Urteilskopf

114 IV 55

17. Urteil des Kassationshofes vom 10. Juni 1988 i.S. C. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 55

BGE 114 IV 55 S. 55

Am 11. Juli 1986, um ca. 20.40 Uhr, fuhr C. mit einem Personenwagen auf der Autobahn N 13 von Landquart in Richtung Chur. In der Nähe des Anschlusswerks Chur-Nord bildete sich wegen einer Baustelle und der dadurch bedingten einstreifigen Verkehrsführung ein längerer Stau. C. schwenkte nach rechts auf den Pannenstreifen, fuhr auf diesem über eine Strecke von 400-500 m mit einer Geschwindigkeit von 40-60 km/h rechts an der teils stehenden, teils langsam fahrenden Fahrzeugkolonne vorbei und verliess die Autobahn über die Ausfahrt Chur-Nord.
BGE 114 IV 55 S. 56

C. ficht das Urteil des Kantonsgerichtssausschusses von Graubünden vom 11. November 1987, durch das er in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides wegen unzulässigen Rechtsüberholens mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft wurde, mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an.
Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Überholen im Rechtssinne vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt. Weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen ist eine notwendige Voraussetzung des Überholens (BGE 104 IV 196 E. 2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
SVG ist links zu überholen. Nach Art. 8 Abs. 3
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 8 - (Art. 44 SVG)67
1    Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist der äusserste Streifen rechts zu benützen. Dies gilt nicht beim Überholen, Einspuren, Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts.68
2    Das Fahren in parallelen Kolonnen ist bei dichtem Verkehr gestattet, wenn die rechte Fahrbahnhälfte dafür genügend Raum bietet. Mit langsamen Fahrzeugen ist in der äussersten Kolonne rechts zu fahren.
3    Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen.69 Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt.70
4    Benützen mehrspurige Motorfahrzeuge und Radfahrer denselben Fahrstreifen, so müssen die Motorfahrzeuge links, die Radfahrer rechts fahren. Radfahrer können vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen:
a  auf Fahrstreifen, die das Linksabbiegen gestatten;
b  auf Rechtsabbiegestreifen, auf denen die Fahrräder gemäss der Markierung (Art. 74a Abs. 7 Bst. e SSV71) entgegen dem allgemeinen Verkehr geradeaus fahren dürfen.72
5    Ist auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist unmittelbar vor Beginn der Verengung den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen abwechslungsweise der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen zu ermöglichen.73
VRV darf der Fahrzeugführer auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen (siehe dazu allerdings BGE 94 IV 126) oder beim Verkehr in parallelen Kolonnen rechts an andern Fahrzeugen vorbeifahren, wenn sie nicht halten, um Fussgängern den Vortritt zu lassen. Gemäss Art. 36 Abs. 5
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 36 Sonderregeln für Autobahnen und Autostrassen - (Art. 43 Abs. 3 SVG)
1    Auf Autobahnen und Autostrassen ist das Abbiegen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen gestattet. Wenden und Rückwärtsfahren sind untersagt.
2    Mittelstreifen von Autobahnen dürfen auch auf den vorhandenen Durchfahrten nicht überquert werden.
3    Der Fahrzeugführer darf Pannenstreifen und signalisierte Abstellplätze für Pannenfahrzeuge nur für Nothalte benützen; sonst darf er nur auf signalisierten Parkplätzen halten. Die Fahrzeuginsassen dürfen die Fahrbahn nicht betreten.140
4    Benützer der Autobahnen und Autostrassen haben den Vortritt vor Fahrzeugen auf den Zufahrtsstrecken. Bei stockendem Verkehr ist Artikel 8 Absatz 5 anwendbar.141
5    Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist untersagt. Der Fahrzeugführer darf jedoch mit der gebotenen Vorsicht in folgenden Fällen rechts an andern Fahrzeugen vorbeifahren:
a  bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen;
b  auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind;
c  sofern der links liegende Fahrstreifen mit einer Sicherheitslinie (6.01) oder bei Doppellinien-Markierung (6.04) mit einer linksseitig angebrachten Sicherheitslinie abgegrenzt ist, bis zum Ende der entsprechenden Markierung, insbesondere auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten;
d  auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten.142
6    Auf Autobahnen mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung darf der äusserste Streifen links nur von Motorfahrzeugen benützt werden, die eine Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h erreichen dürfen.143
7    Fahren auf Autobahnen und Autostrassen mit mindestens zwei Fahrstreifen in eine Richtung die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit oder befinden sie sich im Stillstand, so müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei-, Sanitäts-, Feuerwehr-, Zoll- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äussersten linken und dem unmittelbar rechts danebenliegenden Fahrstreifen eine freie Gasse bilden.144
VRV darf der Fahrzeugführer auf Autobahnen und Autostrassen nur beim Verkehr in parallelen Kolonnen rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf der Fahrzeuglenker, der zum Zweck des Rechtsabbiegens rechts einspurt, rechts an geradeaus fahrenden Verkehrsteilnehmern vorbeifahren (BGE 104 IV 198 E. 3c).
