114 II 127
21. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Januar 1988 i.S. Ackermann Shops AG gegen Grundbuchamt von Biel und Justizdirektion des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Eintragung einer Vormerkung an einem zukünftigen Stockwerkeigentumsanteil (Art. 681 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 681 - 1 Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.
1 Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten. 2 Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person veräussert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorderen Rang zusteht. 3 Gesetzliche Vorkaufsrechte können weder vererbt noch abgetreten werden. Sie gehen den vertraglichen Vorkaufsrechten vor. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 712c - 1 Von Gesetzes wegen hat der Stockwerkeigentümer kein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Dritten, der einen Anteil erwirbt, doch kann es im Begründungsakt oder durch nachherige Vereinbarung errichtet und im Grundbuch vorgemerkt werden.
1 Von Gesetzes wegen hat der Stockwerkeigentümer kein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Dritten, der einen Anteil erwirbt, doch kann es im Begründungsakt oder durch nachherige Vereinbarung errichtet und im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 In gleicher Weise kann bestimmt werden, dass die Veräusserung eines Stockwerkes, dessen Belastung mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht sowie die Vermietung nur rechtsgültig ist, wenn die übrigen Stockwerkeigentümer dagegen nicht auf Grund eines von ihnen gefassten Beschlusses binnen 14 Tagen seit der ihnen gemachten Mitteilung Einsprache erhoben haben. 3 Die Einsprache ist unwirksam, wenn sie ohne wichtigen Grund erhoben worden ist.616 - Ein Vorkaufsrecht an einem zukünftig zu begründenden Stockwerkeigentumsanteil kann nicht im Grundbuch vorgemerkt werden, wenn die Wertquoten der einzelnen Stockwerkeinheiten noch nicht bestimmt sind und im Vorkaufsvertrag (auch sonst) keine Methode festgelegt worden ist, wie im Falle des Verkaufes der ganzen Liegenschaft der Vorkaufspreis bestimmt werden soll (E. 2).
Regeste (fr):
- Annotation relative à une future part de propriété par étages (art. 681 al. 1 et 712c al. 1 CC).
- Un droit de préemption portant sur une part d'une propriété par étages à constituer ne peut être annoté au registre foncier lorsque les parts des différentes unités ne sont pas encore déterminées et qu'aucune méthode n'a été fixée, dans le contrat constituant le droit de préemption, qui précise comment le prix doit être déterminé en cas de vente de l'immeuble en entier.
Regesto (it):
- Annotazione relativa a una futura quota di proprietà per piani (art. 681 cpv. 1 e 712c cpv. 1 CC).
- Un diritto di prelazione relativo a una quota di una proprietà per piani ancora da costituire non può essere annotato nel registro fondiario ove il valore delle quote che rappresentano le singole unità non sia ancora stato determinato e non sia stato stabilito nel contratto concernente il diritto di prelazione un metodo per fissare il prezzo in caso di vendita dell'intero immobile.
Sachverhalt ab Seite 127
BGE 114 II 127 S. 127
A.- Theo Mäder räumte der Ackermann Shops AG am 18. April 1986 auf seinem Grundstück Nr. 2218 des Grundbuches Biel ein unlimitiertes Vorkaufsrecht an der Laden- und der Restfläche des Erdgeschosses ein. Für die Ausübung des Vorkaufsrechts wurde bestimmt, an der Ladenfläche gegebenenfalls Stockwerkeigentum zu begründen. Ferner wurde die Vorkaufsberechtigte ermächtigt, die Vormerkung des Vorkaufsrechts zur Eintragung in das Grundbuch anzumelden. Am 16. Mai 1986 meldete die Ackermann Shops AG das Vorkaufsrecht zur Eintragung an.
BGE 114 II 127 S. 128
B.- Mit Verfügung vom 8. August 1986 wies der Grundbuchverwalter von Biel die Anmeldung ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen an, der Gegenstand des Vorkaufsrechts sei zu wenig klar bestimmt. Es sei fraglich, ob jemals Stockwerkeigentum begründet werde; insbesondere seien die Miteigentumsanteile (Wertquoten) nicht bekannt. Gegen diese Verfügung erhob die Ackermann Shops AG Beschwerde bei der Justizdirektion des Kantons Bern. Diese wies die Beschwerde am 10. August 1987 ab.
