114 V 209
42. Auszug aus dem Urteil vom 24. August 1988 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen S. AG und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
Regeste (de):
- Art. 1 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2 Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7 - Beitragspflicht für die bundesdeutschen und österreichischen Besatzungsmitglieder hinsichtlich der AHV, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung bejaht, wogegen eine EO-Abgabepflicht entfällt.
Regeste (fr):
- Art. 1er al. 1 LAVS, art. 7 al. 1 de la convention de sécurité sociale entre la Suisse et la République fédérale d'Allemagne et art. 4 al. 1 de celle entre la Suisse et l'Autriche, art. 5 de l'accord d'assurance-chômage entre la Suisse et la République fédérale d'Allemagne et art. 4 de l'accord sur le même objet entre la Suisse et l'Autriche: Obligation d'un armateur suisse de payer des cotisations en faveur de marins étrangers occupés sur des navires de haute mer battant pavillon suisse.
- Pour les membres de l'équipage de nationalité allemande ou autrichienne, admission de l'obligation de cotiser à l'AVS, à l'assurance-invalidité et à l'assurance-chômage, mais non au régime des allocations pour perte de gain.
Regesto (it):
- Art. 1 cpv. 1 LAVS, art. 7 cpv. 1 della Convenzione tra la Confederazione svizzera e la Repubblica federale di Germania sulla sicurezza sociale e art. 4 cpv. 1 di quella tra la Svizzera e l'Austria, art. 5 dell'Accordo d'assicurazione-disoccupazione tra la Confederazione svizzera e la Repubblica federale di Germania e art. 4 dello stesso accordo tra Svizzera e Austria: Obbligo dell'armatore svizzero di solvere i contributi a favore di marinai stranieri occupati su bastimenti d'alto mare battenti bandiera svizzera.
- Per i membri dell'equipaggio di nazionalità germanica o austriaca obbligo di contribuire a l'AVS, all'assicurazione per l'invalidità e all'assicurazione disoccupazione, ma non al regime dell'indennità per perdita di guadagno.
Sachverhalt ab Seite 209
BGE 114 V 209 S. 209
A.- Die Firma S. AG, Zürich (nachstehend Firma), befährt mit Schiffen, welche im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragen sind und die Schweizer Flagge zeigen, die hohe See. Für die Besatzung dieser Schiffe heuert sie Angehörige verschiedener
BGE 114 V 209 S. 210
Staaten an, im besonderen Deutsche und Österreicher. Für die ausländische Mannschaft hatte die Firma während Jahren mit der Ausgleichskasse der Zürcher Arbeitgeber, welcher sie angeschlossen ist, nicht über paritätische Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet. Am 14. März 1986 erliess die Ausgleichskasse je eine Nachzahlungs- und Verzugszinsverfügung über paritätische AHV/IV/EO- und AlV-Beiträge für die Jahre 1983 bis 1985. Den Verfügungen lag eine kasseneigene Einschätzung der an die ausländischen Besatzungsmitglieder ausgerichteten Entgelte zugrunde.
B.- Beschwerdeweise liess die Firma die vollständige, allenfalls teilweise Aufhebung dieser Verfügungen beantragen. Gestützt auf eine Arbeitgeberkontrolle vom 23./24. Juli 1986, bei welcher die genauen Lohnsummen ermittelt wurden, hob die Ausgleichskasse die angefochtene Nachzahlungsverfügung pendente lite auf und setzte die strittigen Beiträge für 1983 bis 1985 am 13. August 1986 neu fest. Die Beiträge betrafen ausschliesslich bundesdeutsche und österreichische Staatsangehörige. Mit Entscheid vom 20. Oktober 1986 hob die Rekurskommission in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Nachzahlungsverfügung vom 13. August 1986 hinsichtlich des Jahres 1983 gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben auf und wies die Akten an die Ausgleichskasse zurück, damit sie die Beitragsforderung für die Jahre ab 1984 im Sinne der Erwägungen neu festlege.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) insoweit die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, als darin die Beitragspflicht der Firma für das Jahr 1983 verneint wird; ferner sei von einer Rückweisung der Akten an die Ausgleichskasse abzusehen. Die Firma lässt sich auf Abweisung der Beschwerde vernehmen,; allenfalls sei diese nur insoweit gutzuheissen, als die Nacherfassung von AHV- und IV-Beiträgen ab 1983 beantragt werde; indessen sei sie abzuweisen, soweit sie sich auch auf die Nacherfassung von EO- und AlV-Beiträgen beziehe. Die Ausgleichskasse schliesst sinngemäss auf Gutheissung der Beschwerde.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. und 2. - (Ausführungen darüber, dass sich eine Beitragspflicht für die ausländischen Seeleute landesrechtlich nicht begründen lässt.)
