BGE-113-IV-1
Urteilskopf
113 IV 1
1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. März 1987 i.S. O. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
- Bei Vorliegen einer vom Beschuldigten selbst beigebrachten Privatexpertise können die zuständigen Behörden auf die Anordnung einer weiteren Begutachtung verzichten, sofern der privat bestellte Sachverständige sein Gutachten aufgrund weitgehend vollständiger Informationen erstellte und die durchgeführte Untersuchung als umfassend erscheint.
Regeste (fr):
- Art. 13 CP.
- Lorsqu'il existe une expertise privée produite par l'accusé lui-même, les autorités compétentes peuvent renoncer à ordonner une expertise supplémentaire, pour autant que l'expert privé ait établi son rapport sur la base d'informations suffisamment complètes et que les investigations auxquelles il s'est livré apparaissent comme exhaustives.
Regesto (it):
- Art. 13 CP.
- Ove esista una perizia privata prodotta dall'imputato, le autorità competenti possono rinunciare ad ordinare una perizia supplementare, sempreché il perito privato abbia formulato il suo parere in base ad informazioni sufficientemente complete e le investigazioni da lui effettuate appaiano esaurienti.
Erwägungen ab Seite 1
BGE 113 IV 1 S. 1
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Verteidiger des Beschwerdeführers reichte im vorinstanzlichen Verfahren ein Privatgutachten von Dr. med. S. vom 23. Juni 1986 ein. Der Psychiater kam aufgrund seiner Untersuchungen, welche sowohl die "Vorgeschichte", insbesondere den Zeitraum der Straftaten, als auch den "heutigen Zustand" umfassten, zum Schluss, dass O. hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Taten als in erheblichem Masse vermindert zurechnungsfähig zu gelten habe. Ausgehend von dieser Privatexpertise und einem eine Seite umfassenden Kurzbericht eines Militärpsychiaters aus dem Jahre 1982, welcher sich mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit im Sinne vom Art. 11

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
BGE 113 IV 1 S. 2
Vorinstanz für erstellt, der Beschwerdeführer leide an depressiven Zuständen, welche er durch Idealisierung der ihm wichtigen Objekte abwehre; mit einher gehe eine pathologische Einschränkung der Realitätswahrnehmung; der Drogenkonsum sei teilweise als Depressionsabwehr zu verstehen. Das Obergericht folgte Dr. S. jedoch bei dessen Beurteilung des Grades der verminderten Zurechnungsfähigkeit nicht und erachtete den Beschwerdeführer aufgrund der Akten und des anlässlich der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruckes bloss als in leichtem Masse vermindert zurechnungsfähig. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 13

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |
2. Art. 13 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |

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BGE 113 IV 1 S. 3
Richter bei Zweifeln über die Zurechnungsfähigkeit zum Beizug eines amtlich bestimmten Sachverständigen verpflichte. Eine solche Interpretation erweist sich jedoch aufgrund eines Vergleichs mit der vor 1971 gültigen Fassung von Art. 13 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. |

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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |

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BGE 113 IV 1 S. 4
und geistigen Zustand des Täters miterfassten. Auf einen nicht gerichtlich angeordneten Bericht darf er zudem nur abstellen, wenn der Sachverständige seine Expertise aufgrund weitgehend vollständiger Informationen (insbesondere hinsichtlich der konkreten Straftaten) erstattet hat und die durchgeführte Begutachtung umfassend erscheint (vgl. SCHWANDER, a.a.O.). Bestehen diesbezügliche Zweifel, gebietet die in Art. 13

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3. Der Beschwerdeführer macht nichts geltend, was einem Abstellen auf die von ihm selbst eingereichte Privatexpertise von Dr. S. entgegenstünde. Der Arzt berücksichtigte im Rahmen der umfangreichen Darstellung der "Vorgeschichte" die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten. Die gestützt darauf erfolgte Beurteilung des Geisteszustandes erachtete die Vorinstanz als vollständig. In welchem Ausmass die Zurechnungsfähigkeit infolge der vom Gutachter festgestellten Störungen im Sinne von Art. 11

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