113 IV 104
29. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Oktober 1987 i.S. F. c. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 18 , 107 BStP; Tragweite der Delegationsverfügung.
- Der Kanton, an den eine der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterliegende Strafsache delegiert wird, ist auch zur Verfolgung und Beurteilung von nachträglich entdeckten, zum delegierten Tatkomplex gehörenden gleichartigen Straftaten kompetent, die der Angeschuldigte ausserhalb des in der Delegationsverfügung genannten Tatzeitraums, jedoch vor deren Erlass begangen hat (E. 2).
Regeste (fr):
- Art. 18, 107 PPF; portée de l'ordonnance de délégation de juridiction.
- Le canton auquel sont délégués l'instruction et le jugement d'actes relevant des juridictions fédérales est également compétent pour connaître d'actes analogues découverts après coup, appartenant au même complexe d'infractions, commis par l'accusé en dehors de la période indiquée dans l'ordonnance de délégation, mais avant que celle-ci ait été rendue (consid. 2).
Regesto (it):
- Art. 18, 107 PP; portata della decisione di delega di giurisdizione.
- Il Cantone a cui sono delegati l'istruzione e il giudizio di atti di competenza della Corte penale federale è pure competente per atti analoghi, scoperti successivamente, che appartengono allo stesso complesso di reati e che sono stati commessi dall'imputato al di fuori del periodo indicato nella decisione di delega, ma prima che quest'ultima sia stata emanata (consid. 2).
Erwägungen ab Seite 105
BGE 113 IV 104 S. 105
Auszug aus den Erwägungen:
2. In der Delegationsverfügung des EJPD (Bundesanwaltschaft) vom 17. April 1985 wird die gemäss Art. 12 des BG über die Spielbanken der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterliegende Strafsache gegen D. und 22 weitere Mitbeteiligte, unter ihnen den Beschwerdeführer, in Anwendung von Art. 18 und 107 BStP an das Statthalteramt des Kantons Zürich delegiert. In der Verfügung werden die folgenden "Begehungsorte und -zeiten" festgehalten: "1) Zürich 4, ..., illegaler Spielclub ..., im Zeitraum Juni bis Dezember 1984
2) Zürich 4, ..., illegaler Spielclub..., im November 1984." a) Die Vorinstanz erachtete den vom Beschwerdeführer bereits im Berufungsverfahren erhobenen Einwand, dass es hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz für die Zeit von Dezember 1984 bis ca. Juli 1985 an der erforderlichen Delegation und damit an einer Prozessvoraussetzung fehle, als unbegründet. Ihres Erachtens ist es offensichtlich, dass die Untersuchungsbehörden im frühen Stadium des Verfahrens, in dem die Delegationsverfügung erlassen wird, "nicht in der Lage sind, bereits mit letzter Präzision alle Deliktsorte und -zeiten der Gegenstand der Untersuchung bildenden Widerhandlungen anzugeben". Nach der Auffassung des Obergerichts genügt es, "wenn die Strafsache ... erkennbar umschrieben wird", und ist "eine detaillierte Bezeichnung der vorgeworfenen Handlungen, wie dies in einer Anklageschrift zu geschehen hat, ... in diesem Verfahrensstadium weder möglich noch für eine rechtmässige Delegation nötig". Die Bundesanwaltschaft vertritt demgegenüber in ihrer Vernehmlassung zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die Ansicht, dass die kantonale Strafverfolgungsbehörde berechtigt und verpflichtet sei, "das Verfahren unter Beachtung der sich aus der Verfügung ergebenden örtlichen und zeitlichen Beschränkung des Sachverhalts auf objektiv und subjektiv konnexe Bundesstrafsachen und gegebenenfalls auch auf weitere beteiligte
BGE 113 IV 104 S. 106
Personen auszudehnen", dass es aber "für später begangene strafbare Handlungen ... einer neuen Delegationsverfügung" bedürfe. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf einen Aufsatz von MARKUS PETER (Bundesstrafgerichtsbarkeit und kantonale Gerichtsbarkeit, in ZStrR 87/1971 S. 181 f.). Dessen Ausführungen kann indessen nicht entnommen werden, dass die kantonalen Behörden nur diejenigen an sich der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterliegenden Straftaten verfolgen und beurteilen können, die innerhalb eines in der Delegationsverfügung allenfalls festgelegten Zeitraums an den in der Verfügung genannten Orten begangen worden sein sollen. Von einer derartigen Begrenzung der kantonalen Zuständigkeit durch die in der Delegationsverfügung enthaltenen Angaben über Tatzeiten und Tatorte ist im zitierten Aufsatz nicht die Rede. b) Die Delegation