BGE 114 V 209 S. 211
3. a) Nach Art. 7 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 gelten für die Besatzung eines Seeschiffes, das die Flagge einer Vertragspartei führt, deren Rechtsvorschriften. Gestützt darauf ist die Beitragspflicht der Firma für die von ihr beschäftigten bundesdeutschen Seeleute ohne Frage zu bejahen, und zwar, entsprechend dem sachlichen Geltungsbereich des Abkommens, für die AHV und IV (Art. 2 Ziff. 2 lit. a und b). Das schweizerisch-österreichische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967 kennt die Flaggenklausel nicht. In BGE 112 V 337 hat das Eidg. Versicherungsgericht festgestellt, dass aufgrund der Gleichbehandlungsklausel in den Abkommen mit Belgien, der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich der Angehörige eines Vertragsstaates, der in einem Drittstaat für einen in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber tätig ist und von diesem entlöhnt wird, in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 lit. c
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
|
1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
2 | Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9 |
|
1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9 |
2 | Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76). |
BGE 114 V 209 S. 212
aufgrund des schweizerisch-deutschen Abkommens über Soziale Sicherheit nicht die Rechtsvorschriften angewandt, die am Beschäftigungsort gelten, sondern die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so gilt dies ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers auch für die Beitragspflicht nach den in Art. 2 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften (Abs. 2). Nach dieser Bestimmung bezieht sich das Abkommen in der Schweiz auf die bundesrechtlichen Rechtsvorschriften über die Arbeitslosen-, Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung sowie die Rechtsvorschriften über die Beiträge (Ziff. 2). Gestützt darauf lässt sich in Verbindung mit der im Abkommen über Soziale Sicherheit verankerten Flaggenklausel eine AlV-Beitragspflicht der Firma für die auf hoher See beschäftigten bundesdeutschen Seeleute ab Inkrafttreten des Abkommens über Arbeitslosenversicherung, d.h. ab 1. Januar 1984 begründen (vgl. diesbezüglich BGE 112 V 346 Erw. 8; vgl. auch BBl 1983 I 6 Ziff. 22, wonach mit Art. 5 Abs. 2 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung "die einheitliche Beitragserhebung sichergestellt" werden sollte). Eine entsprechende Abgabepflicht der Firma für ihre österreichischen Seeleute ergibt sich aus Art. 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Arbeitslosenversicherung vom 14. Dezember 1978 in Verbindung mit der im schweizerisch-österreichischen Abkommen über Soziale Sicherheit enthaltenen Gleichbehandlungsklausel (siehe vorstehende Erw. 3a in fine); denn der genannte Art. 4 bestimmt, dass die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht sich nach dem Abkommen über Soziale Sicherheit in der jeweils geltenden Fassung richtet.
4. (Ausführungen darüber, dass der Grundsatz von Treu und Glauben in casu keine von den staatsvertraglichen Bestimmungen abweichende Beurteilung zulässt.)
5. Zusammenfassend ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Firma auf den Arbeitsentgelten, die sie den auf ihren Hochseeschiffen beschäftigten Seeleuten bundesdeutscher und österreichischer Staatsangehörigkeit in den Jahren 1983 bis 1985 ausgerichtet hat, paritätische AHV- und IV-Beiträge zu bezahlen hat (Erw. 3a). Hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung ist sie für die österreichischen Besatzungsmitglieder ab 1983 und für die bundesdeutschen ab 1984 beitragspflichtig. Eine EO-Abgabepflicht entfällt dagegen (Erw. 3b).
BGE 114 V 209 S. 213
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 20. Oktober 1986 und die Nachzahlungs- und Verzugszinsverfügungen vom 13. August 1986 aufgehoben werden und die Sache an die Ausgleichskasse der Zürcher Arbeitgeber zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.