls Bürgerinnen der Gemeinde X. SO.
B.- Am 22. November 1988 machte M. E. B. Gebrauch von der mit Art. 8b SchlT ZGB gewährten Möglichkeit, ihr angestammtes Bürgerrecht wieder zu erwerben. Diesem Begehren wurde mit Verfügung vom 14. Dezember 1988 entsprochen. Das gleichzeitig gestellte Gesuch um Einbezug ihrer beiden minderjährigen Töchter in das Bürgerrecht von Schaffhausen wies der Bürgerrechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 2. März 1989 ab. Das Ehepaar B. erhob für sich und die beiden Töchter am 22. März 1989 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, den dieser mit Beschluss vom 24. Oktober 1989 abwies.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. November 1989 beantragen M. E. B., G. B. sowie Johanna und Lucie B., diese beiden vertreten durch ihre Eltern, den Beschluss vom 24. Oktober 1989 und die Verfügung vom 2. März 1989 aufzuheben. Die Rekurrentinnen Nrn. 3 und 4 seien in die Wiederaufnahme des angestammten Bürgerrechts durch die Beschwerdeführerin Nr. 2 miteinzubeziehen, es sei ihnen Wiedereinsetzung in das angestammte Bürgerrecht ihrer Mutter zu gewähren und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen Nrn. 3 und 4 Bürgerinnen der Stadt Schaffhausen sowie des Kantons Schaffhausen seien. Schliesslich sei ihnen eine zweitinstanzliche Entschädigung von Fr. 1'500.-- zuzusprechen. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement stellt in seiner Vernehmlassung
BGE 116 II 657 S. 659

keinen ausdrücklichen Antrag, spricht sich aber eher für Abweisung der Beschwerde aus. Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. a) Die Frage, ob die beiden minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin Nr. 2 das Bürgerrecht, das ihre Mutter als ledig besass, beanspruchen können, beurteilt sich zwar nach den Bestimmungen des ZGB (Art. 271
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 271 - 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
1    Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
2    Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.
und 161
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
ZGB sowie Art. 8b SchlT ZGB). Es liegt aber dennoch weder eine Zivilrechtsstreitigkeit noch eine Zivilsache vor, die mit Berufung oder allenfalls mit einer Nichtigkeitsbeschwerde dem Bundesgericht zu unterbreiten wäre. Laut Art. 22 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 22 - 1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
1    Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
2    Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.
3    Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.
ZGB wird das Bürgerrecht nämlich durch das öffentliche Recht bestimmt. Die behauptete Verletzung des bürgerrechtlichen Anspruchs ist daher gestützt auf Art. 98 lit. g
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 22 - 1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
1    Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
2    Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.
3    Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.
OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
. VwVG und Art. 104
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zu rügen. b) Gemäss Art. 103 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Es besteht kein Zweifel, dass die beiden minderjährigen Töchter ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen besitzen und somit zur Erhebung der Beschwerde berechtigt sind. Hingegen gilt dies nicht auch für ihre Eltern. Der Vater, der selber nicht Schweizer Bürger ist, kann nicht ein genügendes tatsächliches oder rechtliches Interesse daran haben, dass seinen Kindern neben dem bereits bestehenden Bürgerrecht des Kantons Solothurn und der Gemeinde X. auch dasjenige des Kantons und der Stadt Schaffhausen zukommt. Aber auch die Mutter besitzt keinen subjektiven Anspruch, ihren Kindern ein Bürgerrecht zu vermitteln. Das Bürgerrecht ist vielmehr als Beziehung zwischen dem Einzelnen und dem Staat aufzufassen. Auch ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu verneinen. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach nur insofern einzutreten, als sie von den beiden Töchtern, den Beschwerdeführerinnen Nrn. 3 und 4, erhoben wird, nicht hingegen von den Beschwerdeführern Nrn. 1 und 2, soweit sie in eigenem Namen Beschwerde führen. Sie sind jedoch
BGE 116 II 657 S. 660

als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder am Verfahren beteiligt. c) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Verfügungen letzter Instanzen der Kantone angefochten werden (Art. 98 lit. g
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 22 - 1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
1    Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
2    Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.
3    Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.
OG). Auf die vorliegende Beschwerde kann daher nur insoweit eingetreten werden, als mit ihr die Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses vom 24. Oktober 1989, nicht aber, als auch die Aufhebung der Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Schaffhausen vom 2. März 1989 beantragt wird.
