113 II 306
57. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Juni 1987 i.S. Frau X. gegen Frau Y. und Verlag Z. (Berufung)
Regeste (de):
- Urheberrecht. Allgemeines Persönlichkeitsrecht. Unlauterer Wettbewerb.
- 1. Art. 1 Abs. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt:
1 Dieses Gesetz regelt: a den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst; b den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen; c die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften. 2 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten. - 2. Art. 12 Abs. 1 Ziff. 4
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz - 1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden.
1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. 1bis Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.7 2 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden. 3 Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 1 - Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten.
Regeste (fr):
- Droit d'auteur. Protection générale de la personnalité. Concurrence déloyale.
- 1. Art. 1 al. 2 LDA. Droits d'auteur sur des oeuvres scientifiques: conditions et étendue de la protection; distinction entre libre utilisation et utilisation protégée de l'oeuvre (consid. 3a).
- 2. Art. 12 al. 1 chiffre 4 LDA, art. 6bis al. 1 CBDA, art. 28 CC. Circonstances dans lesquelles la citation de certains passages de travaux scientifiques avant la publication de ceux-ci ne viole pas les droits de l'auteur (consid. 3b) et n'est pas non plus contraire à la protection générale de la personnalité (consid. 4) ou aux règles de la bonne foi au sens de l'art. 1 LCD, cette absence d'illicéité suffisant déjà à exclure le droit à des dommages-intérêts (consid. 5).
Regesto (it):
- Diritto d'autore. Protezione generale della personnalità. Concorrenza sleale.
- 1. Art. 1 cpv. 2 LDA. Diritti d'autore su opere scientifiche: condizioni ed estensione della protezione; distinzione tra libera utilizzazione e utilizzazione protetta dell'opera (consid. 3a).
- 2. Art. 12 cpv. 1 n. 4 LDA, art. 6bis cpv. 1 della Convenzione di Berna (riveduta) sulla protezione delle opere letterarie e artistiche, art. 28 CC. Circostanze in cui la citazione di certi passi di lavori scientifici prima della pubblicazione di questi ultimi non viola i diritti dell'autore (consid. 3b), né è contraria alla protezione generale della personalità (consid. 4) o alle norme della buona fede ai sensi dell'art. 1 LCSl, con la conseguenza che quest'assenza d'illiceità basta già per escludere il diritto a un risarcimento del danno (consid. 5).
Sachverhalt ab Seite 307
BGE 113 II 306 S. 307
A.- Frau X. studierte Psychologie an der Universität Zürich. Nicht nur in ihrer Lizentiatsarbeit, sondern auch in ihrer Dissertation befasste sie sich mit dem Leben und Werk der ersten Kinder-Psychoanalytikerin, Hermine von Hug-Hellmuth. Ende 1983 wandte sie sich in der Absicht, ihre Arbeiten veröffentlichen zu lassen, an den Verlag Z. Die Lektorin des Verlages teilte ihr im März 1984 telefonisch mit, dass eine Herausgabe der beiden Arbeiten in der gegenwärtigen Form nicht möglich, der Verlag bei einer Überarbeitung aber an den Manuskripten interessiert sei; sie fügte bei, dass sie die Manuskripte zur Begutachtung Frau Y. übergeben habe, die, wie Frau X. wusste, am Psychoanalytischen Seminar Zürich einen Vortrag über "H. Hug-Hellmuth und W. Schmidt" angekündigt hatte. Frau Y. setzte sich in der Folge ebenfalls mit Frau X. in Verbindung. Der Vortrag fand am 10. Mai 1984 statt; er wurde auf Band aufgenommen, das in der Bibliothek des Psychoanalytischen Seminars aufliegt. Ob der Vortrag in einer geeigneten Fassung veröffentlicht wird, ist ungewiss.
B.- Im Mai 1985 klagte Frau X. gegen Frau Y. und den Verlag Z. insbesondere mit den Begehren, der Erstbeklagten jede nicht als solche gekennzeichnete Übernahme von Zitaten und wissenschaftlichen Forschungsergebnissen aus ihren beiden unveröffentlichten Manuskripten bei Strafe zu verbieten; sie verlangte zudem, dass die Erstbeklagte ihr Fr. 2'000.-- Genugtuung nebst Zins zu bezahlen habe und dass beide Beklagten solidarisch zu Fr. 500.-- Schadenersatz nebst Zins zu verurteilen seien. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Klage am 20. November 1986 ab, weil die Erstbeklagte weder ein Urheber- oder ein Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt noch unlauteren Wettbewerb begangen, die Zweitbeklagte für das Vorgehen ihrer Lektorin nicht einzustehen habe und der Klägerin aus der Weitergabe der Manuskripte kein Schaden entstanden sei.