bezieht sich auf den Straffall "als Ganzes" (PETER, a.a.O.), "in seinem vollen Umfang" (HAUSER, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, S. 40). Die kantonale Behörde, an welche der Fall delegiert wird, ist nicht an die bisherigen Ergebnisse der Ermittlungen, im Sinne einer Begrenzung des Verfahrens, gebunden (HARALD HUBER, Das Verfahren in Bundesstrafsachen, die von kantonalen Behörden zu beurteilen sind, Diss. ZH 1939, S. 80). Der Delegationsbeschluss ist eine Gerichtsstands- und Kompetenzdelegationsverfügung, weder ein Überweisungsbeschluss noch eine blosse Anzeige (F. STÄMPFLI, Das BG über die Bundesstrafrechtspflege, 1935, N. 5 zu Art. 254 BStP). Er gibt den Anlass zur gerichtlichen Untersuchung. Er ist weder für den Umfang und die Art der Vorkommnisse, noch für die Zahl der Beteiligten und die Bedeutung ihrer Beteiligung entscheidend (BURCKHARDT, Schweizerisches Bundesrecht, Bd. IV, Nr. 2060 II). Angesichts dieser Meinungsäusserungen in der Literatur liegt die Annahme nahe, dass der Delegationsbeschluss auch für gleichartige konnexe Straftaten gültig ist, die der Angeschuldigte ausserhalb des Zeitraums begangen hat, welcher in der in einem frühen Stadium der Untersuchung erlassenen Delegationsverfügung aufgrund der damaligen, zwangsläufig noch relativ spärlichen Kenntnisse mehr oder weniger genau bezeichnet wird, dass mithin der Angabe eines Tatzeitrahmens in der Delegationsverfügung nicht die Bedeutung zukommt, die ihr der Bundesanwalt in seiner Vernehmlassung zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde beilegt. Es sind keine sachlichen Gründe dafür erkennbar, dass die kantonale Behörde das Verfahren ohne zusätzliche Delegation zwar auf
BGE 113 IV 104 S. 107
weitere konnexe Straftaten, die innerhalb einer in der Delegationsverfügung allenfalls mehr oder weniger genau umschriebenen Zeitspanne an den darin bezeichneten Orten begangen wurden, und gar auf weitere, in der Delegationsverfügung nicht genannte Personen ausdehnen darf (wie auch die Bundesanwaltschaft annimmt), nicht aber auf eindeutig zum delegierten Tatkomplex gehörende Straftaten, welche die in der Verfügung genannte Person vor deren Erlass ausserhalb einer darin genannten Zeitspanne oder an andern Orten verübt hat. Die kantonale Behörde kann und soll das Verfahren auf weitere, nachträglich entdeckte Delikte der Bundesgerichtsbarkeit ausdehnen (HAUSER, op.cit., S. 40), und es kann dabei jedenfalls in einem Fall nach der Art des vorliegenden, in dem die nachträglich entdeckten Straftaten zum delegierten Tatkomplex gehören, nicht entscheidend sein, ob die neu entdeckten konnexen Delikte innerhalb oder ausserhalb des Zeitrahmens verübt wurden, der in der Delegationsverfügung aufgrund der bei deren Erlass vorhandenen Kenntnisse genannt wird. Die vorliegende Delegationsverfügung erfasst ihrem Sinne nach (siehe dazu Pra 1951 S. 96 Mitte) mithin auch Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz, die der Beschwerdeführer nach dem in ihr genannten Zeitraum bis zu ihrem Erlass am 17. April 1985 verübt hat. Es liegt somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und der Bundesanwaltschaft nicht nur für die Zeit bis zum November bzw. 7. Dezember 1984, sondern für die Zeit bis zum 17. April 1985, an dem die Verfügung erlassen wurde, eine gültige Delegation vor. c) Eine neue Delegationsverfügung war hingegen für nachträglich begangene strafbare Handlungen erforderlich (MARKUS PETER, op.cit., S. 182 oben), d.h. für Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz, die erst nach dem Erlass der Delegationsverfügung verübt wurden und daher von dieser nicht erfasst werden konnten. Die Zürcher Behörden waren demnach nicht zuständig zur Verfolgung und Beurteilung derjenigen Widerhandlungen, welche in der Zeit vom 17. April 1985 bis ca. Juli 1985 begangen wurden. Insoweit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und ist das angefochtene Urteil in teilweiser Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde aufzuheben. Der nachträgliche Erlass einer ergänzenden Delegationsverfügung betreffend die Verfolgung und Beurteilung von in diesem Zeitraum begangenen Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz vermag, jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstadium, den Mangel nicht zu heilen,
BGE 113 IV 104 S. 108
und auf ein diesbezügliches Angebot in der Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft kann daher nicht eingetreten werden.