C.- Gegen diesen Entscheid wendet sich die Ackermann Shops AG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, auf dem Grundstück Nr. 2218 des Grundbuches Biel sei zu ihren Gunsten ein Vorkaufsrecht für das Erdgeschoss des Hauses vorzumerken. Die Justizdirektion des Kantons Bern und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Im Vertrag vom 18. April 1986 haben die Parteien ein Vorkaufsrecht am Erdgeschoss des Gebäudes vereinbart, das sich auf dem Grundstück Grundbuch Biel Nr. 2218 befindet. Das Vorkaufsrecht bezieht sich somit nur auf einen Teil des Grundstücks. In BGE 81 II 506 f. E. 3 hat das Bundesgericht gestützt auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit anerkannt, ein Vorkaufsrecht könne sich auch auf einen realen Teil eines Grundstückes beziehen. Ein solches Vorkaufsrecht könne im Grundbuch vorgemerkt werden, auch wenn der betreffende Grundstücksteil nicht als besonderes Grundstück ins Grundbuch aufgenommen werde. Die gegenteilige Auffassung von HAAB (Zürcher Kommentar, N. 31 zu Art. 681
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 681 - 1 Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten. |
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1 | Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten. |
2 | Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person veräussert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorderen Rang zusteht. |
3 | Gesetzliche Vorkaufsrechte können weder vererbt noch abgetreten werden. Sie gehen den vertraglichen Vorkaufsrechten vor. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 682 - 1 Miteigentümer haben ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Nichtmiteigentümer, der einen Anteil erwirbt. Machen mehrere Miteigentümer ihr Vorkaufsrecht geltend, so wird ihnen der Anteil im Verhältnis ihrer bisherigen Miteigentumsanteile zugewiesen.604 |
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1 | Miteigentümer haben ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Nichtmiteigentümer, der einen Anteil erwirbt. Machen mehrere Miteigentümer ihr Vorkaufsrecht geltend, so wird ihnen der Anteil im Verhältnis ihrer bisherigen Miteigentumsanteile zugewiesen.604 |
2 | Ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Erwerber haben auch der Eigentümer eines Grundstückes, das mit einem selbständigen und dauernden Baurecht belastet ist, an diesem Recht und der Inhaber dieses Rechts am belasteten Grundstück, soweit dieses durch die Ausübung seines Rechtes in Anspruch genommen wird. |
3 | ...605 |
BGE 114 II 127 S. 129
durch die Begründung von Stockwerkeigentum erreicht werden. Der fragliche Vorkaufsvertrag enthält denn auch eine Bestimmung, wonach im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts gegebenenfalls Stockwerkeigentum zu begründen sei.
2. Stockwerkeigentum ist ein gesetzlich besonders ausgestalteter Miteigentumsanteil an einem Grundstück (Art. 712a
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 712a - 1 Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen. |
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1 | Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen. |
2 | Der Stockwerkeigentümer ist in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei, darf jedoch keinem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rechtes erschweren und die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in keiner Weise beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen. |
3 | Er ist verpflichtet, seine Räume so zu unterhalten, wie es zur Erhaltung des Gebäudes in einwandfreiem Zustand und gutem Aussehen erforderlich ist. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 681 - 1 Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten. |
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1 | Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten. |
2 | Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person veräussert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorderen Rang zusteht. |
3 | Gesetzliche Vorkaufsrechte können weder vererbt noch abgetreten werden. Sie gehen den vertraglichen Vorkaufsrechten vor. |
a) Der fragliche Vorkaufsvertrag enthält keine Bestimmung über den Kaufpreis oder dessen Berechnungsmethode. Selbst die Wertquoten (Anteile) der allfälligen Stockwerkeinheiten sind noch nicht bestimmt. Hinzu kommt, dass die Veräusserungspreise nicht unbedingt mit den Wertquoten der einzelnen Stockwerkeinheiten übereinzustimmen brauchen. Denn die Kaufpreise sind von weiteren Faktoren als nur der Wertquote abhängig, so von der Lage, der Verwendbarkeit, dem Ausbau der betreffenden Einheit usw. Im Unterschied zu BGE 81 II 509 ff. E. 6 und 8, wo es um ein unüberbautes Grundstück ging, rechtfertigt es sich somit nicht, im Vorkaufsfall den anteilsmässigen Wert des vorkaufsbelasteten Teiles einfach nach der Flächengrösse oder dem Kubikinhalt zu berechnen. Aus dem gleichen Grund ist es ferner ausgeschlossen, ersatzweise die Regeln über den Mengekauf anzuwenden, wie dies grundsätzlich von MEIER-HAYOZ vorgeschlagen wird (N. 152 zu Art. 681
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 681 - 1 Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten. |
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1 | Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten. |
2 | Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person veräussert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorderen Rang zusteht. |
3 | Gesetzliche Vorkaufsrechte können weder vererbt noch abgetreten werden. Sie gehen den vertraglichen Vorkaufsrechten vor. |
BGE 114 II 127 S. 130
ist. Jedenfalls bestehen bei einer teilweisen Überbauung so eindeutige Anhaltspunkte für eine ungleichmässige Bewertung des Bodens, dass sich eine anteilsmässige Aufschlüsselung des Kaufpreises wie in BGE 81 II 510 f. E. 8 nicht mehr rechtfertigen lässt. Es fragt sich somit, ob der Erwerbspreis sonst hinreichend bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist.