2. Das seit dem 1. Januar 1988 in Kraft stehende revidierte Eherecht brachte mit Art. 161
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
ZGB für die Frauen insofern eine Neuerung, als sie - im Gegensatz zum alten Recht - ihr Ledigenbürgerrecht trotz Heirat behalten. Den Frauen, die sich noch unter altem Recht verheiratet hatten, wurde mit Art. 8b SchlT ZGB das Recht eingeräumt, innert einem Jahr seit Inkrafttreten des neuen Rechts gegenüber der zuständigen Behörde ihres ehemaligen Heimatkantons zu erklären, sie nähmen das Bürgerrecht, das sie als ledig hatten, wieder an. Diese Regelung wollte eine grundsätzliche Gleichbehandlung der Frauen, die sich unter altem Recht verheiratet hatten, mit denjenigen, die erst ab 1. Januar 1988 die Ehe eingegangen waren, bewirken. Sie sollten ab diesem Zeitpunkt für die Zukunft so gestellt sein, wie wenn sie erst unter neuem Recht geheiratet hätten. Die neue Bürgerrechtsregelung bezweckte vor allem, dem Persönlichkeitsrecht der Frau Rechnung zu tragen und die Rechtsgleichheit zwischen Ehemann und Ehefrau im Bereich des Bürgerrechts so weit als möglich zu verwirklichen (Amtl.Bull. StR 1981, S. 71 ff., NR 1983, S. 641; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Kommentar zum Eherecht, N 5-7 zu Art. 161
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
ZGB und N 4 zu Art. 8b SchlT ZGB). Sowohl Art. 161
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
ZGB als auch Art. 8b SchlT ZGB sprechen nur von der Ehefrau bzw. von der Schweizerin. Die Kinder der Frau werden in diesen Bestimmungen nicht erwähnt. Für sie gilt grundsätzlich die Regel, dass sie das Bürgerrecht des Vaters erhalten, sofern ihre Eltern miteinander verheiratet sind (Art. 271 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 271 - 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
1    Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
2    Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.
ZGB). Das Bürgerrecht ihrer Mutter erwerben sie nach Art. 271 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 271 - 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
1    Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
2    Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.
ZGB, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet und die Voraussetzungen von Absatz 3 dieser Bestimmung nicht erfüllt sind. Im Zuge der Gleichstellung von Mann und Frau erhalten seit der Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 14. Dezember 1984, in Kraft seit dem 1. Juli 1985, grundsätzlich auch Kinder das Schweizer Bürgerrecht ihrer schweizerischen Mutter, deren Vater Ausländer
BGE 116 II 657 S. 661

ist (Art. 1 Abs. 1 lit. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 1 Erwerb durch Abstammung - 1 Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
1    Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
a  das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist;
b  das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.
2    Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre.
3    Hat das minderjährige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht.
BüG). Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang noch die Bestimmungen über die erleichterte Einbürgerung in Art. 58ter
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 1 Erwerb durch Abstammung - 1 Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
1    Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
a  das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist;
b  das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.
2    Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre.
3    Hat das minderjährige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht.
BüG (Fassung vom 14. Dezember 1984) und der Einbezug der Kinder in die Einbürgerung ihrer Eltern bzw. ihrer Mutter gemäss Art. 33
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 33 Aufenthalt - 1 An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form:
1    An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form:
a  einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung;
b  einer vorläufigen Aufnahme; die Aufenthaltsdauer wird zur Hälfte angerechnet; oder
c  einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Legitimationskarte oder eines vergleichbaren Aufenthaltstitels.
2    Kurzfristiges Verlassen der Schweiz mit der Absicht auf Rückkehr unterbricht den Aufenthalt nicht.
3    Der Aufenthalt in der Schweiz gilt als bei der Abreise ins Ausland aufgegeben, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sich bei der zuständigen Behörde abmeldet oder während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland lebt.
BüG sowie in die Wiedereinbürgerung nach Art. 20
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 20 Materielle Voraussetzungen - 1 Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 erfüllt sein.
1    Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 erfüllt sein.
2    Die erleichterte Einbürgerung setzt zusätzlich voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
3    Für Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Aufenthalt in der Schweiz haben, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 sinngemäss.