2. a) Der Beschwerdeführer fuhr auf dem fraglichen Streckenabschnitt von 400-500 m Länge in der gleichen Richtung wie die in der Kolonne verbliebenen Automobilisten. Daran ändert entgegen seiner Meinung nichts, dass er die Autobahn über die nahe Ausfahrt Chur-Nord verlassen wollte und somit allenfalls nicht das gleiche Ziel hatte wie die Verkehrsteilnehmer, die auf dem rechten Fahrstreifen in der Kolonne verharrten. Der Beschwerdeführer fuhr unbestrittenermassen als Einzelfahrer, nicht als Glied einer Kolonne, auf dem Pannenstreifen rechts an der stockenden Fahrzeugkolonne vorbei. b) Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Manöver kann entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht als Rechtseinspuren zum Zweck des Rechtsabbiegens qualifiziert werden. Auf einer Autobahn kann im Bereich einer Ausfahrt erst beim Beginn des Verzögerungsstreifens durch Ausschwenken auf diesen
BGE 114 IV 55 S. 57

im Rechtssinne rechts eingespurt werden; der Verzögerungsstreifen dient dem Einspuren beim Verlassen der Autobahn (Art. 90 Abs. 2
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 90 Markierungen - 1 Auf Autobahnen und Autostrassen werden durchgehend Fahrstreifen (Art. 74 Abs. 1) markiert. Fahrstreifen werden vom Pannenstreifen oder vom Fahrbahnrand durch eine Randlinie (Art. 76 Abs. 1) getrennt.
1    Auf Autobahnen und Autostrassen werden durchgehend Fahrstreifen (Art. 74 Abs. 1) markiert. Fahrstreifen werden vom Pannenstreifen oder vom Fahrbahnrand durch eine Randlinie (Art. 76 Abs. 1) getrennt.
2    Bei Anschlüssen sowie bei Zu- und Wegfahrten von Nebenanlagen werden Beschleunigungs- beziehungsweise Verzögerungsstreifen markiert, die von den durchgehenden Fahrstreifen namentlich durch eine Doppellinie abgegrenzt werden.258
3    Auf Einfahrten kann der Pannenstreifen durch weisse, schräg angeordnete Streifen gekennzeichnet werden.
4    Auf Ein- und Ausfahrten sowie auf Zu- und Wegfahrten bei Nebenanlagen wird die Fahrtrichtung durch weisse Pfeile auf der Fahrbahn verdeutlicht.259
in fine SSV; vgl. auch Art. 86 Abs. 2 lit. c
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 86 Wegweisung im Bereich von Anschlüssen - 1 Anschlüsse sind das Zusammentreffen von Ein- und Ausfahrten mit den Fahrbahnen von Autobahnen und Autostrassen. Sie werden nach einer nahe gelegenen Ortschaft benannt, bei Städten nötigenfalls mit zusätzlicher Angabe des Stadtteils. Es darf nur eine Ortschaft vermerkt werden.
1    Anschlüsse sind das Zusammentreffen von Ein- und Ausfahrten mit den Fahrbahnen von Autobahnen und Autostrassen. Sie werden nach einer nahe gelegenen Ortschaft benannt, bei Städten nötigenfalls mit zusätzlicher Angabe des Stadtteils. Es darf nur eine Ortschaft vermerkt werden.
