115 V 122
19. Urteil vom 22. Februar 1989 i.S. M. gegen Schweizerische Betriebskrankenkasse und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Regeste (de):
- Art. 26 Abs. 1
und 3
KUVG, Art. 33 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 33 Höhe der Übergangsleistung - 1 Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht:
1 Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht: a der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre; b der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht aufgehoben worden wäre. 2 Hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Kinderrente, so wird diese in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen. SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 33 Höhe der Übergangsleistung - 1 Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht:
1 Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht: a der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre; b der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht aufgehoben worden wäre. 2 Hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Kinderrente, so wird diese in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen. SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- - Die Auszahlung der Hälfte der Ehepaar-Invalidenrente an die Ehefrau im Sinne von Art. 33 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 33 Höhe der Übergangsleistung - 1 Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht:
1 Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht: a der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre; b der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht aufgehoben worden wäre. 2 Hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Kinderrente, so wird diese in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen. SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 33 Höhe der Übergangsleistung - 1 Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht:
1 Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht: a der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre; b der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht aufgehoben worden wäre. 2 Hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Kinderrente, so wird diese in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen. SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- - Hätte die Ehefrau des Versicherten ohne die invaliditätsbedingte Rentenberechtigung ihres Gatten einen selbständigen Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente, darf bei der Überversicherungsberechnung im Sinne von Art. 26
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 33 Höhe der Übergangsleistung - 1 Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht:
1 Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht: a der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre; b der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht aufgehoben worden wäre. 2 Hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Kinderrente, so wird diese in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen.
Regeste (fr):
- Art. 26 al. 1 et 3 LAMA, art. 33 al. 1 et 3 LAI, art. 4 al. 2 Cst.: Etendue de la prise en considération de la rente d'invalidité pour couple dans le calcul de la surassurance.
- - Le versement à l'épouse de la moitié de la rente d'invalidité pour couple en vertu de l'art. 33 al. 3 LAI n'exclut pas la mise en compte de la totalité de la rente d'invalidité pour couple dans le calcul de la surassurance selon l'art. 26 LAMA, même au regard du principe de l'égalité des sexes consacré par l'art. 4 al. 2 Cst. (consid. 2).
- - Lorsque l'épouse de l'assuré aurait eu un droit propre à une rente de vieillesse ou d'invalidité, en l'absence d'une rente fondée sur l'incapacité de gain de son mari, la rente d'invalidité pour couple ne doit être englobée dans le calcul de la surassurance selon l'art. 26 LAMA que dans la mesure où elle dépasse le montant de la rente hypothétique de l'épouse (consid. 3).
Regesto (it):
- Art. 26 cpv. 1 e 3 LAMI, art. 33 cpv. 1 e 3 LAI, art. 4 cpv. 2 Cost.: Estensione della presa in conto nel calcolo della sovrassicurazione della rendita di invalidità per coniugi.
- - Il versamento alla moglie della metà della rendita di invalidità per coniugi secondo l'art. 33 cpv. 3 LAI non esclude l'imputazione dell'intera prestazione per coniugi nel calcolo della sovrassicurazione giusta l'art. 26 LAMI anche in considerazione del principio di parità di diritti tra uomo e donna ancorato nell'art. 4 cpv. 2 Cost. (consid. 2).