BüG. An dieser Rechtslage wird auch die erneute Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 23. März 1990 nichts Entscheidendes ändern (vgl. Art. 58a Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 20 Materielle Voraussetzungen - 1 Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 erfüllt sein.
1    Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 erfüllt sein.
2    Die erleichterte Einbürgerung setzt zusätzlich voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
3    Für Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Aufenthalt in der Schweiz haben, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 sinngemäss.
und Art. 58b Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 20 Materielle Voraussetzungen - 1 Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 erfüllt sein.
1    Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 erfüllt sein.
2    Die erleichterte Einbürgerung setzt zusätzlich voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
3    Für Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Aufenthalt in der Schweiz haben, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 sinngemäss.
BüG vom 23. März 1990).

3. a) Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen geht im angefochtenen Entscheid davon aus, dass der Bürgerrechtserwerb gemäss Art. 8b SchlT ZGB allein die erklärende Frau betreffe. Diese Bestimmung wolle nur der Persönlichkeit der Frau Rechnung tragen. Eine Übereinstimmung des Bürgerrechts der Kinder mit allen Bürgerrechten der Mutter sei nicht vorgesehen und im Interesse der Kinder auch nicht zwingend. Könnte eine Frau, die unter altem Recht die Ehe eingegangen ist, das Bürgerrecht, das sie als ledig besass, an ihre Kinder weitergeben, würde sie gegenüber derjenigen Frau, die erst nach neuem Recht heiratet, bevorteilt. Eine derartige Besserstellung der ersteren habe der Gesetzgeber indessen nie beabsichtigt. Er habe nur die beiden Kategorien von Ehefrauen einander gleichstellen wollen. Art. 8b SchlT ZGB sei völlig eindeutig und bedürfe keiner weiteren Auslegung. Weder verstosse diese Bestimmung gegen Art. 4 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK, noch habe sie sich nach Art. 20
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 20 Materielle Voraussetzungen - 1 Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 erfüllt sein.
1    Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 erfüllt sein.
2    Die erleichterte Einbürgerung setzt zusätzlich voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
3    Für Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Aufenthalt in der Schweiz haben, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 sinngemäss.
und 33
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 33 Aufenthalt - 1 An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form:
1    An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form:
a  einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung;
b  einer vorläufigen Aufnahme; die Aufenthaltsdauer wird zur Hälfte angerechnet; oder
c  einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Legitimationskarte oder eines vergleichbaren Aufenthaltstitels.
2    Kurzfristiges Verlassen der Schweiz mit der Absicht auf Rückkehr unterbricht den Aufenthalt nicht.
3    Der Aufenthalt in der Schweiz gilt als bei der Abreise ins Ausland aufgegeben, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sich bei der zuständigen Behörde abmeldet oder während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland lebt.
BüG zu richten.
b) Auch in der Lehre wird zum Teil die gleiche Meinung vertreten wie im angefochtenen Beschluss. Im Kommentar HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 39 zu Art. 8b SchlT ZGB, wird betont, dass Art. 8b SchlT ZGB lediglich der Persönlichkeit der Frau Rechnung tragen wolle und ihr Bürgerrechtserwerb sich nicht auf ihre unmündigen Kinder erstrecke. Eine solche Ausdehnung würde in unerwünschter Weise die Doppelbürgerrechte fördern. GEISER, Der Name und das Bürgerrecht im neuen Eherecht, VSIV Bd. 26, S. 108, stellt fest, dass die Frau ihr Bürgerrecht zurückerhalte, wie wenn sie es nie verloren hätte. Die Wiederannahme entfalte aber keine Rückwirkung. Sie wirke auch nicht zurück auf minderjährige Kinder der Frau, die gemäss Art. 271 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 271 - 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
1    Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
2    Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.
