Urteilskopf

115 IV 42

9. Urteil des Kassationshofes vom 9. März 1989 i.S. L. gegen Z. (Nichtigkeitsbeschwerde)
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 43

BGE 115 IV 42 S. 43

A.- Am 1. April 1986 erschien in der "Basler AZ" auf der Seite "Leserforum" unter dem Titel "Wohnungen statt Wohnzentren" ein Leserbrief, unterzeichnet mit "L., Mitglied Asylkomitee Schweiz und Basel, Rechtsberater und Vorstandsmitglied des Mieterverbandes Basel". Der Text des Briefes beginnt wie folgt: "Z., FCB-Präsident G., Optiker Z.: Einige Namen von Wohnungsspekulanten, die nicht nur die Schweizer MieterInnen plagen, sondern auch ausländische AsylbewerberInnen. AsylbewerberInnen sollen nicht länger Opfer solcher Spekulanten sein, sagen die Behörden, welche das "Asylantenkonzept" geschaffen haben..."

B.- Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte L. auf Privatklage von Z. am 2. November 1988 zweitinstanzlich wegen übler Nachrede zu einer Busse von Fr. 100.--; dies auf Grund des Vorwurfes, Z. plage ausländische Asylbewerber. Dagegen wurde er von der Anschuldigung der üblen Nachrede freigesprochen in bezug auf das Wort "Wohnungsspekulant" und den Vorwurf des Plagens von Schweizer Mieterinnen, da das Gericht den Wahrheitsbeweis hiefür als erbracht erachtete.
C.- Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt L., dieses Urteil aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Appellationsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, verzichtete indessen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. a) Zu beurteilen ist im vorliegenden Fall, ob der Satz: "Einige Namen von Wohnungsspekulanten, die nicht nur die Schweizer MieterInnen plagen, sondern auch ausländische AsylbewerberInnen" in bezug auf den Vorwurf des Plagens von Asylbewerbern ehrverletzend sei, und zwar auch dann, wenn zufolge des erbrachten Wahrheitsbeweises der ehrverletzende Charakter des Ausdrucks "Wohnungsspekulanten" sowie des Vorwurfs des Plagens von Schweizer Mietern zu verneinen ist.
BGE 115 IV 42 S. 44

Dabei gilt es zu beachten, dass der Vorwurf des Plagens von Asylbewerbern im Zusammenhang mit den weiteren Äusserungen, für welche der Wahrheitsbeweis erbracht wurde, viel weniger ins Gewicht fällt, als wenn er allein erhoben worden wäre. b) Im Duden, Deutsches Universalwörterbuch (Mannheim 1983) werden unter dem Stichwort "plagen" zwei Bedeutungsvarianten angegeben: Zum einen "jemandem lästig werden" mit den Beispielen: "Die Kinder plagen die Mutter den ganzen Tag (mit ihren Wünschen); von Mücken geplagt werden"; zum andern "bei jemandem quälende, unangenehme Empfindungen hervorrufen" mit den Beispielen: "Mich plagt die Hitze, der Durst, der Hunger, das Kopfweh" (ähnlich dtv Wörterbuch der deutschen Sprache, München 1978 S. 595: plagen = jemanden mit etwas belästigen, quälen). Schon dies zeigt, dass die Bedeutung des Ausdrucks "plagen" nicht klar ist. Die Aussage, jemand plage einen andern, ist daher nicht von vornherein ehrverletzend. c) Fraglich ist, ob die hier strittige Äusserung die Persönlichkeit des Beschwerdegegners in ihrer menschlich-sittlichen Bedeutung berührt oder nur in ihrer sozialen Funktion, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum strafrechtlich geschützten Ehrbegriff nicht ausreichen würde, eine Ehrverletzung zu bejahen. So wie der Leserbrief des Beschwerdeführers formuliert ist, soll in erster Linie ein Sachproblem zur Diskussion gestellt werden: Die unerwünschten Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt, die dadurch entstehen, dass Miethäuser gekauft werden, den bisherigen Mietern gekündigt wird und die Wohnungen anschliessend unter Erzielung einer wesentlich höheren Rendite an Asylbewerber vermietet werden, und dass gleichzeitig mit den betroffenen Personen - Mietern und Asylbewerbern - nicht zimperlich umgegangen wird. Die Kritik des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Wohnungsspekulation. Die Äusserung, der Beschwerdegegner plage Asylbewerber, erfolgte in diesem Zusammenhang und muss daher auch im konkreten Kontext gesehen und beurteilt werden. Der nähere Inhalt dieser Aussage ergibt sich aus dem unmittelbar anschliessenden Satz, wonach Asylsuchende nach Auffassung der Behörden nicht länger Opfer solcher Spekulanten sein sollten. Der Vorwurf, ein Spekulant zu sein, betrifft, wie das Bundesgericht (Urteil vom 7. Oktober 1988 i.S. R. S. E. 3) entschied, ausschliesslich die Geltung als Berufs- oder Geschäftsmann und damit nicht den strafrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich. Es kann offen bleiben, ob die Aussage des Plagens von Asylbewerbern,
BGE 115 IV 42 S. 45

für sich allein betrachtet ehrverletzender Natur sein könnte. Im unmittelbaren Kontext mit der Kritik der Wohnungsspekulation - welche lediglich die berufliche und geschäftliche Tätigkeit berührt - ist dies zu verneinen. Die Äusserung konkretisiert lediglich die Auswirkungen der kritisierten Wohnungsspekulation und damit diesen Vorwurf, weshalb keine Verletzung des strafrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereichs gegeben ist.
2. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Bei dieser Sachlage müssen die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht geprüft werden.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 115 IV 42
Datum : 09. März 1989
Publiziert : 31. Dezember 1989
Quelle : Bundesgericht
Status : 115 IV 42
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 173 Ziff. 1 StGB; üble Nachrede. Der im unmittelbaren Kontext mit einer Kritik der Wohnungsspekulation erhobene Vorwurf


Gesetzesregister
StGB: 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
BGE Register
115-IV-42
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