C.- Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, mit der sie an ihren Rechtsbegehren festhält. Das Bundesgericht weist die Berufung ab und bestätigt das angefochtene Urteil.
BGE 113 II 306 S. 308
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Die Klägerin wirft dem Obergericht vor, eine Verletzung ihrer Urheberrechte im Sinn von Art. 1 Abs. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt: |
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1 | Dieses Gesetz regelt: |
a | den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst; |
b | den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen; |
c | die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften. |
2 | Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten. |
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt: |
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1 | Dieses Gesetz regelt: |
a | den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst; |
b | den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen; |
c | die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften. |
2 | Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten. |
BGE 113 II 306 S. 309
Erkenntnisse im technischen Bereich, die gegebenenfalls Gegenstand des Patentrechts oder des Geheimnisschutzes sein können (TROLLER, Immaterialgüterrecht I, 3. Aufl. S. 355; KUMMER, Das urheberrechtlich schützbare Werk, S. 106 f.). Urheberrechtlich schützbar kann dagegen die konkrete Darstellung eines wissenschaftlichen Werkes sein. Dazu gehört vorweg seine äussere Mitteilungsform, wenn sie sich von Sprachwerken Dritter zum gleichen Gegenstand deutlich unterscheidet. Dabei darf freilich nicht übersehen werden, dass dem Verfasser eines solchen Werkes in der sprachlichen Gestaltung eher enge Grenzen gezogen sind, weil er sich an bestimmte Sachverhalte und namentlich an Fachausdrücke halten muss, wenn er ernst genommen und verstanden werden will (BGE 88 IV 129). Wo die Mitteilungsform durch den wissenschaftlichen Gehalt so eng begrenzt ist, dass für eine individuelle oder originelle Gestaltung kein Raum mehr bleibt, entfällt daher der Schutz (KUMMER, S. 108). Neben der Formgebung kann ein wissenschaftliches Werk ferner in seiner Planung, Auswahl und Sichtung, Anordnung und Gliederung des Stoffes charakteristische Merkmale aufweisen und daher den Schutz des Urheberrechts begründen (BGE 88 IV 127; TROLLER, I S. 356 Anm. 26; ULMER, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. S. 123). Ähnlich wird § 70 des deutschen URG ausgelegt (Urteile des Bundesgerichtshofes in GRUR 77/1975 S. 667 ff. und in UFITA 92/1982 S. 143 ff.). Entgegen der Auffassung der Klägerin geht es aber nicht an, den Urheberrechtsschutz noch weiter auf den Inhalt wissenschaftlicher Werke auszudehnen, wie dies im Schrifttum gestützt auf die deutsche Bestimmung befürwortet wird (HABERSTUMPF, Zur Individualität wissenschaftlicher Sprachwerke, S. 77 ff.; HABERSTUMPF in UFITA 96/1983 S. 41 ff.). Wenn es sich wie hier um wissenschaftliche Arbeiten handelt, kann sich eine Urheberrechtsverletzung somit daraus ergeben, dass ein Dritter die konkrete Darstellungsform des Werkes übernimmt oder ihm in den charakterischen Grundzügen folgt. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur die wissenschaftlichen Aussagen als solche, sondern auch die durch sie bedingten Mitteilungsformen gemeinfrei sind, dass ferner Auswahl, Erfassen und Gliederung des Stoffes nur gesamthaft oder mit Bezug auf zusammenhängende Werkteile als schützbar gelten, nicht aber wo es bloss um Einzelheiten, wie Daten, Beweise, Beispiele oder ähnliche Aussagen geht. Die Übernahme solcher Einzelheiten verletzt das Urheberrecht nicht, mögen sie auch zahlreich sein, weil gemeinfreie wissenschaftliche
BGE 113 II 306 S. 310
Aussagen durch die urheberrechtlich schützbare Sichtung oder Darstellung nicht zu geschützten Werkteilen werden. Daran ändert auch der Grundsatz nichts, dass nicht nur ein Werk als Ganzes, sondern auch einzelne Teile davon schutzfähig sein können, wenn sie den Schutzvoraussetzungen genügen (BGE 85 II 123 E. 3). b) Nach diesen Kriterien ist die Auffassung des Obergerichts, die Erstbeklagte habe kein Urheberrecht der Klägerin verletzt, bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Erstbeklagte allenfalls Zitate und biographische Einzelheiten übernommen hat, handelt es sich um vorgegebene und damit um gemeinfreie Aussagen, die weder in ihrem Gehalt noch in ihrer vorbedingten Mitteilungsform den Schutz des Urheberrechts geniessen. Die wissenschaftliche These sodann, dass die Rolle von Hermine von Hug-Hellmuth im Lichte der Auseinandersetzung zwischen Freud und Jung um die Entstehung von Neurosen zu sehen sei, ist als wissenschaftliche Aussage nicht wegen ihres Gehaltes, sondern höchstens wegen ihrer individuellen sprachlichen Form geschützt. Nach dem angefochtenen Urteil machte die Klägerin im kantonalen Verfahren nicht geltend, diese These sei von der Erstbeklagten in der äussern Mitteilungsform ihrer beiden Arbeiten übernommen worden. Sinngemäss durfte die Erstbeklagte die wissenschaftlichen Aussagen der These aber in ihrem Vortrag berücksichtigen, ohne das Urheberrecht der Klägerin zu verletzen. Daran ändert nichts, dass die beiden Arbeiten der Klägerin zur Zeit der behaupteten Übernahme nicht publiziert waren. Die Veröffentlichung eines geschützten Werkes ist entscheidend für die Möglichkeit, daraus Stellen zu zitieren, oder es öffentlich bekannt zu machen (Art. 12 Abs. 1 Ziff. 4