- - Se la moglie dell'assicurato avesse un diritto proprio a una rendita di vecchiaia o di invalidità, facendo astrazione dalla rendita di invalidità del marito, la rendita di invalidità per coniugi non sarebbe da ritenere nel calcolo della sovrassicurazione secondo l'art. 26 LAMI che nella misura in cui eccede l'importo della rendita ipotetica della moglie (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 123
BGE 115 V 122 S. 123
A.- Der 1922 geborene Joseph M. ist aufgrund eines Kollektivversicherungsvertrages zwischen seiner Arbeitgeberfirma und der Schweizerischen Betriebskrankenkasse (SBKK) ab dem 181. Krankheitstag für ein seinem vollen Lohn entsprechendes Krankengeld versichert. Aufgrund einer seit dem 15. Mai 1985 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit richtet ihm die SBKK diese Versicherungsleistung seit dem 1. November 1985 aus. Mit Verfügung vom 12. September 1986 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zug Joseph M. mit Wirkung ab 1. Januar 1986 eine ganze einfache Invalidenrente von Fr. 1'440.-- sowie eine Zusatzrente für seine 1924 geborene Ehefrau von Fr. 432.-- zu. Für die Zeit ab 1. Mai 1986 gewährte sie ihm im Hinblick darauf, dass seine Ehefrau das AHV-Rentenalter erreicht hatte, mit einer zweiten Verfügung ebenfalls am 12. September 1986 eine ganze Ehepaar-Invalidenrente von monatlich Fr. 2'160.--. Auf Wunsch der Gattin des Versicherten wird den Eheleuten je die Hälfte dieser Rente, also je Fr. 1'080.-- direkt ausbezahlt. Die der Ehefrau seit dem 1. Juni 1986 ausgerichtete Altersrente von monatlich Fr. 720.-- brachte die Ausgleichskasse verrechnungsweise von den neuen Rentenzahlungen in Abzug. Im Rahmen einer ersten Überversicherungsberechnung rechnete die SBKK am 9. September 1986 die ab Juni 1986 ausgerichtete Ehepaar-Invalidenrente nur im Betrag von Fr. 1'440.-- an. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1986 teilte die SBKK dem Versicherten mit, irrtümlicherweise habe sie die Ehepaar-Invalidenrente anlässlich der Überversicherungsermittlung vom 9. September 1986 nur im Umfang von Fr. 1'440.-- berücksichtigt; richtigerweise hätte diese Versicherungsleistung jedoch vollumfänglich mit einbezogen werden müssen. Weil Joseph M. mit dieser Überversicherungsberechnung nicht einverstanden war, erliess die SBKK am 13. März 1987 eine entsprechende Verfügung.
B.- Beschwerdeweise liess Joseph M. geltend machen, bei der Überversicherungsberechnung dürfe nur die Hälfte der
BGE 115 V 122 S. 124
Ehepaar-Invalidenrente angerechnet werden; eventuell sei der der einfachen Altersrente seiner Ehefrau entsprechende Betrag von Fr. 720.-- nicht mit einzubeziehen. Er beantragte deshalb die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die SBKK zur Neufestsetzung seines Krankengeldanspruches. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. April 1988 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Joseph M. die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge erneuern. Die SBKK beantragt sinngemäss die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) bestätigt zwar grundsätzlich die vom kantonalen Gericht vertretene Auffassung, wonach aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelung und der bisherigen Rechtsprechung bei der Ermittlung der Überversicherung die ganze Ehepaar-Invalidenrente anzurechnen sei. Gleichzeitig stellt es sich jedoch auf den Standpunkt, dass diese Lösung im vorliegenden Fall nicht zu befriedigen vermöge, da die Versicherungsleistungen gesamthaft die Höhe der ohne Gesundheitsschädigung erzielbaren Einkünfte nicht erreichten. Auf einen formellen Antrag verzichtet das BSV.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 26 Abs. 1
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BGE 115 V 122 S. 125
Zur Feststellung einer eventuellen Überversicherung hat die Krankenkasse oder der Richter die Gesamtheit der Leistungen, in deren Genuss der Versicherte wegen seiner Krankheit kommt, zu vergleichen mit der Gesamtheit des Verdienstausfalls, der Aufwendungen für die medizinische Versorgung und der übrigen krankheitsbedingten, nicht anderweitig gedeckten Kosten (BGE 107 V 231 Erw. 1; RSKV 1982 Nr. 475 S. 32 Erw. 2, 1981 Nr. 452 S. 130 Erw. 1 und 460 S. 198 Erw. 2, 1975 Nr. 209 S. 26 Erw. II/1, 1974 Nr. 189 S. 17 Erw. 2a und 200 S. 129 Erw. 1 und 2, 1973 Nr. 176 S. 143). b) Gemäss dem bis Ende 1983 gültig gewesenen Art. 45
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
Unter der Herrschaft dieser (durch das auf den 1. Januar 1984 in Kraft gesetzte UVG aufgehobenen) Bestimmungen (vgl. Art. 117
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SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 117 Änderung - Änderungen des geltenden Bundesrechtes stehen im Anhang; dieser ist Bestandteil des Gesetzes. |
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SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 144 Verordnung über die Invalidenversicherung - ...239 |
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SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 144 Verordnung über die Invalidenversicherung - ...239 |
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
BGE 115 V 122 S. 126
publizierten Urteil, dass ungeachtet der auf den 1. Januar 1984 erfolgten Aufhebung des Art. 45
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 45 |