Dies ist zu verneinen. Da die Wertquoten der Stockwerkeinheiten nicht bestimmt sind und kein allgemeingültiges Kriterium für die Aufschlüsselung des Kaufpreises besteht, ist die Berechnung des anteilsmässigen Kaufpreises der einzelnen Stockwerkeinheit im Vorkaufsfall nicht sichergestellt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die ganze Liegenschaft als solche veräussert wird. Denn diesfalls erfolgt keine automatische Aufteilung des Kaufpreises nach Stockwerken. Eine verlässliche Bestimmung des Kaufpreises für die fragliche Stockwerkeinheit ist nur möglich, wenn die Stockwerke oder wenigstens die fragliche Stockwerkeinheit einzeln verkauft würden. Ein solches Vorgehen kann vom Eigentümer jedoch nicht verlangt werden. Trotz der Belastung eines Teils des Gebändes mit einem Vorkaufsrecht verbleibt ihm selbstverständlich die Möglichkeit, die Liegenschaft als Ganzes zu verkaufen. In diesem Fall lässt sich der Kaufpreis aufgrund des Vorkaufsvertrages aber nicht ermitteln. Damit fehlt in einem objektiv wesentlichen Vertragspunkt die erforderliche Einigung. c) Unklar ist ferner, ob das Vorkaufsrecht und die Bestimmung über die allfällige Begründung von Stockwerkeigentum umfangmässig übereinstimmen. Nach dem Vertrag vom 18. April 1986 umfasst das Vorkaufsrecht nämlich "die heutige Ladenfläche gemäss beiliegendem Plan (rot umrandet) und die auf dem beiliegenden Plan gelb schraffierte Restfläche des Erdgeschosses". Die allfällige Begründung von Stockwerkeigentum für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist demgegenüber nur für "diese Ladenfläche" vereinbart worden. Aus der vertraglichen Abrede ist somit nicht eindeutig ersichtlich, ob sich die Begründung von Stockwerkeigentum wie das Vorkaufsrecht auf das ganze Erdgeschoss bezieht. Dieser Umstand könnte bei der allfälligen Begründung von Stockwerkeigentum zu weiteren Schwierigkeiten führen. d) In Anbetracht der erheblichen Mängel, die dem vereinbarten Vorkaufsrecht anhaften, verletzt es kein Bundesrecht, wenn dessen Eintragung im Interesse der Klarheit und Sicherheit des Grundbuches abgelehnt wird. Unter den gegebenen Umständen ist MEIER-HAYOZ beizupflichten, der für die Vormerkung von Vorkaufsrechten
BGE 114 II 127 S. 131
an zukünftigen Miteigentumsanteilen und insbesondere an Stockwerkeigentum im Grundbuch - im Unterschied zur Begründung des Vorkaufsrechts an sich - verlangt, dass das Stockwerkeigentum im Grundbuch bereits verselbständigt sei. Vor der Verselbständigung sei es ungewiss, ob das Stockwerkeigentum überhaupt je begründet werde (N. 82b zu Art. 681).
3. Die Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich des Rechtsgrundes vor allem auf die Einhaltung der erforderlichen Form. Es ist daher nicht Aufgabe des Grundbuchverwalters, beim Rechtstitel eigens nach einem Nichtigkeitsgrund zu suchen oder an Stelle einer Partei auf einen Willensmangel hinzuweisen. Vorbehalten bleiben besonders krasse Mängel. Stützt sich das Eintragungsbegehren auf einen offensichtlich nichtigen Rechtstitel, so ist das Eintragungsbegehren abzuweisen. Ebenso hat der Grundbuchverwalter zu überprüfen, ob sich das angemeldete Recht seiner Natur nach zur Aufnahme in das Grundbuch eignet (BGE 110 II 131; BGE 107 II 213; vgl. auch BGE 112 II 29 ff. E. 2). Angesichts der offenkundigen Mängel des Vorkaufsvertrages - insbesondere der fehlenden Einigung über einen objektiv wesentlichen Vertragspunkt - hat der Grundbuchverwalter seine Kompetenz mit der Abweisung der Vormerkung nicht überschritten (vgl. DESCHENAUX, Traité de droit privé suisse, Bd. V/II, 2, S. 412).