116 Ia 316
48. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 26. Oktober 1990 i.S. A. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Art. 88 OG und Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. 2 Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. 2 Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. 3 Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. - Ein einzelner Bürger ist nicht legitimiert, mit staatsrechtlicher Beschwerde eine kantonale Gesetzesbestimmung anzufechten, nach welcher der Regierungsrat christlichen und jüdischen Religionsgemeinschaften, nicht aber andern religiösen Gemeinschaften administrative Vorteile gewähren darf.
Regeste (fr):
- Qualité pour recourir par la voie du recours de droit public en raison d'une violation de la liberté de conscience et de croyance. Art. 88 OJ et art. 49, art. 50 Cst.
- Un particulier n'a pas qualité pour recourir contre une disposition de la loi cantonale, selon laquelle le Conseil d'Etat peut accorder des avantages administratifs aux communautés religieuses chrétiennes et juives, mais pas aux autres communautés religieuses.
Regesto (it):
- Legittimazione a proporre ricorso di diritto pubblico per violazione della libertà di credenza e di coscienza. Art. 88 OG, art. 49, art. 50 Cost.
- Un privato non è legittimato a impugnare con ricorso di diritto pubblico una disposizione di legge cantonale, in virtù della quale il Consiglio di Stato può accordare agevolazioni amministrative alle comunità religiose cristiane e israelite, ma non ad altre comunità religiose.
Sachverhalt ab Seite 317
BGE 116 Ia 316 S. 317
Die Stimmberechtigten des Kantons Zürich hiessen am 24. September 1989 mit 93 630 Ja gegen 85 309 Nein die folgende Ergänzung des Gesetzes vom 26. Juni 1926 über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz) gut: § 39a. Staatlich anerkannte Kirchen erhalten aus den Einwohnerregistern der Gemeinden die Mitteilungen, deren sie zur Erfassung ihrer Mitglieder bedürfen. Der Regierungsrat kann andern religiösen Gemeinschaften christlicher oder jüdischer Zugehörigkeit das gleiche Recht einräumen, wenn sie a) im Kanton mehr als 3000 Mitglieder zählen,
b) in der Schweiz während mehr als 30 Jahren im Einklang mit der Rechtsordnung gewirkt haben, c) die Rechtsordnung beachten,
d) ihre Statuten in demokratischen Formen beschlossen haben. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 16. Oktober 1989 wendet sich A. gegen "das neue Gemeindegesetz" und stellt den Antrag, "dieses Gesetz aufzuheben". Zur Begründung macht er geltend, christliche und jüdische Glaubensgemeinschaften würden bevorzugt, was eine Diskriminierung der anderen Religionsgemeinschaften bedeute und die Rechtsgleichheit nach Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Erwägungen
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. a) Zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen kantonalen Erlass, mit der eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte
BGE 116 Ia 316 S. 318
geltend gemacht wird, ist nur legitimiert, wer durch den Erlass unmittelbar oder zumindest virtuell (das heisst mit einem Minimum an Wahrscheinlichkeit früher oder später einmal) in seiner rechtlich geschützten Stellung betroffen ist. Art. 88 OG verlangt dafür eine Rechtsverletzung, die den Beschwerdeführer persönlich trifft. Es genügt nicht, dass dieser in bloss faktischen Interessen betroffen ist oder Beschwerde zur Wahrung von rein öffentlichen, allgemeinen Interessen erhebt; die Popularbeschwerde ist ausgeschlossen. Macht der Beschwerdeführer geltend, der Erlass begünstige Dritte in rechtswidriger Weise, muss er sich in vergleichbarer Lage wie der angeblich Begünstigte befinden; der dem Dritten gewährte Vorteil muss sich für ihn als Nachteil auswirken (BGE 114 Ia 223 E. 1b, mit Hinweisen). b) Aufgrund der angefochtenen Bestimmung erhalten im Kanton Zürich die staatlich anerkannten Kirchen aus den Einwohnerregistern der Gemeinden die Mitteilungen, deren sie zur Erfassung ihrer Mitglieder bedürfen. Das gleiche Recht kann vom Regierungsrat, unter bestimmten Voraussetzungen, andern religiösen Gemeinschaften christlicher oder jüdischer Zugehörigkeit eingeräumt werden. Der Kanton Zürich bietet demnach bestimmten Religionsgemeinschaften Hilfe an im Bereich der Mitgliederverwaltung. Diese Hilfe kann allein Gemeinschaften gewährt werden; einzelne Mitglieder solcher Gemeinschaften haben keinen Anspruch auf Mitteilungen aus den Einwohnerregistern. Die angefochtene Bestimmung wendet sich somit nur an religiöse Gemeinschaften, nicht aber an den einzelnen Bürger. Sollte damit tatsächlich das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 4
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
BGE 116 Ia 316 S. 319
ergibt sich besonders aus Abs. 2-6 derselben Bestimmung und aus Art. 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
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1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
2. Damit erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unzulässig, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Bei Anständen, die sich auf Art. 49 Abs. 1
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
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2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
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3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
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