ZGB ihr Bürgerrecht führen. HEGNAUER hat in einem Artikel in der Zeitschrift für Zivilstandswesen im Jahre 1981 dieselbe Auffassung vertreten und damit eine Ausdehnung des Ledigenbürgerrechts
BGE 116 II 657 S. 662

der Mutter auf ihre vor dem 1. Januar 1988 geborenen Kinder ausgeschlossen (Das Bürgerrecht der Ehefrau im neuen Eherecht, ZZW 1981, S. 248). In späteren Schriften hat er indessen seine Stellungnahme etwas abgeschwächt. Nach HEGNAUER, Das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Ehefrau im neuen Eherecht, ZBl 88/1987, S. 249 ff., insbes. S. 255 f., gilt für Kinder, deren Kindesverhältnis zum Ehemann der Mutter durch Anfechtungsurteil aufgehoben worden ist, dass sie sowohl das durch Heirat erworbene als auch das Ledigenbürgerrecht der Mutter erhalten. Gleiches gilt, wenn eine Witwe oder eine geschiedene Frau ausserhalb einer Ehe ein Kind zur Welt bringt. Für den Fall, dass Kinder zwischen Eheschliessung und Wiederannahme des Ledigenbürgerrechts durch die Mutter geboren sind, nimmt dieser Autor eine unechte Lücke an, weil der Gesetzgeber diese Frage nicht bedacht habe. Diese Lücke sei nach Art. 1 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB in dem Sinne zu füllen, dass die Mutter ausserhalb der Ehe geborener Kinder so gestellt werde, wie wenn sie erst nach dem 1. Januar 1988 geheiratet hätte. Dazu gehöre aber, dass ihr ausser der Ehe geborenes Kind nicht nur ihr durch die Ehe erworbenes Bürgerrecht, sondern vor allem auch ihr Ledigenbürgerrecht erhalte (vgl. auch HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 3. Aufl. 1989, N 17.06 S. 116, und HEGNAUER/BREITSCHMID, Grundriss zum Eherecht, N 14.20 S. 141). Eine ähnliche Auffassung vertritt auch GUDRUN STURM, Das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Schweizerin, in: Das Standesamt, Festheft für Prof. F. Sturm, 1989, Nr. 6/7 S. 196. Sie weist zudem darauf hin, dass sich die Wiederannahme des Ledigenbürgerrechts durch die Mutter auch auf ihre vor dem 1. Januar 1988 geborenen Kinder aus einer zweiten Ehe mit einem Ausländer erstrecken sollte, so dass diese auf das aus der ersten Ehe ihrer Mutter herrührende Bürgerrecht verzichten könnten.
4. Im vorliegenden Fall dreht sich der Streit um die Auslegung von Art. 8b SchlT ZGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Gesetzesbestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde grundsätzlich gebunden (BGE 114 II 406 E. 3). Gemäss dem Wortlaut von Art. 8b SchlT ZGB ist einzig die Schweizerin, die sich unter bisherigem Recht verheiratet hat, berechtigt, ihr Ledigenbürgerrecht wieder anzunehmen. Betrachtet man die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung, so gelangt man zu keinem andern Ergebnis.
BGE 116 II 657 S. 663

In den Beratungen der eidgenössischen Räte war stets nur von der Ehefrau die Rede. Die Möglichkeit, auch ihre Kinder, die vor dem 1. Januar 1988 geboren wurden und das Bürgerrecht der Mutter erhalten haben, darin einzuschliessen, wurde nie erwähnt. Die abgegebenen Voten lassen den Willen erkennen, mit der Übergangsregelung nur der Ehefrau die Befugnis einzuräumen, sich nachträglich für die Annahme ihres Ledigenbürgerrechts auszusprechen (Amtl.Bull. StR 1981, S. 71, NR 1983, S. 641 f. und StR 1984, S. 126 ff.). Der Entstehungsgeschichte von Art. 8b SchlT ZGB lässt sich somit nichts entnehmen, was zugunsten des Standpunktes der Beschwerdeführerinnen sprechen würde. Wenn das Bundesgericht in BGE 114 II 404 ff. festgehalten hat, dass Art. 161
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
ZGB sowie Art. 8b SchlT ZGB trotz des klaren Wortlauts auslegungsbedürftig seien, so bezog sich diese Feststellung auf das Wort "ledig". Aus den Materialien ging nicht eindeutig hervor, was unter dieser Wendung zu verstehen sei. Demgegenüber decken sich Wortlaut und Entstehungsgeschichte von Art. 8b SchlT ZGB, soweit darin nur vom Bürgerrechtserwerb der Schweizerin und nicht auch von ihren Kindern, die ihr Bürgerrecht besitzen, die Rede ist. Insofern unterscheidet sich die hier zu beurteilende Rechtsfrage von derjenigen, die dem zitierten Urteil zugrunde lag. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass sich Erwerb und Verlust von Bürgerrechten grundsätzlich nach dem Recht richten, welches im Zeitpunkt galt, in welchem sich der massgebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Dieser Grundsatz wird in Art. 57 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
