113 II 102
19. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. März 1987 i.S. X. gegen Y. (Berufung)
Regeste (de):
- Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteiles (Zuweisung der elterlichen Gewalt); Gerichtsstand.
- Für die Ergänzung eines Scheidungsurteils ist grundsätzlich der Scheidungsrichter zuständig; eine Ausnahme ist jedoch dann gegeben, wenn der ausländische Scheidungsstaat für die Regelung der Nebenfolgen bzw. für eine diesbezügliche Ergänzung des Scheidungsurteils keinen Gerichtsstand gewährt (E. 2). Wohnen in einem solchen Fall beide geschiedenen Ehegatten in der Schweiz, so ist die Ergänzungsklage am Wohnsitz der beklagten Partei anzuheben (E. 3).
Regeste (fr):
- Complètement d'un jugement de divorce rendu à l'étranger (attribution de l'autorité parentale); for.
- C'est le juge du divorce qui est en principe compétent pour compléter un jugement de divorce; mais ce principe comporte une exception quand l'Etat étranger où le divorce a été prononcé n'offre pas de for pour la réglementation des effets accessoires, respectivement pour le complètement du jugement de divorce à ce sujet (consid. 2). Dans un tel cas, lorsque les deux époux divorcés vivent en Suisse, l'action en complètement doit être introduite au domicile de la partie défenderesse (consid. 3).
Regesto (it):
- Completamento di un giudizio di divorzio pronunciato all'estero (attribuzione dell'autorità parentale); foro.
- Per completare un giudizio di divorzio è, in linea di principio, competente il giudice del divorzio; tuttavia tale principio comporta un'eccezione quando lo Stato estero in cui è stato pronunciato il divorzio non preveda un foro per la disciplina degli effetti accessori o per il completamento al riguardo del giudizio di divorzio (consid. 2). In questo caso, ove i due coniugi divorziati siano domiciliati in Svizzera, l'azione di completamento va promossa al domicilio della parte convenuta (consid. 3).
Erwägungen ab Seite 103
BGE 113 II 102 S. 103
Aus den Erwägungen:
2. a) Nach schweizerischer Rechtsauffassung ist zur Regelung der Nebenfolgen einer Ehescheidung der mit der Scheidungsklage befasste Richter ausschliesslich zuständig (Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils). Weist ein Scheidungsurteil eine Lücke auf, so ist es deshalb grundsätzlich von demjenigen Richter zu ergänzen, der die Scheidung ausgesprochen hat. Bei einem ausländischen Scheidungsurteil ist eine Ausnahme dann gegeben, wenn der betreffende Staat für die Regelung der Nebenfolgen (bzw. für eine diesbezügliche Ergänzung) keinen Gerichtsstand gewährt (vgl. BGE 107 II 15 f. E. 2 mit Hinweisen).
b) Unter Hinweis darauf, dass beide Parteien heute in der Schweiz wohnten sowie dass die Klägerin (durch Heirat) Schweizerbürgerin geworden und der Beklagte seit dem 5. September 1979 hier anerkannter Flüchtling sei, geht das Kantonsgericht mit der Klägerin davon aus, dass in Ungarn, wo die Ehescheidung ausgesprochen wurde, für die Urteilsergänzung kein Gerichtsstand gegeben sei. Ob der ungarische (Scheidungs-) Richter für die Beurteilung der Ergänzungsklage zuständig sei, bestimmt sich nach dem dortigen Recht und kann deshalb durch das Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüft werden
BGE 113 II 102 S. 104
(vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. c



3. a) Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass für die Beurteilung der vorliegenden Klage der schweizerische Richter zuständig ist. Für diesen Fall vertritt der Beklagte die Ansicht, dass es sich um den Richter an seinem Wohnsitz handeln müsse. Demgegenüber hält das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit dem Zivilgericht von Basel-Stadt (Urteil vom 23. Oktober 1973, veröffentlicht in BJM 1973, S. 288 ff.) dafür, dass die für die Scheidungsklage geltende Zuständigkeitsordnung des Art. 144


BGE 113 II 102 S. 105
und interkantonale Zivilprozessrecht der Schweiz, S. 67). Im erwähnten Zeitpunkt leben die am Ergänzungsverfahren beteiligten Parteien naturgemäss getrennt, und sie haben meist auch nicht mehr den gleichen Wohnsitz, was auch im vorliegenden Fall zugetroffen hat. Anders als bei der Scheidung selbst kommt bei der Ergänzung des Scheidungsurteils deshalb der Gedanke nicht zum Tragen, es sei zu verhindern, dass der Ehegatte, gegen den geklagt werden soll, durch eine Verlegung des Wohnsitzes die Rechtsverfolgung erschweren könne (vgl. BÜHLER/SPÜHLER, N. 61 zu Art. 144





c) Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten nicht, von der allgemeinen Gerichtsstandsordnung abzuweichen und die Sonderregelung des Art. 144


