115 Ib 387
53. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 23. Juni 1989 i.S. Bernhard Böhi gegen Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft und Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 103 lit. a
OG; Art. 14 und 25 des Bundesbeschlusses über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 7. Oktober 1983.
- Der Stimmbürger ist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz über die Einhaltung der Konzessionsvorschriften bei Abstimmungssendungen nicht legitimiert.
Regeste (fr):
- Art. 103 lit. a OJ; art. 14 et 25 de l'arrêté fédéral du 7 octobre 1983 sur l'autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision.
- Le citoyen en tant que détenteur du droit de vote n'a pas qualité pour agir par la voie du recours de droit administratif contre des décisions de l'autorité indépendante relatives au respect des prescriptions de concession lors d'émissions ayant trait à une votation.
Regesto (it):
- Art. 103 lett. a
OG; art. 14 e 25 del decreto federale dell'autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, del 7 ottobre 1983.
- Il cittadino non è legittimato, quale avente diritto di voto, a proporre ricorso di diritto amministrativo contro decisioni dell'autorità indipendente concernenti la questione se, in occasione di trasmissioni relative a una votazione, siano state rispettate le disposizioni della concessione.
Sachverhalt ab Seite 387
BGE 115 Ib 387 S. 387
Im Verlaufe des Abend-Programmes vom 7. Juni 1988 strahlte das Fernsehen der deutschen und der rätoromanischen Schweiz in der Form eines eingeblendeten Spots und als Beitrag zur bevorstehenden eidgenössischen Volksabstimmung (vom 12. Juni 1988) einen dreieinhalbminütigen Zeichentrickfilm über die koordinierte
BGE 115 Ib 387 S. 388
Verkehrspolitik (KVP) aus. Am 8. Juni wurde der Zeichentrickfilm in der Einführung zu einer längeren kontradiktorischen Sendung noch einmal ausgestrahlt. Am 6. Juli 1988 reichte Bernhard Böhi, unterstützt von 23 Mitunterzeichnern, bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen eine Beschwerde ein. Er rügte eine überwiegend KVP-freundliche Tendenz der Sendung. Mit Entscheid vom 14. September 1988 wies die Unabhängige Beschwerdeinstanz die Beschwerde ab und stellte fest, der am 7. und 8. Juni 1988 ausgestrahlte Informations-Trickfilm des Fernsehens der deutschen und der rätoromanischen Schweiz über die KVP-Abstimmung habe die Konzession der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft nicht verletzt. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Januar 1989 beantragt Bernhard Böhi, es sei festzustellen, dass mit dem Informationsfilm des Fernsehens der deutschen und der rätoromanischen Schweiz über die KVP-Abstimmung, ausgestrahlt am 7. und 8. Juni 1988, die Konzession der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft verletzt worden sei, eventuell sei die Unabhängige Beschwerdeinstanz zu einer Neubeurteilung in dieser Sache anzuweisen. Bernhard Böhi macht geltend, insbesondere bei der isolierten Ausstrahlung vom 7. Juni 1988 seien die Anforderungen an die Objektivität nicht erfüllt gewesen, weshalb sich das Fernsehen der deutschen und der rätoromanischen Schweiz den Vorwurf der Wahlbeeinflussung gefallen lassen müsse. Das Bundesgericht tritt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein aus folgenden
Erwägungen
Erwägungen:
1. a) Der Bundesbeschluss über die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 7. Oktober 1983 (SR 784.45) umschreibt die Legitimation zu Beanstandungen vor der Beschwerdeinstanz einerseits im Sinne einer Popularbeschwerde (Art. 14 lit. a), anderseits im Sinne einer Betroffenenbeschwerde (lit. b und c). Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer eine Beanstandung eingereicht, welche den Anforderungen der Popularbeschwerde entsprach (Beteiligung von mehr als 20 Mitunterzeichnern). Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Beanstandung eingetreten. Daraus ergibt sich aber noch nicht die Legitimation der oder eines der am Verfahren Beteiligten zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
BGE 115 Ib 387 S. 389
b) Während der Bundesbeschluss das Verfahren vor der Unabhängigen Beschwerdeinstanz - inklusive Legitimation - eingehend regelt (Art. 14-24), wird über die Weiterziehung in Art. 25 einzig bestimmt: "Entscheide der Beschwerdeinstanz können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden." Damit wird die Voraussetzung von Art. 98 lit. f
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
2. a) Nach Art. 103 lit. a
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BGE 115 Ib 387 S. 390
b) Im vorliegenden Fall war zwar der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheides. Soweit er aber im vorinstanzlichen Verfahren nur im Rahmen einer Popularbeschwerde beteiligt war, hatte er in bezug auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine andere Stellung als der angesprochene "Dritte". Das Legitimationserfordernis von Art. 103 lit. a
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3. a) Bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen (nicht aber bei eidgenössischen) ist nun allerdings jeder Stimmbürger zur Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
BGE 115 Ib 387 S. 391
Nichteintreten mit mangelndem aktuellem Interesse begründet wurde), es sei denn, die Aufsichtsbehörde habe eine Massnahme ergriffen, welche der davon betroffene Programmveranstalter mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechten konnte (Urteil vom 17. Oktober 1980 in ZBl 83/1982, S. 219 ff.). Mit dem Bundesbeschluss über die Unabhängige Beschwerdeinstanz wurde die ursprüngliche Aufsichtsbeschwerde insofern formalisiert, als die Feststellung von Konzessionswidrigkeiten bezüglich des Programms einer von der Aufsichtsbehörde unabhängigen Instanz übertragen wurde, bei der - neben der Aufsichtsbehörde (Art. 2 Abs. 2 Bundesbeschluss) - auch Private einen Entscheid erwirken können. Die Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz wurden damit, mindestens soweit es sich um Betroffenenbeschwerden handelt, zu Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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