BüG ausdrücklich festgehalten. Soweit Änderungen der Bestimmungen über Erwerb oder Verlust des Bürgerrechts sich auch auf Tatbestände auswirken sollen, die sich vor dem Inkrafttreten der neuen Normen ereignet haben, wird dies regelmässig im Übergangsrecht zum Ausdruck gebracht. Dies ist denn auch in Art. 8b SchlT ZGB hinsichtlich der Ehefrau ausdrücklich geschehen, nicht aber hinsichtlich ihrer Nachkommen. Nach dem Ausgeführten wird deutlich, dass der Gesetzgeber vom bisherigen Recht nur gerade so weit abweichen wollte, als es das Persönlichkeitsrecht der Frauen verlangte und es aufgrund von Art. 4 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV unumgänglich war. Dies lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber auch keine umfassende Rückwirkung der Übergangsregelung vorsehen wollte. Er wollte der Frau nicht alle Rechte verschaffen, die ihr zustehen würden, wenn sie das Bürgerrecht, das sie als ledig besass, nie verloren hätte. Sie sollte vielmehr
BGE 116 II 657 S. 664

für die Zukunft so gestellt werden, wie wenn sie dieses Bürgerrecht immer besessen hätte (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 37 zu Art. 8b SchlT ZGB, und GEISER, a.a.O., S. 108). Sie wird daher in Zukunft, sofern sie noch Kinder zur Welt bringen wird, deren Vater Ausländer ist oder die ausserhalb der Ehe geboren werden, diesen ihr Ledigenbürgerrecht vermitteln. Doch gilt dies nicht für jene Kinder, die bereits vor dem Zeitpunkt der Wiederannahme dieses Bürgerrechts geboren wurden. Auch der Grundsatz der Einheit des Bürgerrechts in der Familie, der in der Bürgerrechtsgesetzgebung zum Teil noch verwirklicht wird (vgl. Art. 20
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 20 Materielle Voraussetzungen - 1 Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 erfüllt sein.
1    Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 erfüllt sein.
2    Die erleichterte Einbürgerung setzt zusätzlich voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
3    Für Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Aufenthalt in der Schweiz haben, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 sinngemäss.
, 28
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 28 Wirkung - Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, erworben.
und 33
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 33 Aufenthalt - 1 An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form:
1    An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form:
a  einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung;
b  einer vorläufigen Aufnahme; die Aufenthaltsdauer wird zur Hälfte angerechnet; oder
c  einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Legitimationskarte oder eines vergleichbaren Aufenthaltstitels.
2    Kurzfristiges Verlassen der Schweiz mit der Absicht auf Rückkehr unterbricht den Aufenthalt nicht.
3    Der Aufenthalt in der Schweiz gilt als bei der Abreise ins Ausland aufgegeben, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sich bei der zuständigen Behörde abmeldet oder während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland lebt.
sowie Art. 57a Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 33 Aufenthalt - 1 An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form:
1    An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form:
a  einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung;
b  einer vorläufigen Aufnahme; die Aufenthaltsdauer wird zur Hälfte angerechnet; oder
c  einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Legitimationskarte oder eines vergleichbaren Aufenthaltstitels.
2    Kurzfristiges Verlassen der Schweiz mit der Absicht auf Rückkehr unterbricht den Aufenthalt nicht.
3    Der Aufenthalt in der Schweiz gilt als bei der Abreise ins Ausland aufgegeben, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sich bei der zuständigen Behörde abmeldet oder während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland lebt.
BüG), führt zu keinem andern Ergebnis. Dieser Grundsatz gilt vor allem im Zeitpunkt der Geburt der Kinder (vgl. HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, Rz. 17.13 S. 117). Spätere Änderungen im Bürgerrecht der Eltern wirken sich hingegen nicht automatisch auf die Kinder aus. So erstreckt sich die Einbürgerung der Eltern nur dann auf die Kinder, wenn sie in diese einbezogen werden, was allerdings in der Regel zu geschehen hat (Art. 33
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 33 Aufenthalt - 1 An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form:
1    An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form:
a  einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung;
b  einer vorläufigen Aufnahme; die Aufenthaltsdauer wird zur Hälfte angerechnet; oder
c  einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Legitimationskarte oder eines vergleichbaren Aufenthaltstitels.
