Urteilskopf

113 III 113

25. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 30. September 1987 i.S. X. (Rekurs)
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 113

BGE 113 III 113 S. 113

In der gegen ihn hängigen Betreibung auf Pfandverwertung reichte X. durch Eingabe vom 15. Mai 1987 bei der zuständigen unteren kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Gerichtspräsidium Z.) Beschwerde ein mit den Rechtsbegehren: "- Die auf den 20.05.1987 angesetzte Versteigerung sei abzusetzen. - Es sei eine Lastenbereinigung vorzunehmen, das Lastenverzeichnis entsprechend zu ändern und nachher wieder zur Einsprache aufzulegen. - Es seien die Steigerungsbedingungen abzuändern und erneut aufzulegen, insbesondere sei das Ergebnis der anbegehrten neuen Schätzung dabei zu berücksichtigen.
- Es sei dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen."
BGE 113 III 113 S. 114

X. kündigte ausserdem an, dass er noch innerhalb der Beschwerdefrist, die am 23. Mai 1987 ende, eine Ergänzung der Rechtsschrift einreichen werde. Die untere Aufsichtsbehörde entschied am 19. Mai 1987, dass der Antrag auf Absetzung der Steigerung abgewiesen und dass auf die übrigen Anträge nicht eingetreten werde. Der Entscheid wurde X. am 20. Mai 1987 zugestellt, und gleichentags wurde - wie angekündigt - die Steigerung durchgeführt. Am 26. Mai 1987 traf bei der unteren Aufsichtsbehörde die in Aussicht gestellte (vom 23. Mai 1987 datierte) Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 15. Mai 1987 ein. X. erneuerte darin die in jener Beschwerde gestellten Anträge. Angesichts der inzwischen vollzogenen Verwertung des Pfandgegenstandes stellte er ferner neu den Antrag, der Steigerungszuschlag sei aufzuheben. Die Eingabe vom 23. Mai 1987 wurde von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Obergericht) als Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 19. Mai 1987 behandelt; am 2. Juli 1987 erkannte jene, dass die Beschwerde abgewiesen werde, soweit auf sie einzutreten und sie nicht gegenstandslos sei. Gegen diesen Entscheid hat X. an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert mit den Anträgen, die Entscheide der beiden kantonalen Aufsichtsbehörden (vom 19. Mai und 2. Juli 1987) seien aufzuheben und die Sache sei alsdann zu neuer Beurteilung an die untere Aufsichtsbehörde zurückzuweisen.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Rekurrent beanstandet hauptsächlich, dass seine bei der unteren Aufsichtsbehörde eingereichte, ausdrücklich als Ergänzung der Beschwerde vom 15. Mai 1987 bezeichnete Rechtsschrift vom 23. Mai 1987 vom Obergericht als Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidiums Z. vom 19. Mai 1987 behandelt wurde; es sei ihm dadurch in einer die Art. 17 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
. SchKG verletzenden Weise der Instanzenzug verkürzt worden. Weshalb sie die (an das Gerichtspräsidium Z. gerichtete) Eingabe des Rekurrenten vom 23. Mai 1987 als Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 19. Mai 1987 behandelt hat, legt die Vorinstanz nicht dar. In der Sache selbst führt sie aus, die untere Aufsichtsbehörde sei zu Recht auf die bereits in der Beschwerde vom 15. Mai 1987 gestellten Anträge betreffend
BGE 113 III 113 S. 115

Lastenbereinigung bzw. Änderung des Lastenverzeichnisses und der Steigerungsbedingungen nicht eingetreten, so dass die Eingabe vom 23. Mai 1987 in diesem Punkt unbegründet sei. Das vom Rekurrenten ebenfalls erneuerte Begehren um Absetzung der auf den 20. Mai 1987 anberaumten Versteigerung erklärte sie unter Hinweis auf die inzwischen durchgeführte Verwertung als gegenstandslos. Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass das vom Rekurrenten angesichts der veränderten Situation neu gestellte Begehren um Aufhebung des Steigerungszuschlags nicht Gegenstand des (mit dem Entscheid vom 19. Mai 1987 abgeschlossenen) Verfahrens vor der unteren Aufsichtsbehörde gebildet habe und dass deshalb darauf nicht einzutreten sei. Sie hat allerdings erwogen, ob sie die Eingabe zur Beurteilung dieses Antrags an die untere Aufsichtsbehörde zu überweisen habe, gelangte jedoch zur Ansicht, es könne davon abgesehen werden, weil das Begehren (aus den von ihr näher dargelegten Gründen) offensichtlich unbegründet sei. Ob die Vorinstanz auf das Begehren um Aufhebung des Steigerungszuschlags nicht eingetreten ist, oder ob sie dieses letztlich doch materiell behandelt und abgewiesen hat, ist nicht klar. Diese Unklarheit ist indessen ohne Belang, da das Vorgehen der Vorinstanz in beiden Fällen gegen Bundesrecht verstiess: Art. 13
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
SchKG bestimmt, dass die Kantone zur Überwachung der Betreibungs- und Konkursämter eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen haben (Abs. 1) und dass sie überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen können (Abs. 2). Das Bundesrecht schreibt den Kantonen somit nicht zwingend ein zweistufiges Beschwerdeverfahren vor. Soweit in einem Kanton - wie hier - zwei Instanzen vorgesehen sind, ist jedoch der Instanzenzug von Bundesrechts wegen einzuhalten. Das ergibt sich aus den Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
und 18
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 18 - 1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
1    Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
SchKG, wonach bei der "Aufsichtsbehörde" Beschwerde geführt (Art. 17 Abs. 1) und deren Entscheid binnen zehn Tagen an die "kantonale Aufsichtsbehörde" weitergezogen werden kann (Art. 18 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 18 - 1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
1    Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
). Ausserdem schreibt Art. 75 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 18 - 1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
1    Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
OG vor, dass eine Beschwerde, die bei einer dem Grade nach unzuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde eingereicht worden ist, von Amtes wegen an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten ist (wobei der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Instanz als Zeitpunkt der Beschwerdeführung gilt). Eine direkte Anrufung der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde ist demnach nicht zulässig (JAEGER, N. 5 zu Art. 18
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 18 - 1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
1    Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
SchKG). Dass die Vorinstanz von einer Überweisung absah, ist
BGE 113 III 113 S. 116

um so stossender, als der Rekurrent die Eingabe bei der richtigen Instanz ... eingereicht hatte. In Gutheissung des Rekurses ist der angefochtene Entscheid demnach aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Eingabe vom 23. Mai 1987 zur Beurteilung an das Gerichtspräsidium Z. zu überweisen...
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 113 III 113
Date : 30. September 1987
Published : 31. Dezember 1987
Source : Bundesgericht
Status : 113 III 113
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Instanzenzug im kantonalen Beschwerdeverfahren (Art. 13 Abs. 2 SchKG). Wo das kantonale Recht eine untere und eine obere


Legislation register
OG: 18  75
SchKG: 13  17  18
BGE-register
113-III-113
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