2    Im Bereich von Anschlüssen werden angebracht:
a  die Tafel «Ankündigung des nächsten Anschlusses» (4.60) 1000 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens (Art. 90 Abs. 2);
b  der «Vorwegweiser bei Anschlüssen» (4.61) 500 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens;
c  der «Wegweiser bei Anschlüssen» (4.62) beim Beginn des Verzögerungsstreifens;
d  die «Ausfahrtstafel» (4.63) im Scheitel der Ausfahrt.
3    Die Tafel «Ankündigung des nächsten Anschlusses» nennt den Namen des betreffenden Anschlusses.
4    Der «Vorwegweiser bei Anschlüssen» trägt im oberen Feld den Namen des übernächsten Anschlusses, im unteren Feld die gleichen Namen wie der «Wegweiser bei Anschlüssen». In Grenzorten wird an Stelle des übernächsten im Ausland liegenden Anschlusses das Fernziel aufgeführt. Folgt auf einen Anschluss eine Verzweigung (Art. 87 Abs. 1), wird im oberen Feld nur der Name der Verzweigung angegeben.248
5    Der «Wegweiser bei Anschlüssen» nennt den Namen des Anschlusses sowie höchstens zwei weitere wichtige Ortschaften, die über den Anschluss erreicht werden können. Eine Ortschaft wird in der Regel nur bei demjenigen Anschluss angegeben, der ihr am nächsten liegt.
6    Die «Ausfahrtstafel» kann, wenn der vorhandene Raum nicht ausreicht, durch eine über der Fahrbahn angebrachte «Trennungstafel» (4.64), die in der Geradeausrichtung die Fernziele anzeigt, oder durch eine «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» (4.69) über dem Ausfahrtstreifen ersetzt werden.
7    Bei Anschlüssen wird die «Entfernungstafel» (4.65) 500 m nach dem Ende des Beschleunigungsstreifens (Art. 90 Abs. 2) angebracht; sie kann fehlen, wo sich Anschlüsse in kurzen Abständen wiederholen. Die Tafel nennt höchstens fünf Fernziele, die von unten nach oben in der Reihenfolge ihres Wegfalles aufgeführt werden. Zuoberst steht das entfernteste, zuunterst das nächste Fernziel; über verschiedene Autobahnen oder Autostrassen erreichbare Fernziele werden entsprechend gruppiert.
und Abs. 6 in fine SSV). Vorher kommt im Bereich einer Autobahnausfahrt ein Rechtseinspuren nicht in Betracht. c) Ein Überholen im Rechtssinne ist allerdings nur gegeben, wenn das überholende und das überholte Fahrzeug sich auf der gleichen Fahrbahn befinden (BGE 81 IV 251; RUEDI HUG, Die Verkehrsregeln über das Überholen und Vorbeifahren und ihr strafrechtlicher Schutz, Diss. Zürich 1984, S. 6; SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, S. 199 RN 542). Zu prüfen ist somit, ob der Pannenstreifen ein Teil der Fahrbahn sei. Diese Frage wird zwar in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgeworfen, sie ist aber von Amtes wegen zu entscheiden. Der Pannenstreifen wird vom rechten Fahrstreifen durch eine weisse, ununterbrochene Linie abgegrenzt. Dabei handelt es sich um eine Randlinie (Art. 76 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 76 Rand- und Führungslinien - 1 Randlinien (weiss, ununterbrochen; 6.15) zeigen den Rand der Fahrbahn an.
1    Randlinien (weiss, ununterbrochen; 6.15) zeigen den Rand der Fahrbahn an.
2    Führungslinien (weiss, unterbrochen; 6.16) dienen der optischen Führung des Verkehrs wie folgt:
a  sie grenzen bei breiten Einmündungen im Anschluss an Halte- oder Wartelinien (Art. 75) die Fahrbahnen ab (6.16.1);
b  sie zeigen den Verlauf der Hauptstrasse, die in einer Verzweigung die Richtung ändert (6.16.2). Einmündende Strassen werden mit der Halte- oder Wartelinie versehen. Wo es zweckmässig erscheint, kann auch der entsprechende Teil der Führungslinie durch die Halte- oder Wartelinie ersetzt werden (z. B. 6.16.3);
c  sie grenzen die Fahrbahn von Nebenverkehrsflächen ab, die mit der Fahrbahn keine Verzweigung bilden (Art. 1 Abs. 8 und Art. 15 Abs. 3 VRV227);
d  sie grenzen in der Fahrbahnmitte parallel zur Fahrbahn Flächen ab, die keine Fahrstreifen darstellen.