2    Kurzfristiges Verlassen der Schweiz mit der Absicht auf Rückkehr unterbricht den Aufenthalt nicht.
3    Der Aufenthalt in der Schweiz gilt als bei der Abreise ins Ausland aufgegeben, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sich bei der zuständigen Behörde abmeldet oder während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland lebt.
BüG; dies gilt auch für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht). Anderseits können minderjährige Kinder auch selbständig um die Einbürgerung nachsuchen. Auch familienrechtliche Tatbestände, die sich auf das Bürgerrecht der Eltern auswirken, führen nicht automatisch zu einer Veränderung des Bürgerrechts der Kinder. Besitzt das Kind die Bürgerrechte der Mutter, heiratet diese aber später einen andern Mann als dessen Vater, so erhält sie das Bürgerrecht ihres Ehemannes, ohne dass das Kind ihr darin folgt. Das Kind einer geschiedenen oder verwitweten Frau erhält alle Bürgerrechte seiner Mutter. Heiratet diese später wieder, verliert sie das in der vorangegangenen Ehe erworbene Bürgerrecht, während ihr Kind es behält. Diese Beispiele zeigen, dass dem Grundsatz der Einheit des Bürgerrechts in der Familie nicht mehr allgemeine Anerkennung zukommt, wie das Bundesgericht bereits in BGE 108 Ib 405 festgestellt hat. Die angestellten Überlegungen führen zum Schluss, dass sich nur die Beschwerdeführerin Nr. 2 auf Art. 8b SchlT ZGB berufen und demnach das Bürgerrecht von Stadt und Kanton Schaffhausen, das sie als ledig besass, wieder annehmen kann. Ihre beiden minderjährigen Töchter, die Beschwerdeführerinnen Nrn. 3 und 4, können hingegen in diesen Bürgerrechtserwerb nicht einbezogen werden.
5. Was in der Beschwerdeschrift über die verfassungskonforme Auslegung von Art. 8b SchlT ZGB vorgebracht wird, ist nicht
BGE 116 II 657 S. 665

geeignet, ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, diese Bestimmung müsse verfassungskonform ausgelegt werden, und berufen sich zunächst auf Art. 34quinquies Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 33 Aufenthalt - 1 An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form:
1    An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form:
a  einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung;
b  einer vorläufigen Aufnahme; die Aufenthaltsdauer wird zur Hälfte angerechnet; oder
c  einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Legitimationskarte oder eines vergleichbaren Aufenthaltstitels.
2    Kurzfristiges Verlassen der Schweiz mit der Absicht auf Rückkehr unterbricht den Aufenthalt nicht.
3    Der Aufenthalt in der Schweiz gilt als bei der Abreise ins Ausland aufgegeben, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sich bei der zuständigen Behörde abmeldet oder während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland lebt.
BV, welcher vorsieht, dass der Bund in der Ausübung seiner Befugnisse und im Rahmen der Verfassung die Bedürfnisse der Familie zu berücksichtigen habe. Nachdem aber der Grundsatz der Einheit des Bürgerrechts in der Familie - wie bereits gezeigt - nicht mehr allgemein anerkannt und verwirklicht ist, können die Beschwerdeführerinnen auch aus Art. 34quinquies
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 33 Aufenthalt - 1 An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form:
1    An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form:
a  einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung;
b  einer vorläufigen Aufnahme; die Aufenthaltsdauer wird zur Hälfte angerechnet; oder
c  einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Legitimationskarte oder eines vergleichbaren Aufenthaltstitels.
2    Kurzfristiges Verlassen der Schweiz mit der Absicht auf Rückkehr unterbricht den Aufenthalt nicht.
3    Der Aufenthalt in der Schweiz gilt als bei der Abreise ins Ausland aufgegeben, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sich bei der zuständigen Behörde abmeldet oder während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland lebt.
