113 II 213
39. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Juni 1987 i.S. Seiler gegen Verein "Aktion für freie Meinungsbildung" (Berufung)
Regeste (de):
- Passivlegitimation beim Recht auf Gegendarstellung (Art. 28g Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28g - 1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung.
1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. 2 Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat. - Bei Inseraten, die als besonderer Meinungsträger gekennzeichnet sind und regelmässig in einer Vielzahl von Zeitungen erscheinen - sog. "Zeitung in der Zeitung" -, sind nicht nur die Verleger der einzelnen Zeitungen gegendarstellungspflichtig, sondern diese Pflicht trifft auch den entsprechenden Grossinserenten. Der Betroffene kann das Veröffentlichungsbegehren nach seiner Wahl an den Grossinserenten und/oder die einzelnen Zeitungsverleger richten, wobei es jedoch in jedem Publikationsorgan nur zu einer Veröffentlichung kommen kann.
Regeste (fr):
- Droit de réponse; qualité pour défendre (art. 28g al. 1 CC).
- Les annonces qui sont caractérisées comme des supports d'opinion et qui paraissent régulièrement dans un grand nombre de journaux - sorte de "journal dans le journal" - permettent d'exiger un droit de réponse non seulement de l'éditeur de chacun des journaux particuliers, mais aussi de l'annonceur. Celui qui s'estime touché dans sa personnalité peut à son choix requérir la diffusion de la réponse de l'annonceur et/ou des éditeurs des journaux; chaque organe de publication ne peut toutefois être contraint qu'à une diffusion.
Regesto (it):
- Diritto di risposta: legittimazione passiva (art. 28g cpv. 1 CC).
- Le inserzioni che si caratterizzano come veicoli d'opinione e che appaiono regolarmente in un gran numero di giornali - costituendo una specie di "giornale nel giornale" - permettono di esigere un diritto di risposta non solo dall'editore dei singoli giornali, ma anche dall'inserzionista. Chi si ritiene toccato nella sua personalità può pretendere la diffusione della risposta, a sua scelta, dall'inserzionista e/o dall'editore dei singoli giornali; ogni organo della stampa può tuttavia essere obbligato ad una sola pubblicazione.
Sachverhalt ab Seite 214
BGE 113 II 213 S. 214
A.- Am 29. Mai 1986 wandte sich Alexander Seiler an den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Hinwil und verlangte, dem Verein "Aktion für freie Meinungsbildung" sei unter Androhung von Haft oder Busse gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
"Im 'Trumpf Buur' - Inserat 18/86 ist mir unter der Überschrift 'Totalverweigerung' vorgeworfen worden, ich gehöre zu den Führern derer, die den waffenlosen Zivilschutzdienst verweigert haben und profitiere von unserem Staat, sei aber nicht bereit, den von solchen Mitbürgern erwarteten Beitrag an die Gemeinschaft - etwa Hilfe in Katastrophenfällen wie den Überschwemmungen im Schwarzenburgerland oder dem Deckeneinsturz im Hallenbad von Uster - zu leisten. Diese Darstellung ist unrichtig. Richtig ist vielmehr, dass ich über meine persönliche
Kriegs-Zivilschutzverweigerung hinaus keinerlei Führerfunktionen in einer wie auch immer organisierten oder formierten Anti-Zivilschutzbewegung ausgeübt habe oder ausübe, und dass ich mich stets ausdrücklich bereit erklärt habe, im Rahmen der Vorbereitung von Hilfeleistung bei zivilen Katastrophen meiner Zivilschutzdienstpflicht nachzukommen, was vom Richter anerkannt worden ist.
BGE 113 II 213 S. 215
Alexander J. Seiler."