2. a) Zur Begründung seines Hauptantrages, wonach bei der Überversicherungsermittlung nur die Hälfte der Ehepaar-Invalidenrente anzurechnen sei, führt der Beschwerdeführer aus, der volle Miteinbezug dieser Rente widerspreche den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen; da seine Ehefrau von dem ihr zustehenden Recht, die Zahlung der Hälfte dieser Rente an sich selbst zu verlangen, Gebrauch gemacht habe, verbleibe ihm nur noch die andere Hälfte; es gehe nicht an, ihm im Rahmen der Überversicherungsberechnung Beträge zuzurechnen, die er nicht erhalte und auch unter Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten nicht erhältlich machen könne; seine Ehefrau habe ein eigenes Forderungsrecht auf die Hälfte der Ehepaarrente, weshalb die ihr direkt ausgerichteten Zahlungen ihr Eigentum würden, während er selbst "keine Rechte an diesem Geld" habe und "die Ehefrau auch nicht an der Geltendmachung dieses Anspruchs hindern" könne. b) Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wie das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 100 V 83 festgehalten hat, ist die Ehepaarrente bei der Überversicherungsberechnung unabhängig davon, ob sich die Ehefrau die Hälfte davon gestützt auf Art. 33 Abs. 3
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 33 Höhe der Übergangsleistung - 1 Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht: |
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1 | Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht: |
a | der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre; |
b | der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht aufgehoben worden wäre. |
2 | Hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Kinderrente, so wird diese in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 115 V 122 S. 127
Hälfte der Ehepaarrente aufgrund der getrennten Auszahlung bei der Überversicherungsberechnung unberücksichtigt bleiben muss. Nach dem dem Art. 33
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 33 Höhe der Übergangsleistung - 1 Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht: |
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1 | Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht: |
a | der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre; |
b | der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht aufgehoben worden wäre. |
2 | Hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Kinderrente, so wird diese in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen. |
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 33 Höhe der Übergangsleistung - 1 Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht: |
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1 | Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht: |
a | der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre; |
b | der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht aufgehoben worden wäre. |
2 | Hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Kinderrente, so wird diese in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
|
1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
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1 | Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
2 | Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: |
1 | seinen Arbeitserwerb; |
2 | die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; |
3 | die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; |
4 | die Erträge seines Eigengutes; |
5 | Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. |
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 33 Höhe der Übergangsleistung - 1 Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht: |
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1 | Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht: |
a | der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre; |
b | der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht aufgehoben worden wäre. |
2 | Hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Kinderrente, so wird diese in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen. |
3. a) Das BSV gibt zu bedenken, dass die volle Anrechnung der Ehepaar-Invalidenrente im vorliegenden Fall insofern nicht ganz zu befriedigen vermöge, "als der Beschwerdeführer trotz einer an sich genügenden Versicherungsdeckung im Krankheitsfall in seiner wirtschaftlichen Situation faktisch schlechtergestellt ist als bei vollständiger Gesundheit und Ausübung einer entsprechenden Erwerbstätigkeit"; ziehe man in Betracht, dass mit dem Überversicherungs- oder Überentschädigungsverbot vor allem vermieden werden solle, dass ein Versicherter im Krankheitsfall bessergestellt ist, als wenn er bei vollständiger Gesundheit einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, stelle sich ernsthaft die Frage, ob die im Falle vollständiger Gesundheit des Beschwerdeführers der Ehefrau
BGE 115 V 122 S. 128
zugestandene einfache Altersrente nicht doch hätte in Abzug gebracht werden müssen. b) In den in BGE 102 V 8 und RKUV 1987 Nr. K 748 S. 343 publizierten Urteilen ging das Eidg. Versicherungsgericht davon aus, bei der Überversicherungsermittlung im Sinne von Art. 26
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 33 Höhe der Übergangsleistung - 1 Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht: |
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1 | Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht: |
a | der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre; |
b | der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht aufgehoben worden wäre. |
2 | Hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Kinderrente, so wird diese in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen. |