3    Führungslinien dürfen nicht angebracht werden bei Verzweigungen, bei denen der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) gilt.
SSV). Nach Art. 90 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 90 Markierungen - 1 Auf Autobahnen und Autostrassen werden durchgehend Fahrstreifen (Art. 74 Abs. 1) markiert. Fahrstreifen werden vom Pannenstreifen oder vom Fahrbahnrand durch eine Randlinie (Art. 76 Abs. 1) getrennt.
1    Auf Autobahnen und Autostrassen werden durchgehend Fahrstreifen (Art. 74 Abs. 1) markiert. Fahrstreifen werden vom Pannenstreifen oder vom Fahrbahnrand durch eine Randlinie (Art. 76 Abs. 1) getrennt.
2    Bei Anschlüssen sowie bei Zu- und Wegfahrten von Nebenanlagen werden Beschleunigungs- beziehungsweise Verzögerungsstreifen markiert, die von den durchgehenden Fahrstreifen namentlich durch eine Doppellinie abgegrenzt werden.258
3    Auf Einfahrten kann der Pannenstreifen durch weisse, schräg angeordnete Streifen gekennzeichnet werden.
4    Auf Ein- und Ausfahrten sowie auf Zu- und Wegfahrten bei Nebenanlagen wird die Fahrtrichtung durch weisse Pfeile auf der Fahrbahn verdeutlicht.259
2. Satz SSV werden auf Autobahnen und Autostrassen die Fahrstreifen durch eine Randlinie vom Pannenstreifen oder vom Fahrbahnrand getrennt. Die Randlinie zeigt somit nicht in jedem Fall den Rand der Fahrbahn an. Der Pannenstreifen weist den gleichen oder einen ähnlichen Belag auf wie die Fahrstreifen. Der Pannenstreifen dient dem Fahrverkehr (siehe Art. 1 Abs. 4
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 1 - (Art. 1 SVG)
1    Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen.
2    Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.
3    Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 19795 über die Strassensignalisation, SSV)6 Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.
4    Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.
5    Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV).7
6    Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV).8
7    Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV9).10
8    Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.
9    Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale.
10    Fahrzeugähnliche Geräte sind Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden. Kinderräder sind den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt.11
VRV) als Ausweich- und Haltefläche in Notfällen. Im Bereich von Baustellen sowie bei Unfällen wird der Fahrverkehr durch Signale und Markierungen bzw. durch Weisungen der Polizei häufig über den Pannenstreifen geführt. Der Pannenstreifen hat eine Hilfsfunktion und keine selbständige Bedeutung; er ist ohne die Existenz von Fahrstreifen sinnlos. Der Pannenstreifen ist daher zwar kein Fahrstreifen, aber ein Teil der Fahrbahn, der - im Unterschied zur sog. "Kriechspur" - nur unter bestimmten Voraussetzungen benützt werden darf, was durch die Markierung einer weissen, ununterbrochenen Linie optisch deutlich zum Ausdruck gebracht wird. In diesem Sinne hat auch der deutsche Bundesgerichtshof in Strafsachen in einem Beschluss vom 6. Mai 1981 entschieden (NJW 1981 S. 1968 ff. mit Hinweisen auf die unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte). d) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen unzulässigen Rechtsüberholens verstösst somit nicht gegen Bundesrecht. Ob er
BGE 114 IV 55 S. 58

zusätzlich auch wegen unzulässiger Benützung des Pannenstreifens (Art. 36 Abs. 3
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 36 Sonderregeln für Autobahnen und Autostrassen - (Art. 43 Abs. 3 SVG)
1    Auf Autobahnen und Autostrassen ist das Abbiegen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen gestattet. Wenden und Rückwärtsfahren sind untersagt.
