114 II 385
73. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. August 1988 i.S. "Badener Tagblatt" gegen Grüne Aargau und Thür (Berufung)
Regeste (de):
- Gegendarstellung (Art. 28g
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28g - 1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung.
1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. 2 Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat. - 1. Das Medienunternehmen ist durch einen zur Gegendarstellung verpflichtenden Entscheid auch dann noch beschwert und damit zur Berufung an das Bundesgericht legitimiert, wenn es die Gegendarstellung in Befolgung einer superprovisorischen Verfügung bereits veröffentlicht hat (Erw. 3).
- 2. Die Zeitungsmeldung, die Progressiven Organisationen (POCH) bildeten das "personelle und programmatische Rückgrat" des "Grünen Bündnisses", ist eine der Gegendarstellung zugängliche Tatsachenbehauptung im Sinne von Art. 28g Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28g - 1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung.
1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. 2 Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat.
Regeste (fr):
- Droit de réponse (art. 28g CC).
- 1. L'entreprise de médias subit un préjudice du fait d'une décision l'obligeant à publier une réponse et, partant, a qualité pour recourir en réforme au Tribunal fédéral également lorsqu'elle a déjà publié une réponse à la suite d'une ordonnance superprovisoire (consid. 3).
- 2. L'information parue dans un journal selon laquelle les Organisations Progressistes (POCH) constituaient, "quant aux personnes et au programme, l'épine dorsale" de l'"Alliance Verte" est une présentation de faits susceptible de réponse au sens de l'art. 28g al. 1 CC (consid. 4).
Regesto (it):
- Diritto di risposta (art. 28g CC).
- 1. L'impresa responsabile del mezzo di comunicazione sociale subisce un pregiudizio in conseguenza di una decisione che la obbliga a pubblicare una risposta, ed è quindi legittimata a proporre ricorso per riforma al Tribunale federale anche se ha già pubblicato la risposta in ossequio a un decreto superprovvisorio (consid. 3).
- 2. La notizia apparsa su di un quotidiano, secondo cui le Organizzazioni Progressiste (POCH) costituivano, "per quanto concerne le persone e il programma, la spina dorsale" dell'"Alleanza Verde" costituisce un'esposizione di fatti, suscettibile come tale di risposta ai sensi dell'art. 28g cpv. 1 CC (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 385
BGE 114 II 385 S. 385
Vor den Nationalratswahlen vom 18. Oktober 1987 veröffentlichte das "Badener Tagblatt" in seiner Ausgabe vom 15. September 1987 eine Agenturmeldung über das "Grüne Bündnis",
BGE 114 II 385 S. 386
worin unter anderem stand, die Progressiven Organisationen (POCH) bildeten dessen "personelles und programmatisches Rückgrat". Mit Eingabe vom 29. September 1987 stellten hierauf die - dem "Grünen Bündnis" angehörende - Gruppierung "Grüne Aargau" und Hanspeter Thür (Mitglied dieser Gruppierung) beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden das Begehren, der "Badener Tagblatt", Druckerei Wanner AG, sei zu befehlen, auf der Inlandseite der Zeitung die von ihnen verfasste Gegendarstellung abzudrucken. In diesem Text hielten die Kläger im wesentlichen fest, dass die Behauptung, die Progressiven Organisationen (POCH) würden das "personelle und programmatische Rückgrat" des "Grünen Bündnisses" bilden, jeglicher sachlichen Grundlage entbehre.
Der Gerichtspräsident ordnete mit superprovisorischer Verfügung vom 1. Oktober 1987 an, dass die Beklagte die verlangte Gegendarstellung abzudrucken habe. Die Gegendarstellung wurde in der Ausgabe des "Badener Tagblattes" vom 3. Oktober 1987 veröffentlicht. Am 16. Oktober 1987 bestätigte der Gerichtspräsident die superprovisorische Verfügung. Eine gegen den Entscheid vom 16. Oktober 1987 erhobene Beschwerde der Beklagten wies das Obergericht (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau am 15. Februar 1988 ab. Den obergerichtlichen Entscheid hat die Beklagte an das Bundesgericht weitergezogen. Sie beantragt, das Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen; allenfalls sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kläger schliessen auf Abweisung der Berufung.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Das Obergericht ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, die Beklagte sei, ungeachtet der bereits erfolgten Publikation der Gegendarstellung, durch die erstinstanzliche Verfügung beschwert. Es liesse sich in der Tat nur schwer verstehen, wenn dem Medienunternehmen als Folge des - systemwidrigen, aber im Interesse einer raschen Gegendarstellungspublikation nötigen - Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 281 Abs. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28g - 1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |
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1 | Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |
2 | Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat. |
BGE 114 II 385 S. 387
behält daran ein schützenswertes Interesse schon im Blick auf künftig mögliche Gegendarstellungsbegehren (TERCIER, Le nouveau droit de la personnalité, S. 227, Rz. 1721; zur Problematik von Art. 281 Abs. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28g - 1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |
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1 | Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |
2 | Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat. |
4. Nach Art. 28g Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28g - 1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |
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1 | Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |
2 | Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28g - 1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |
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1 | Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |
2 | Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat. |
BGE 114 II 385 S. 388
Bildberichterstattung, 3. Aufl., S. 77 ff.; SEITZ/SCHMIDT/SCHÖNER, Der Gegendarstellungsanspruch in Presse, Film, Funk und Fernsehen, Schriftenreihe der Neuen Juristischen Wochenschrift, Heft 33, S. 77, N. 166, und S. 87, N. 177). Eine Unklarheit dieser Art besteht hier jedoch nicht: Auch wenn in der von der Beklagten abgedruckten Agenturmeldung die bildhafte Formulierung gewählt wurde, die Progressiven Organisationen (POCH) bildeten das "personelle und programmatische Rückgrat" des "Grünen Bündnisses", war für den Durchschnittsleser - auf den es hier einzig ankommt (vgl. BGE 112 II 468 E. a) - daraus nichts anderes zu entnehmen als die Feststellung, den Progressiven Organisationen (POCH) komme die tragende Rolle im "Grünen Bündnis" zu. Diese Aussage lässt sich beispielsweise anhand des Programms, der personellen Zusammensetzung oder von Sitzungsprotokollen ohne grosse Schwierigkeiten beweisen bzw. widerlegen. Der strittige Text war somit einer Gegendarstellung durchaus zugänglich, und die Berufung erweist sich als offensichtlich unbegründet.