113 III 34
10. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. Februar 1987 i.S. Commerzbank AG gegen Roba AG (Berufung)
Regeste (de):
- Beschränkungen des Verfügungsrechts des Schuldners beim Arrest (Art. 96 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 96 - 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB218) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.219
1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB218) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.219 2 Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.220 SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
- Nicht bewilligte Verfügungen des Schuldners über die arrestierten Gegenstände sind nur gegenüber dem Arrestgläubiger ungültig. Ein Gläubiger, der bereits arrestierte Gegenstände erst nach einer nicht bewilligten Verfügung des Schuldners selber mit Arrest belegen lässt, vermag daher aus dem Arrest, der vor der Verfügung des Schuldners begründet worden ist, nichts zu seinen Gunsten herzuleiten (E. 1a).
- An dieser Rechtslage ändert Art. 281 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil. 2 Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen. 3 Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
Regeste (fr):
- Restrictions du droit de disposition du débiteur en cas de séquestre (art. 96 al. 1 et art. 275 LP).
- Les actes de disposition accomplis sans autorisation par le débiteur sur les biens séquestrés ne sont invalides qu'à l'égard du créancier séquestrant. C'est pourquoi un créancier qui fait frapper de séquestre des biens déjà séquestrés après que le débiteur en a disposé sans autorisation ne saurait se prévaloir du séquestre exécuté avant l'acte de disposition du débiteur (consid. 1a).
- L'art. 281 al. 1 LP n'y change rien. Cette disposition légale sur la participation provisoire du séquestrant à la saisie n'est applicable que lorsque, après la délivrance de l'ordonnance de séquestre, un autre créancier présente en premier une réquisition de saisie (consid. 1b).
Regesto (it):
- Restrizioni del diritto di disporre del debitore in caso di sequestro (art. 96 cpv. 1 e art. 275 LEF).
- Gli atti di disposizione compiuti senza autorizzazione dal debitore sui beni sequestrati sono privi di validità solo nei confronti del creditore sequestrante. Perciò un creditore che fa sequestrare, dopo che il debitore ne abbia disposto senza autorizzazione, beni già colpiti da sequestro, non può prevalersi del sequestro eseguito prima dell'atto di disposizione del debitore (consid. 1a).
- L'art. 281 cpv. 1 LEF non è determinante in tale situazione. Questa norma di legge sulla partecipazione provvisoria del creditore sequestrante al pignoramento è applicabile soltanto laddove, dopo che sia stato emanato l'ordine di sequestro, un altro creditore presenti come primo una domanda di pignoramento (consid. 1b).
Sachverhalt ab Seite 34
BGE 113 III 34 S. 34
A.- Am 27. August 1982 liess der Schweizerische Bankverein das Warenlager von Günter Mayer, Beilngries, Bundesrepublik Deutschland, welches dieser bei Werner Arnold in Bürglen unterhielt, für eine Forderung von Fr. 99'000.-- mit Arrest belegen. Am 11. Oktober 1982 wurde das Warenlager in der anschliessenden Betreibung gepfändet.
BGE 113 III 34 S. 35
Am 8. Oktober 1982 bestellte Günter Mayer in einem als "Faustpfand-Verschreibung" bezeichneten Vertrag zugunsten der Commerzbank AG, Filiale Erlangen, Bundesrepublik Deutschland, ein Faustpfandrecht, welches auch das Warenlager in Bürglen betreffen sollte. Am 19. Oktober 1982 schloss die Commerzbank AG als Treugeberin mit Werner Arnold einen Treuhandvertrag über das Warenlager ab. Der Schweizerische Bankverein wurde am 3. Dezember 1982 für seine Forderung befriedigt, soweit er diese prosequiert hatte.
B.- Am 27. Oktober 1982 liess auch die Roba AG das Warenlager von Günter Mayer für eine Forderung von Fr. 31'000.-- mit Arrest belegen. In der Arresturkunde wurde die "Faustpfand-Verschreibung" zugunsten der Commerzbank AG vorgemerkt. Die Roba AG bestritt den Anspruch der Commerzbank AG auf die arrestierten Gegenstände. Die Commerzbank AG reichte hierauf am 18. November 1982 beim Landgericht Uri gegen die Roba AG Widerspruchsklage ein. Um die Verwertung der arrestierten Gegenstände zu ermöglichen, schlossen die Parteien am 21./24. September 1984 eine Vereinbarung ab. Danach sind die arrestierten Gegenstände durch einen Betrag von Fr. 11'550.-- abgelöst worden.
C.- Mit Urteil vom 26. März 1985 hiess das Landgericht Uri die Widerspruchsklage der Commerzbank AG gut und entliess den Betrag von Fr. 11'550.-- aus dem Arrest. Die Roba AG reichte gegen dieses Urteil beim Obergericht Uri Berufung ein. Dieses hiess die Berufung am 15. Januar 1986 gut und stellte fest, dass der Betrag von Fr. 11'550.-- weiterhin mit Arrest belegt sei.
D.- Gegen dieses Urteil wendet sich die Commerzbank AG mit Berufung an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils. In Gutheissung von Berufung und Widerspruchsklage sei der Betrag von Fr. 11'550.-- aus dem Arrest zu entlassen. Die Roba AG beantragt die Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Die Klägerin stützt ihre Widerspruchsklage auf die "Faustpfand-Verschreibung", die der Schuldner Günter Mayer am 8. Oktober 1982 zu ihren Gunsten bestellt hat und die auch das
BGE 113 III 34 S. 36
Warenlager in Bürglen einschliessen sollte. Im Zeitpunkt der Pfandbestellung war das Warenlager indessen mit einem Arrest des Schweizerischen Bankvereins belegt. Es ist daher zu prüfen, ob dieser Arrest der Pfandbestellung durch den Schuldner entgegenstand. a) Ein Arrest entfaltet hinsichtlich der Verfügungsbeschränkung des Schuldners die gleichen Wirkungen wie eine Pfändung (Art. 275
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 96 - 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB218) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.219 |
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1 | Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB218) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.219 |
2 | Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.220 |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil. |
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1 | Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil. |
2 | Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen. |
3 | Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht. |
BGE 113 III 34 S. 37
Bankverein, hat ein Pfändungsbegehren gestellt, bevor der Arrestbefehl der Beklagten ausgestellt worden ist. Auf diesen Fall ist Art. 281 Abs. 1
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil. |
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1 | Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil. |
2 | Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen. |
3 | Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil. |
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1 | Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil. |
2 | Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen. |
3 | Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist. |
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1 | Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist. |
2 | Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung. |
3 | Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen: |
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1 | An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen: |
1 | der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners; |
2 | die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB238); |
3 | die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB; |
4 | der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR240. |
2 | Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.241 |
3 | Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit. |
4 | Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung. |
5 | Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...242 |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 96 - 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB218) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.219 |
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1 | Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB218) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.219 |
2 | Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.220 |