114 II 293
52. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. Oktober 1988 i.S. Z AG gegen Verlagsgesellschaft Beobachter AG (Berufung)
Regeste (de):
- Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28g
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28g - 1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung.
1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. 2 Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat. - Die Frage der Betroffenheit stellt sich bei der Beurteilung des Anspruchs auf Gegendarstellung nur hinsichtlich der Tatsachen, die sich sowohl im beanstandeten Text finden als auch in den Text der Gegendarstellung aufgenommen werden sollen.
Regeste (fr):
- Droit de réponse (art. 28g ss CC).
- Lors de la décision sur le droit de réponse, la question de l'atteinte directe à la personnalité ne se pose qu'au sujet des faits qui se trouvent à la fois dans le texte critiqué et dans le texte de la réponse, où ils doivent être repris.
Regesto (it):
- Diritto di risposta (art. 28g segg. CC).
- Nel decidere sul diritto di risposta, la questione se il richiedente sia toccato direttamente nella sua personalità si pone soltanto con riferimento ai fatti evocati nel testo criticato e a quelli destinati a figurare nella risposta.
Erwägungen ab Seite 293
BGE 114 II 293 S. 293
Aus den Erwägungen:
4. c) Die im Rahmen des Persönlichkeitsschutzes seit je wesentliche Frage der Betroffenheit, die auch in Art. 28g Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28g - 1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |
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1 | Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |
2 | Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat. |
Nun hat aber die Klägerin im zweiten, dritten und vierten Abschnitt ihrer Gegendarstellung lediglich diskutiert, was aus rechtlicher Sicht als Nachfolgefirma zu betrachten sei, und hat damit an den Tatsachen vorbei argumentiert, die Gegenstand des Artikels im "Schweizerischen Beobachter" vom 10. April 1987
BGE 114 II 293 S. 294
waren. Im fünften Abschnitt der Gegendarstellung gibt die Klägerin Text aus dem beanstandeten Artikel wieder, erwägt daran anschliessend jedoch bloss, welcher Eindruck dadurch beim Leser erweckt werde. Darin liegt nur eine Meinungsäusserung der Klägerin, die in diesem Abschnitt keine dem Bericht des "Schweizerischen Beobachters" entgegenstehenden Tatsachen anführt. Im sechsten Abschnitt sodann wird behauptet, die Z AG arbeite "nicht nach dem verpönten, der GEM-Collection-Cosmetics AG vorgeworfenen sogenannten 'Schneeballensystem'" - ein Vorwurf, der im Beitrag des "Schweizerischen Beobachters" nicht einmal andeutungsweise erhoben worden ist. Diese durch nichts begründete Selbstverteidigung missachtet daher ebenso die Vorschrift von Art. 28h Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28h - 1 Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken. |
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1 | Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken. |
2 | Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst. |