2    Mittelstreifen von Autobahnen dürfen auch auf den vorhandenen Durchfahrten nicht überquert werden.
3    Der Fahrzeugführer darf Pannenstreifen und signalisierte Abstellplätze für Pannenfahrzeuge nur für Nothalte benützen; sonst darf er nur auf signalisierten Parkplätzen halten. Die Fahrzeuginsassen dürfen die Fahrbahn nicht betreten.140
4    Benützer der Autobahnen und Autostrassen haben den Vortritt vor Fahrzeugen auf den Zufahrtsstrecken. Bei stockendem Verkehr ist Artikel 8 Absatz 5 anwendbar.141
5    Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist untersagt. Der Fahrzeugführer darf jedoch mit der gebotenen Vorsicht in folgenden Fällen rechts an andern Fahrzeugen vorbeifahren:
a  bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen;
b  auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind;
c  sofern der links liegende Fahrstreifen mit einer Sicherheitslinie (6.01) oder bei Doppellinien-Markierung (6.04) mit einer linksseitig angebrachten Sicherheitslinie abgegrenzt ist, bis zum Ende der entsprechenden Markierung, insbesondere auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten;
d  auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten.142
6    Auf Autobahnen mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung darf der äusserste Streifen links nur von Motorfahrzeugen benützt werden, die eine Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h erreichen dürfen.143
7    Fahren auf Autobahnen und Autostrassen mit mindestens zwei Fahrstreifen in eine Richtung die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit oder befinden sie sich im Stillstand, so müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei-, Sanitäts-, Feuerwehr-, Zoll- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äussersten linken und dem unmittelbar rechts danebenliegenden Fahrstreifen eine freie Gasse bilden.144
VRV) hätte verurteilt werden müssen, kann offenbleiben, da im vorliegenden Verfahren eine reformatio in peius ohnehin nicht zulässig wäre.
3. Indem der Beschwerdeführer auf dem Pannenstreifen über eine Strecke von 400-500 m mit einer Geschwindigkeit von 40-60 km/h eine stockende Fahrzeugkolonne rechts überholte, schuf er nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, welche leicht zu einer konkreten Gefährdung hätte werden können, wenn ein anderer Fahrzeuglenker aus irgendeinem Grund hätte auf den Pannenstreifen fahren müssen. Dem Beschwerdeführer war es entgegen seiner Meinung offensichtlich nicht unzumutbar, bis zur Ausfahrt in der Kolonne zu verharren, auch wenn er noch vor Ladenschluss (Abendverkauf) in Chur eintreffen wollte. Die in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
SVG ausgefällte Busse von Fr. 300.-- hält sich auch unter Berücksichtigung der Vorstrafenlosigkeit und des guten Leumundes des Beschwerdeführers im Rahmen des dem kantonalen Richter zustehenden weiten Ermessens, in das der Kassationshof nach ständiger Rechtsprechung (BGE 107 IV 62 E. 2a) nicht eingreift. Die Voraussetzungen eines besonders leichten Falles (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
SVG) sind offensichtlich nicht gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 114 IV 55
Datum : 10. Juni 1988
Publiziert : 31. Dezember 1988
Quelle : Bundesgericht
Status : 114 IV 55
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 VRV. Der Automobilist, der auf dem Pannenstreifen einer Autobahn über


Gesetzesregister
SSV: 76 
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 76 Rand- und Führungslinien - 1 Randlinien (weiss, ununterbrochen; 6.15) zeigen den Rand der Fahrbahn an.
1    Randlinien (weiss, ununterbrochen; 6.15) zeigen den Rand der Fahrbahn an.
2    Führungslinien (weiss, unterbrochen; 6.16) dienen der optischen Führung des Verkehrs wie folgt:
a  sie grenzen bei breiten Einmündungen im Anschluss an Halte- oder Wartelinien (Art. 75) die Fahrbahnen ab (6.16.1);
b  sie zeigen den Verlauf der Hauptstrasse, die in einer Verzweigung die Richtung ändert (6.16.2). Einmündende Strassen werden mit der Halte- oder Wartelinie versehen. Wo es zweckmässig erscheint, kann auch der entsprechende Teil der Führungslinie durch die Halte- oder Wartelinie ersetzt werden (z. B. 6.16.3);
c  sie grenzen die Fahrbahn von Nebenverkehrsflächen ab, die mit der Fahrbahn keine Verzweigung bilden (Art. 1 Abs. 8 und Art. 15 Abs. 3 VRV227);
d  sie grenzen in der Fahrbahnmitte parallel zur Fahrbahn Flächen ab, die keine Fahrstreifen darstellen.
3    Führungslinien dürfen nicht angebracht werden bei Verzweigungen, bei denen der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) gilt.
86 
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 86 Wegweisung im Bereich von Anschlüssen - 1 Anschlüsse sind das Zusammentreffen von Ein- und Ausfahrten mit den Fahrbahnen von Autobahnen und Autostrassen. Sie werden nach einer nahe gelegenen Ortschaft benannt, bei Städten nötigenfalls mit zusätzlicher Angabe des Stadtteils. Es darf nur eine Ortschaft vermerkt werden.
1    Anschlüsse sind das Zusammentreffen von Ein- und Ausfahrten mit den Fahrbahnen von Autobahnen und Autostrassen. Sie werden nach einer nahe gelegenen Ortschaft benannt, bei Städten nötigenfalls mit zusätzlicher Angabe des Stadtteils. Es darf nur eine Ortschaft vermerkt werden.
2    Im Bereich von Anschlüssen werden angebracht:
a  die Tafel «Ankündigung des nächsten Anschlusses» (4.60) 1000 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens (Art. 90 Abs. 2);
b  der «Vorwegweiser bei Anschlüssen» (4.61) 500 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens;
c  der «Wegweiser bei Anschlüssen» (4.62) beim Beginn des Verzögerungsstreifens;
d  die «Ausfahrtstafel» (4.63) im Scheitel der Ausfahrt.
3    Die Tafel «Ankündigung des nächsten Anschlusses» nennt den Namen des betreffenden Anschlusses.
4    Der «Vorwegweiser bei Anschlüssen» trägt im oberen Feld den Namen des übernächsten Anschlusses, im unteren Feld die gleichen Namen wie der «Wegweiser bei Anschlüssen». In Grenzorten wird an Stelle des übernächsten im Ausland liegenden Anschlusses das Fernziel aufgeführt. Folgt auf einen Anschluss eine Verzweigung (Art. 87 Abs. 1), wird im oberen Feld nur der Name der Verzweigung angegeben.248
5    Der «Wegweiser bei Anschlüssen» nennt den Namen des Anschlusses sowie höchstens zwei weitere wichtige Ortschaften, die über den Anschluss erreicht werden können. Eine Ortschaft wird in der Regel nur bei demjenigen Anschluss angegeben, der ihr am nächsten liegt.
6    Die «Ausfahrtstafel» kann, wenn der vorhandene Raum nicht ausreicht, durch eine über der Fahrbahn angebrachte «Trennungstafel» (4.64), die in der Geradeausrichtung die Fernziele anzeigt, oder durch eine «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» (4.69) über dem Ausfahrtstreifen ersetzt werden.
7    Bei Anschlüssen wird die «Entfernungstafel» (4.65) 500 m nach dem Ende des Beschleunigungsstreifens (Art. 90 Abs. 2) angebracht; sie kann fehlen, wo sich Anschlüsse in kurzen Abständen wiederholen. Die Tafel nennt höchstens fünf Fernziele, die von unten nach oben in der Reihenfolge ihres Wegfalles aufgeführt werden. Zuoberst steht das entfernteste, zuunterst das nächste Fernziel; über verschiedene Autobahnen oder Autostrassen erreichbare Fernziele werden entsprechend gruppiert.
90
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 90 Markierungen - 1 Auf Autobahnen und Autostrassen werden durchgehend Fahrstreifen (Art. 74 Abs. 1) markiert. Fahrstreifen werden vom Pannenstreifen oder vom Fahrbahnrand durch eine Randlinie (Art. 76 Abs. 1) getrennt.
1    Auf Autobahnen und Autostrassen werden durchgehend Fahrstreifen (Art. 74 Abs. 1) markiert. Fahrstreifen werden vom Pannenstreifen oder vom Fahrbahnrand durch eine Randlinie (Art. 76 Abs. 1) getrennt.
