114 II 388
74. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. September 1988 i.S. Asylkomitee Region Baden gegen "Badener Tagblatt" (Berufung)
Regeste (de):
- Gegendarstellung (Art. 28g Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28g - 1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung.
1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. 2 Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat. - Eine zur Gegendarstellung berechtigende Betroffenheit liegt in aller Regel nur dann vor, wenn die in Frage stehende Tatsachendarstellung - ohne notwendigerweise die Persönlichkeit zu verletzen - in der Öffentlichkeit ein ungünstiges Bild der angesprochenen natürlichen oder juristischen Person entstehen, sie im Zwielicht erscheinen lässt.
Regeste (fr):
- Droit de réponse (art. 28g al. 1 CC).
- Il n'y a en principe une atteinte justifiant un droit de réponse que si la présentation des faits, alors même qu'elle ne lèse pas nécessairement la personnalité, fait naître dans le public une image défavorable de la personne physique ou morale visée, la place sous un jour équivoque.
Regesto (it):
- Diritto di risposta (art. 28g cpv. 1 CC).
- Per principio è dato un pregiudizio che giustifica un diritto di risposta solo se l'esposizione dei fatti, pur non ledendo necessariamente la personalità, faccia sorgere nel pubblico un'immagine sfavorevole della persona fisica o giuridica a cui si riferisce, ossia la ponga in una luce equivoca.
Sachverhalt ab Seite 388
BGE 114 II 388 S. 388
Im "Badener Tagblatt" vom 24. September 1987 wurde über eine Pressekonferenz des Asylkomitees Region Baden (im folgenden
BGE 114 II 388 S. 389
Asylkomitee genannt) berichtet, das am Vorgehen der Aargauer Behörden und insbesondere auch derjenigen der Stadt Baden gegenüber den Asylbewerbern Kritik geübt hatte. Am 1. Oktober 1987 folgte in der gleichen Zeitung ein Bericht, in welchem der Stadtrat von Baden die Vorwürfe des Asylkomitees zurückwies. Dieses ersuchte gleichentags um Publikation einer Stellungnahme. In einem weiteren, in der Ausgabe des "Badener Tagblatts" vom 2. Oktober 1987 erschienenen Artikel wurden die Ausführungen vom Vortag präzisiert. Es wurde auf die Erklärungen des Stadtammanns von Baden hingewiesen, wonach das Asylkomitee während zweier Stunden Einsicht in sämtliche Akten erhalten habe und wonach erst dann, als die gleichen Leute schon am nächsten Tag wieder hätten Akten einsehen wollen, ihnen klargemacht worden sei, dass das Sozialamt auch noch andere Arbeiten bewältigen müsse. Alsdann verlangte das Asylkomitee am 5. Oktober 1987 den Abdruck eines Leserbriefs eines seiner Mitglieder. Am 13. Oktober 1987 forderte es das "Badener Tagblatt" schliesslich auf, diesen Leserbrief als Gegendarstellung abzudrucken. Das geschah indessen nicht. Mit Befehlsbegehren vom 27. Oktober 1987 beantragte das Asylkomitee dem Gerichtspräsidium Baden, die "Badener Tagblatt", Druckerei Wanner AG sei zu verpflichten, die Gegendarstellung zur Berichterstattung über die Rückzahlungspraxis von Fürsorgegeldern durch Asylbewerber und anderes in ihrer Zeitung zu veröffentlichen. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden wies das Begehren, das im Laufe des Verfahrens präzisiert worden war, mit Entscheid vom 10. Dezember 1987 ab. Eine vom Asylkomitee hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau am 21. März 1988 ab. Den obergerichtlichen Entscheid hat das Asylkomitee beim Bundesgericht mit Berufung vom 10. Mai 1988 angefochten. Es beantragt, die Klage sei gutzuheissen; allenfalls sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
BGE 114 II 388 S. 390
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 28g Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28g - 1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |
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1 | Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |
2 | Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat. |
3. a) Dass sich die beiden am 1. und 2. Oktober 1987 im "Badener Tagblatt" erschienenen Artikel ausführlich und ausschliesslich mit den Vorwürfen befassten, die das Asylkomitee anlässlich seiner Pressekonferenz gegenüber den Aargauer Behörden allgemein und damit auch gegenüber denjenigen der Stadt Baden erhoben hatte, und dass die - zum Teil kritischen - Ausführungen nicht den Vorstellungen des Asylkomitees entsprachen, vermag - entgegen dessen Ansicht - nach dem Gesagten für sich allein noch keinen Gegendarstellungsanspruch zu begründen. Das Asylkomitee macht jedoch weiter geltend, dass es von den erwähnten Zeitungsartikeln jedenfalls insofern im Sinne von Art. 28g
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28g - 1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |
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1 | Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |
2 | Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat. |
BGE 114 II 388 S. 391
Eindruck erweckt, es hätte seine Behauptungen aufgrund der eingesehenen Unterlagen gar nicht aufstellen dürfen, mit anderen Worten, es habe wider besseres Wissen gehandelt; so sei denn auch (im Artikel vom 2. Oktober 1987) der Schluss gezogen worden, es gehe ihm nicht darum, Missstände zu verbessern, sondern es wolle lediglich ein "politisches Süppchen" kochen. b) Das Obergericht hält dem entgegen, dass in den Ausgaben des "Badener Tagblatts" vom 1. und 2. Oktober 1987 im wesentlichen die Stellungnahmen des Stadtrates von Baden wiedergegeben worden seien, in denen unter anderem auch die im Bericht vom 24. September 1987 erwähnte klägerische Behauptung als unrichtig bezeichnet worden sei, den Vertretern des Asylkomitees sei keine Akteneinsicht gewährt worden; damit hätten sich, wie es nach der Publikation einer Gegendarstellung regelmässig der Fall sei, zwei kontroverse Tatsachenbehauptungen gegenübergestanden, was jedoch das Asylkomitee in seiner Persönlichkeit nicht berührt habe.
c) Der Vorinstanz ist jedenfalls darin beizupflichten, dass das Asylkomitee durch die am 1. und 2. Oktober 1987 im "Badener Tagblatt" erschienenen Artikel nicht als in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen erscheint. Gemäss dem Zeitungsbericht vom 2. Oktober 1987 wies der Stadtammann von Baden zwar die klägerische Behauptung, es sei die Akteneinsicht verweigert worden, zurück. Immerhin räumte er ein, den Leuten des Asylkomitees sei klargemacht worden, dass das Sozialamt keine Zeit habe, ihnen die Akten nochmals zu öffnen, nachdem ihnen am Tag zuvor während zweier Stunden Akteneinsicht gewährt worden sei. Aus diesem Zugeständnis ergab sich deutlich, dass nicht jedes Informationsbedürfnis des Asylkomitees gestillt wurde. Wurde aber auch nach der im Zeitungsartikel vom 2. Oktober 1987 wiedergegebenen Darstellung des Stadtammannes von Baden nicht im verlangten Umfang Einsicht in die Akten gewährt, drängte sich für den Durchschnittsleser keineswegs der Schluss auf, das Asylkomitee habe seine Vorwürfe gegenüber den Behörden wider besseres Wissen erhoben. Der redaktionelle Schlusskommentar vom 2. Oktober 1987, es gehe dem Asylkomitee letztlich um das Kochen eines "politischen Süppchens", stand zudem nicht etwa in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Ausführungen betreffend die Akteneinsicht. Wenn das Obergericht zur Ansicht gelangte, das Asylkomitee sei durch die fraglichen Zeitungsartikel, insbesondere die Ausführungen
BGE 114 II 388 S. 392
zur Akteneinsicht, nicht in einer Art betroffen, wie sie für einen Gegendarstellungsanspruch erforderlich sei, und das Gegendarstellungsbegehren sei deshalb abzuweisen, hat es nach dem Gesagten kein Bundesrecht verletzt.