Urteilskopf

114 Ia 377

63. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 26. Juli 1988 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Aargau (staatsrechtliche Beschwerde)
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Sachverhalt ab Seite 377

BGE 114 Ia 377 S. 377

X., verantwortlicher Geschäftsführer einer Videothek, wurde von der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau kantonal letztinstanzlich wegen unzüchtiger Veröffentlichungen (Art. 204
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
StGB) zu einer Busse verurteilt, nachdem er über einen längeren Zeitraum verschiedenen Kunden Videofilme pornographischen Inhalts überlassen hatte. Auf eine gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde, mit der X. eine Verletzung von Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK rügt, tritt das Bundesgericht nicht ein aus folgender

Erwägungen

Erwägung:
Nach Art. 84 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
OG ist die staatsrechtliche Beschwerde in den in Abs. 1 dieses Artikels genannten Fällen nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde gerügt werden kann. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer
BGE 114 Ia 377 S. 378

richtigerweise nicht geltend, die Strafbestimmung von Art. 204
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
StGB sei als solche mit der EMRK unvereinbar, er rügt vielmehr, das angefochtene Urteil verletze Art. 10
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EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK, und Art. 204
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EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
StGB müsse im Lichte dieser Konventionsbestimmung neu ausgelegt werden. Damit rügt er aber eine Verletzung von Bundesrecht, über die das Bundesgericht nicht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, sondern nur im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zu befinden hat (Art. 84 Abs. 2
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EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
OG i.V.m. Art. 269 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
BStP).
Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber unter Hinweis auf BGE 107 IV 193 E. 6 ein, dass es der Kassationshof des Bundesgerichtes in der Vergangenheit abgelehnt habe, im Rahmen einer Kassationsbeschwerde auf Rügen der vorliegenden Art einzutreten. Diese Einschätzung trifft, wie der Kassationshof in einem jüngst durchgeführten Meinungsaustausch bestätigt hat, nicht zu. Auch wenn einzuräumen ist, dass der vom Beschwerdeführer angeführte Entscheid in diesem Punkt etwas verkürzt wiedergegeben ist, so geht doch aus verschiedenen anderen publizierten Urteilen des Kassationshofes deutlich hervor, dass die Rüge der konventionswidrigen Auslegung bundesrechtlicher Bestimmungen, also der mittelbaren Verletzung der Konvention, mit der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebracht werden kann (zuletzt BGE 112 IV 139 E. 1; vgl. auch BGE 111 IV 154 E. 6; BGE 104 IV 93 E. 1c; BGE 102 IV 155 E. 1b). Steht aber die Möglichkeit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde offen, bleibt Art. 84 Abs. 2
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EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
OG zufolge für die staatsrechtliche Beschwerde kein Raum.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 114 IA 377
Datum : 26. Juli 1988
Publiziert : 31. Dezember 1988
Quelle : Bundesgericht
Status : 114 IA 377
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Art. 10 EMRK; Art. 204 StGB; Art. 84 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 269 Abs. 1 BStP; Rechtsmittel. Die Rüge einer mittelbaren Verletzung


Gesetzesregister
BStP: 269
EMRK: 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
OG: 84
StGB: 204
BGE Register
102-IV-153 • 104-IV-90 • 107-IV-185 • 111-IV-151 • 112-IV-139 • 114-IA-377
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • staatsrechtliche beschwerde • kassationshof • rechtsmittel • aargau • rechtsverletzung • entscheid • kantonales rechtsmittel • busse • sachverhalt • verurteilter • videothek • meinungsaustausch