B.- Mit Verfügung vom 16. Juni 1986 wies der Einzelrichter das Gesuch um Gegendarstellung mangels Passivlegitimation des Vereins "Aktion für freie Meinungsbildung" ab. Dieser sei kein Medienunternehmen im Sinne von Art. 28g
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28g - 1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |
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1 | Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |
2 | Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat. |
C.- Gegen diesen Entscheid hat Alexander Seiler Berufung an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 29. August 1986 sowie der Verfügung des Einzelrichters vom 16. Juni 1986 und wiederholt das vor den kantonalen Instanzen gestellte Gesuch auf Anordnung der Gegendarstellung. Der Verein "Aktion für freie Meinungsbildung" beantragt die Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 28g Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28g - 1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |
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1 | Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |
2 | Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28g - 1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |
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1 | Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |
2 | Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28g - 1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |
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1 | Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |
2 | Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28i - 1 Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. |
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1 | Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. |
2 | Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28l - 1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen. |
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1 | Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen. |
2 | ...43 |
3 | und 4 ...44 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28k - 1 Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht. |
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1 | Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht. |
2 | Die Gegendarstellung ist als solche zu kennzeichnen; das Medienunternehmen darf dazu nur die Erklärung beifügen, ob es an seiner Tatsachendarstellung festhält oder auf welche Quellen es sich stützt. |
3 | Die Veröffentlichung der Gegendarstellung erfolgt kostenlos. |
BGE 113 II 213 S. 216
(Art. 28g
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28g - 1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |
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1 | Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |
2 | Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28i - 1 Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. |
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1 | Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. |
2 | Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28k - 1 Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht. |
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1 | Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht. |
2 | Die Gegendarstellung ist als solche zu kennzeichnen; das Medienunternehmen darf dazu nur die Erklärung beifügen, ob es an seiner Tatsachendarstellung festhält oder auf welche Quellen es sich stützt. |
3 | Die Veröffentlichung der Gegendarstellung erfolgt kostenlos. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28l - 1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen. |
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1 | Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
b) Dem Gesetzeswortlaut lässt sich auch deutlich entnehmen, dass das Gegendarstellungsrecht grundsätzlich nur gegenüber einem bestimmten Gegendarstellungsverpflichteten bestehen soll. Diese Regelung steht in einem offenkundigen Gegensatz zum allgemeinen Schutz der Persönlichkeit gegen widerrechtliche Verletzung. Im Falle der widerrechtlichen Verletzung kann der Verletzte gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
BGE 113 II 213 S. 217
1986, Rz. 669 f.; TERCIER, Le nouveau droit de la personnalité, Rz. 856 ff.). Durch Klagehäufung ist es weiter möglich, dem Urteil eine weitere Wirkung als nur gegenüber Einzelnen zu verschaffen. Aus dieser Regelung lässt sich jedoch nichts für das Gegendarstellungsrecht ableiten. c) Auszugehen ist vom Zweck des Institutes. Im Unterschied zum allgemeinen Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 ist das Gegendarstellungsrecht nicht an den Nachweis einer widerrechtlichen Verletzung gebunden. Es soll dem Betroffenen ermöglichen, unabhängig von einem solchen Nachweis und wenn immer möglich ohne Anrufung des Richters einer Tatsachendarstellung, die ihn in seiner Persönlichkeit berührt, eine eigene Version entgegenzustellen (Art. 28g Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28g - 1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |
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1 | Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. |
2 | Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28k - 1 Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht. |
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1 | Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht. |
2 | Die Gegendarstellung ist als solche zu kennzeichnen; das Medienunternehmen darf dazu nur die Erklärung beifügen, ob es an seiner Tatsachendarstellung festhält oder auf welche Quellen es sich stützt. |
3 | Die Veröffentlichung der Gegendarstellung erfolgt kostenlos. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28i - 1 Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. |
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1 | Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. |
2 | Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28k - 1 Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht. |
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1 | Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht. |
2 | Die Gegendarstellung ist als solche zu kennzeichnen; das Medienunternehmen darf dazu nur die Erklärung beifügen, ob es an seiner Tatsachendarstellung festhält oder auf welche Quellen es sich stützt. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28l - 1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen. |
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BGE 113 II 213 S. 218
a.a.O. S. 676). Daran hat sich auch die Lehre für die Umschreibung des gegendarstellungspflichtigen Unternehmens orientiert. Nach TERCIER (Le nouveau droit, Rz. 1381 f.) ist dasjenige Unternehmen gegendarstellungspflichtig, das die Verantwortung für die Verbreitung der Informationen trägt. Diese Verantwortlichkeit setze das Recht voraus, letztlich über den Inhalt der verbreiteten Informationen zu entscheiden, nötigenfalls gegen den Willen der daran beteiligten Personen. Dies sei in der Regel der Verleger. BARRELET (Droit suisse des mass media, Rz. 667) fasst noch etwas enger zum vornherein nur den im Impressum angegebenen verantwortlichen Verleger ins Auge. Auch die Vorinstanz hat sich von dieser auf den Normalfall zugeschnittenen Umschreibung des Gegendarstellungsverpflichteten leiten lassen. Adressat des Gegendarstellungsgesuches sei das Unternehmen, das für die Veröffentlichung die Verantwortung trage, d.h. das Unternehmen, das letztlich darüber entscheide, welche Informationen verbreitet würden. Regelmässig sei dies der Verleger. Nicht massgebend sei dagegen, wer für den Inhalt der beanstandeten Mitteilung verantwortlich sei, weshalb der Gegendarstellungsanspruch gegenüber einem Inserenten nicht geltend gemacht werden könne (zustimmend: BARRELET, a.a.O., Rz. 667; TERCIER, Erste Erfahrungen, S. 194). e) Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt nun darin, dass der Beklagte seine Beiträge zur politischen Meinungsbildung - in der Regel - nicht durch ein eigenes Zeitungsorgan verbreitet. Er bedient sich vielmehr regelmässiger Inserate, die er in einer grossen Anzahl bestehender Zeitungen erscheinen lässt. Im Unterschied zu anderen politischen Inseraten, die z.B. vor Wahlen oder Abstimmungen veröffentlicht werden, zeichnen sich die Inserate des Beklagten neben ihrem regelmässigen Erscheinen durch die Kennzeichnung als besonderer Meinungsträger - "Trumpf Buur" - aus. Nicht zu Unrecht wird in diesem Zusammenhang von der "Zeitung in der Zeitung" gesprochen. Es liegt "Medienhuckepack" vor. Diese Verbreitungsform von politischen Stellungnahmen erlaubt den Zugang zu einem besonders breiten Leserkreis, der mit einem selbständigen Zeitungsorgan kaum erreicht werden könnte, da auf dem Inserateweg die Leserschaften verschiedener Zeitungsorgane addiert werden können. Gegen Inserenten, die sich in diesem Sinne als besonders gekennzeichnete Meinungsträger regelmässig an das Publikum wenden, ist ein Recht auf Gegendarstellung zu bejahen. Nur auf diese
BGE 113 II 213 S. 219
Weise kann der wesentlichen, den Zweck des Gegendarstellungsrechts zum Ausdruck bringenden Vorschrift von Art. 28k Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28k - 1 Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht. |
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1 | Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht. |
2 | Die Gegendarstellung ist als solche zu kennzeichnen; das Medienunternehmen darf dazu nur die Erklärung beifügen, ob es an seiner Tatsachendarstellung festhält oder auf welche Quellen es sich stützt. |
3 | Die Veröffentlichung der Gegendarstellung erfolgt kostenlos. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28i - 1 Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. |