BV, der im übrigen mehr einen sozialpolitischen Inhalt aufweist (vgl. HÄFELIN/HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 2. Aufl., Zürich 1988, Rz. 154 S. 46), nichts zugunsten ihres Standpunktes herleiten. Es ist nicht einzusehen, inwiefern der Einbezug der Kinder in den Erwerb des Bürgerrechts, das die Mutter als ledig besessen hatte, dem Familienschutz dienen sollte. Im weiteren erblicken die Beschwerdeführerinnen in der Tatsache, dass sie nur das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht des ersten Ehemannes ihrer Mutter besitzen sollen, eine Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen sowie eine solche von Art. 8 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK. Dass aber der Anspruch auf Achtung des Familienlebens, der in Art. 8 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK garantiert wird, und auf Schutz in den persönlichen Verhältnissen auch einen Einfluss auf das Kantons- und Gemeindebürgerrecht ausübe, nachdem diesen Rechten heute weder für die Niederlassung noch für die Sozialhilfe Bedeutung zukommt, erscheint als wenig einleuchtend. Demnach vermögen auch diese verfassungsmässigen Rechte den Beschwerdeführerinnen nicht zu helfen. Schliesslich berufen sich die Beschwerdeführerinnen auch noch auf Art. 4 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. Nach ihrer Auffassung verstösst der angefochtene Entscheid gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter. Dass die Regelung von Name und Bürgerrecht im neuen Eherecht Art. 4 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV widerspricht, ist zuzugeben. Doch kann im Hinblick auf Art. 113 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV nichts daran geändert werden, dass sich der Gesetzgeber gegen eine volle Gleichstellung der Ehegatten in diesem Bereich entschieden hat. Die Rechtsungleichheit findet sich vor allem - was das Bürgerrecht anbetrifft - in Art. 161
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
und Art. 271 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 271 - 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
1    Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
2    Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.
ZGB. Dabei ist zu beachten, dass Art. 8b SchlT ZGB keine neue Ungleichheit schafft, sondern lediglich die Ungleichbehandlung, die Ehefrauen unter altem Recht erlitten haben, auf das Mass reduzieren will, das
BGE 116 II 657 S. 666

die Bürgerrechtsregelung im neuen Recht noch zulässt. Dass aber in den Bürgerrechtserwerb dieser Frauen auch ihre Kinder, die bereits vor dem 1. Januar 1988 ihr Bürgerrecht besessen haben, einzubeziehen seien, lässt sich weder Art. 4 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
noch Abs. 2 BV entnehmen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 116 II 657
Datum : 15. November 1990
Publiziert : 31. Dezember 1991
Quelle : Bundesgericht
Status : 116 II 657
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Tragweite des Bürgerrechtserwerbs der verheirateten Frau gestützt auf Art. 8b SchlT ZGB. 1. Soweit das Bürgerrecht minderjähriger


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
34quinquies  113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BüG: 1 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 1 Erwerb durch Abstammung - 1 Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
1    Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
a  das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist;
b  das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.
2    Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre.
3    Hat das minderjährige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht.
20 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 20 Materielle Voraussetzungen - 1 Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 erfüllt sein.
1    Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 erfüllt sein.
2    Die erleichterte Einbürgerung setzt zusätzlich voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
3    Für Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Aufenthalt in der Schweiz haben, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 sinngemäss.
28 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 28 Wirkung - Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, erworben.
33 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 33 Aufenthalt - 1 An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form:
1    An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form:
a  einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung;
b  einer vorläufigen Aufnahme; die Aufenthaltsdauer wird zur Hälfte angerechnet; oder
c  einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Legitimationskarte oder eines vergleichbaren Aufenthaltstitels.
2    Kurzfristiges Verlassen der Schweiz mit der Absicht auf Rückkehr unterbricht den Aufenthalt nicht.
3    Der Aufenthalt in der Schweiz gilt als bei der Abreise ins Ausland aufgegeben, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sich bei der zuständigen Behörde abmeldet oder während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland lebt.
57  57a  58a  58b  58ter
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
OG: 98  103  104
VwVG: 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
ZGB: 1 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
22 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 22 - 1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
1    Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
2    Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.
3    Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.
161 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
271
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 271 - 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
1    Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
2    Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.
ZGB SchlT: 8b
BGE Register
108-IB-392 • 114-II-404 • 116-II-657
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mutter • ehe • bundesgericht • vater • regierungsrat • familie • ehegatte • rechtsgleiche behandlung • schweizer bürgerrecht • bundesgesetz über erwerb und verlust des schweizer bürgerrechts • frage • gemeinde • ausserhalb • entscheid • kantonales rechtsmittel • persönliche verhältnisse • sachverhalt • eheschliessung • wille • inkrafttreten
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