Urteilskopf

112 V 143

24. Estratto della sentenza del 14 gennaio 1986 nella causa Mazzocchi contro Cassa pubblica cantonale di assicurazione contro la disoccupazione e Tribunale delle assicurazioni del Canton Ticino
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Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 143

BGE 112 V 143 S. 143

Estratto dai considerandi:

1. La ricorrente lavora in Svizzera con lo statuto di frontaliere. Si pone anzittutto il tema di sapere se le disposizioni legali in materia di indennità per insolvenza siano applicabili a questa categoria di lavoratori. Ora se la legge prevede per le indennità di disoccupazione il presupposto ai fini del riconoscimento del diritto della residenza in Svizzera (art. 8 cpv. 1 lett. c
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
1    Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
a  ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
b  einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
c  in der Schweiz wohnt (Art. 12);
d  die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG36 noch nicht erreicht hat;
e  die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
f  vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
g  die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
2    Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.
LADI) disciplinando poi in particolare la situazione degli stranieri residenti in Svizzera ma senza permesso di domicilio (art. 12
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 12 In der Schweiz wohnende Ausländer - In Abweichung von Artikel 13 ATSG47 gelten Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung als in der Schweiz wohnend, solange sie sich auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz aufhalten.
LADI) e se l'Accordo del 12 dicembre 1978 tra la Svizzera e l'Italia sulla compensazione finanziaria in materia di assicurazione-disoccupazione dei frontalieri contempla disposizioni particolareggiate sul diritto dei frontalieri italiani all'indennità di disoccupazione - predisponendo che la disoccupazione parziale è coperta secondo la legislazione svizzera, mentre la disoccupazione totale è assunta dalle assicurazioni sociali italiane (art. 1 Accordo citato) -, questi testi sono muti circa il diritto applicabile in materia di indennità per insolvenza. Con il suo silenzio il legislatore voleva che, realizzati i requisiti dell'art. 51
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 51 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
1    Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a  gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b  der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c  sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben.
2    Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.182
LADI, le norme relative all'indennità per insolvenza di cui agli art. 51 segg. siano applicabili a tutti i lavoratori, prescindendo dalla loro residenza, e quindi, in
BGE 112 V 143 S. 144

particolare, ai frontalieri. In questo senso si è espresso esplicitamente il Consiglio federale nel suo Messaggio 2 luglio 1980 concernente una nuova legge federale sull'assicurazione obbligatoria contro la disoccupazione e l'indennità per insolvenza. La volontà del legislatore procede dalla considerazione che la questione dell'esportazione di prestazioni, con il conseguente rischio di abusi e le difficoltà di controllo ai fini dell'accertamento dell'esistenza delle condizioni del diritto e delle possibilità di collocamento, cui voleva ovviare in materia di indennità di disoccupazione - segnatamente in caso di disoccupazione totale - (cfr. FF 1980 III 503 seg. e 512), non si pone trattandosi di indennità per insolvenza, dal momento che il credito salariale è, in simili casi, anteriore alla fine dei rapporti di lavoro (cfr. op.cit. 538; v. anche STAUFFER, Die Arbeitslosenversicherung, Zurigo 1984, pagg. 7 e 8).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 112 V 143
Datum : 14. Januar 1986
Publiziert : 31. Dezember 1987
Quelle : Bundesgericht
Status : 112 V 143
Sachgebiet : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Gegenstand : Art. 8 Abs. 1 lit. c, Art. 12 und 51 ff. AVIG; Art. 1 des Abkommens vom 12. Dezember 1978 zwischen der Schweiz und Italien


Gesetzesregister
AVIG: 8 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
1    Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
a  ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
b  einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
c  in der Schweiz wohnt (Art. 12);
d  die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG36 noch nicht erreicht hat;
e  die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
f  vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
g  die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
2    Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.
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SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 12 In der Schweiz wohnende Ausländer - In Abweichung von Artikel 13 ATSG47 gelten Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung als in der Schweiz wohnend, solange sie sich auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz aufhalten.
12e  51
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 51 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
1    Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a  gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b  der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c  sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben.
2    Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.182
BGE Register
112-V-143
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
insolvenzentschädigung • questio • italien • arbeitslosenentschädigung • ganzarbeitslosigkeit • grenzgänger • ausdrücklich • voraussetzung • unterrichtsfach • geltungsbereich • geschädigter • niederlassungsbewilligung • beschwerdeführer • bundesrat • versicherungsgericht • obligatorische versicherung • sozialversicherung • teilarbeitslosigkeit • zirkus
BBl
1980/III/503