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz - 1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
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1 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
1bis | Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.7 |
2 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden. |
3 | Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2. |
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 42 Voraussetzungen - 1 Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die: |
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1 | Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die: |
a | nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen; |
b | die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben; |
c | allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen; |
d | den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen; |
e | für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten; |
f | eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen. |
2 | In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt. |
BGE 113 II 306 S. 311
in seinen wesentlichen Teilen festgelegt ist, was im allgemeinen schon zutrifft, wenn das zuständige Hochschulorgan die Arbeit genehmigt (vgl. LUTZ, S. 47).
4. Die Klägerin wirft der Erstbeklagten ferner vor, ihr Persönlichkeitsrecht verletzt zu haben. Nach dem angefochtenen Urteil war dies zu verneinen, weil die allenfalls übernommenen Zitate, Daten und Thesen jedenfalls nicht derart ins Gewicht gefallen seien, dass von einer Werkanmassung gesprochen werden könnte, und weil das wissenschaftliche Ansehen der Klägerin anderweitig nicht beeinträchtigt worden sei. a) Nach schweizerischer Rechtsauffassung und Gesetzgebung ist der Urheber nicht nur in seinen vermögensrechtlichen Befugnissen am Werk, sondern auch in seinen persönlichen Beziehungen zum Werk, d.h. in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht geschützt, das als Teil oder besondere Seite des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes aufgefasst wird. Der Schutz dieses besonderen Persönlichkeitsrechtes ergibt sich teils aus Vorschriften des URG, wie z.B. aus Art. 43 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 43 - Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 43 - Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 44 Verwertungspflicht - Die Verwertungsgesellschaften sind gegenüber den Rechtsinhabern und -inhaberinnen verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
BGE 113 II 306 S. 312
wissenschaftliche Leistung anerkannt, sein Werk gegen Entstellungen geschützt oder dass er zugelassen wird zu Forschungsunterlagen (ENGEL, in GRUR 84/1982 S. 709 ff.). Dies entspricht Art. 6bis Abs. 1 RBUe, wonach dem Urheber unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung insbesondere das Recht gewahrt bleibt, sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Änderung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnten; nach der Fassung von 1948 (SR 0.231.13) erfasst die Bestimmung auch jede andere Beeinträchtigung. Dabei genügt, dass die Änderung oder Beeinträchtigung geeignet sind, seinem Ruf oder seiner Ehre zu schaden (BGE 96 II 421). b) Die Klägerin kritisiert das Vorgehen der Erstbeklagten, weil diese ihren Arbeiten Zitate, Daten und Thesen entnommen habe, ohne die Quelle anzugeben. Sie stützt sich dabei auf Art. 26 Abs. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 26 Museums-, Messe- und Auktionskataloge - Ein Werk, das sich in einer öffentlich zugänglichen Sammlung befindet, darf in einem von der Verwaltung der Sammlung herausgegebenen Katalog abgebildet werden; die gleiche Regelung gilt für die Herausgabe von Messe- und Auktionskatalogen. |
5. Der Vorwurf sodann, im Vorgehen der Erstbeklagten sei ein Verstoss gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 1 - Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. |
BGE 113 II 306 S. 313
den Spezialgesetzen des Immaterialgüterrechts nicht zu beanstanden ist, grundsätzlich auch nicht gegen Bestimmungen des UWG verstösst (BGE 110 IV 107 E. 4 und BGE 108 II 331 E. 5a mit Zitaten). Gewiss wurde gestützt auf die in Art. 1 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 1 - Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. |