2    Bei Anschlüssen sowie bei Zu- und Wegfahrten von Nebenanlagen werden Beschleunigungs- beziehungsweise Verzögerungsstreifen markiert, die von den durchgehenden Fahrstreifen namentlich durch eine Doppellinie abgegrenzt werden.258
3    Auf Einfahrten kann der Pannenstreifen durch weisse, schräg angeordnete Streifen gekennzeichnet werden.
4    Auf Ein- und Ausfahrten sowie auf Zu- und Wegfahrten bei Nebenanlagen wird die Fahrtrichtung durch weisse Pfeile auf der Fahrbahn verdeutlicht.259
SVG: 35 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
90 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
100
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
VRV: 1 
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 1 - (Art. 1 SVG)
1    Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen.
2    Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.
3    Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 19795 über die Strassensignalisation, SSV)6 Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.
4    Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.
5    Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV).7
6    Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV).8
7    Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV9).10
8    Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.
9    Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale.
10    Fahrzeugähnliche Geräte sind Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden. Kinderräder sind den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt.11
8 
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 8 - (Art. 44 SVG)67
1    Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist der äusserste Streifen rechts zu benützen. Dies gilt nicht beim Überholen, Einspuren, Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts.68
2    Das Fahren in parallelen Kolonnen ist bei dichtem Verkehr gestattet, wenn die rechte Fahrbahnhälfte dafür genügend Raum bietet. Mit langsamen Fahrzeugen ist in der äussersten Kolonne rechts zu fahren.
3    Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen.69 Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt.70
4    Benützen mehrspurige Motorfahrzeuge und Radfahrer denselben Fahrstreifen, so müssen die Motorfahrzeuge links, die Radfahrer rechts fahren. Radfahrer können vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen:
a  auf Fahrstreifen, die das Linksabbiegen gestatten;
b  auf Rechtsabbiegestreifen, auf denen die Fahrräder gemäss der Markierung (Art. 74a Abs. 7 Bst. e SSV71) entgegen dem allgemeinen Verkehr geradeaus fahren dürfen.72
5    Ist auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist unmittelbar vor Beginn der Verengung den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen abwechslungsweise der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen zu ermöglichen.73
36
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 36 Sonderregeln für Autobahnen und Autostrassen - (Art. 43 Abs. 3 SVG)
1    Auf Autobahnen und Autostrassen ist das Abbiegen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen gestattet. Wenden und Rückwärtsfahren sind untersagt.
2    Mittelstreifen von Autobahnen dürfen auch auf den vorhandenen Durchfahrten nicht überquert werden.
3    Der Fahrzeugführer darf Pannenstreifen und signalisierte Abstellplätze für Pannenfahrzeuge nur für Nothalte benützen; sonst darf er nur auf signalisierten Parkplätzen halten. Die Fahrzeuginsassen dürfen die Fahrbahn nicht betreten.140
4    Benützer der Autobahnen und Autostrassen haben den Vortritt vor Fahrzeugen auf den Zufahrtsstrecken. Bei stockendem Verkehr ist Artikel 8 Absatz 5 anwendbar.141
5    Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist untersagt. Der Fahrzeugführer darf jedoch mit der gebotenen Vorsicht in folgenden Fällen rechts an andern Fahrzeugen vorbeifahren:
a  bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen;
b  auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind;
c  sofern der links liegende Fahrstreifen mit einer Sicherheitslinie (6.01) oder bei Doppellinien-Markierung (6.04) mit einer linksseitig angebrachten Sicherheitslinie abgegrenzt ist, bis zum Ende der entsprechenden Markierung, insbesondere auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten;
d  auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten.142
6    Auf Autobahnen mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung darf der äusserste Streifen links nur von Motorfahrzeugen benützt werden, die eine Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h erreichen dürfen.143
7    Fahren auf Autobahnen und Autostrassen mit mindestens zwei Fahrstreifen in eine Richtung die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit oder befinden sie sich im Stillstand, so müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei-, Sanitäts-, Feuerwehr-, Zoll- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äussersten linken und dem unmittelbar rechts danebenliegenden Fahrstreifen eine freie Gasse bilden.144
BGE Register
104-IV-196 • 107-IV-60 • 114-IV-55 • 81-IV-249 • 94-IV-124
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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