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1 | Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. |
2 | Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28l - 1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen. |
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1 | Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
BGE 113 II 213 S. 220
gleich verbreitete Gegendarstellung zur beanstandeten Tatsachenfeststellung wegen dieser Gefahr auch in jenen - wohl grossmehrheitlichen - Fällen scheitern zu lassen, in denen der Verleger gegen die Gegendarstellung nichts einzuwenden oder sich gegenüber dem Grossinserenten zu deren Veröffentlichung verpflichtet hat. Hinzu kommt, dass der Verleger die Veröffentlichung - zumindest im Werbeteil - häufig ebenfalls nicht garantieren kann. Das trifft insbesondere zu, wenn der Zeitungs-Verleger die Verfügung über seinen Anzeigeteil durch einen Pachtvertrag einem Dritten überlassen hat. Im heutigen Pressewesen kann die Loslösung des Werbeteils sogar soweit gehen, dass mehrere Verleger ihren Werbeteil an den gleichen Dritten mit dem Ziel abtreten, in den entsprechenden Zeitungen die gleichen Inserate erscheinen zu lassen, um einen grösseren Marktanteil zu erreichen. Es erscheint daher kaum als sinnvoll, den Betroffenen für eine Gegendarstellung im Inserateteil gezwungenermassen statt an den Inserenten an den Verleger zu verweisen, der unter Umständen sowenig direkt über den Anzeigeteil verfügen kann wie dieser. Im Falle der Verpachtung des Anzeigenteils an einen Dritten kann der Verleger eine Gegendarstellung im wesentlichen nur unter den gleichen Voraussetzungen wie der hier in Frage stehende Grossinserent veröffentlichen, nämlich wenn er mit dem Werbeunternehmen eine Abrede über deren Veröffentlichung getroffen hat oder indem er selber ein Inserat aufgibt. Wegen dieser allfälligen Durchsetzungsschwierigkeiten wird aber zu Recht nicht verneint, dass an den Verleger gleichwohl ein Gegendarstellungsgesuch gerichtet werden kann. Ebensowenig rechtfertigt sich eine solche Folgerung für den Inserenten. Im übrigen obliegt es in erster Linie dem Betroffenen, sich über die allfälligen Durchsetzungsschwierigkeiten Rechenschaft zu geben und das Vorgehen entsprechend zu wählen. Er soll darüber entscheiden, ob er anstelle der "Zeitung in der Zeitung" die einzelnen Zeitungsverleger als Gegendarstellungsverpflichtete angehen will. g) Dass es dabei zu einer Überschneidung der Gegendarstellungsverfahren kommen kann, wenn sich der Betroffene sowohl an den Grossinserenten als auch an die Verleger der einzelnen Publikationsorgane wendet, fällt ebenfalls nicht entscheidend ins Gewicht. Es steht zum vornherein fest, dass es in jedem Publikationsorgan nur zu einer Gegendarstellung kommen kann. Durch den erfolgreichen Abschluss des einen Gegendarstellungsverfahrens
BGE 113 II 213 S. 221
fällt das andere mangels Rechtsschutzinteresses dahin. Ein Festhalten am gegenstandslosen Verfahren müsste zudem als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden (BARRELET, a.a.O. Rz. 654). h) Es trifft zu, dass die "Zeitung in der Zeitung" selber wieder abzugrenzen bleibt. Sie lässt sich jedenfalls nicht mit den Nachrichten- und Werbeagenturen vergleichen. Eine "Zeitung in der Zeitung" im hier verstandenen Sinne liegt nur vor, wenn Inserate in einer Zeitung regelmässig als besonderer Meinungs- oder Informationsträger gekennzeichnet in Erscheinung treten. Dies trifft auf die in der Zeitung als Hilfsmittel der Redaktion verwendeten Beiträge von Nachrichtenagenturen, auch wenn diese als Informationsquelle genannt werden, sowenig zu wie auf irgendwelche Inserate, bei denen Werbeagenturen beteiligt sind. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es dennoch denkbar wäre, Nachrichten- und Werbeagenturen als gegendarstellungsverpflichtete Medienunternehmen zu betrachten, ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu entscheiden (für Nachrichtenagenturen grundsätzlich bejahend: BARRELET, a.a.O. Rz. 667). i) Zusammenfassend ergibt sich also, dass im Falle von Inseraten, die regelmässig in einer Vielzahl von Zeitungen als besonderer Meinungs- oder Informationsträger gekennzeichnet erscheinen, nicht nur die einzelnen Verleger gegendarstellungspflichtig sind, sondern auch der betreffende Grossinserent, wobei es indessen in jedem Publikationsorgan nur zu einer Gegendarstellung kommen kann. Nachdem diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, hat die Vorinstanz die Passivlegitimation des beklagten Vereins zu Unrecht verneint.
3. Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein Gegendarstellungsanspruch besteht. Über das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen hat die Vorinstanz jedoch noch nicht befunden und auch keine entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Die Sache ist daher zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |