112 IV 82
25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Dezember 1986 i.S. Frau J. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 282 - 1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet,
1 Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, 2 Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.388 - Wer in die Liste eines Initiativbegehrens (zusätzlich zur eigenen Unterschrift) die Namen anderer einträgt, macht sich der unbefugten Teilnahme an jenem Begehren schuldig.
Regeste (fr):
- Art. 282 ch. 1 al. 2 CP. Fraude électorale.
- Celui qui fait figurer le nom d'un autre (en plus de sa propre signature) sur la liste d'une initiative se rend coupable de participation illicite à cette dernière.
Regesto (it):
- Art. 282 n. 1 cpv. 2 CP. Frode elettorale.
- Chi fa figurare il nome di un altro (oltre ad apporre la propria firma) sulla lista di una domanda d'iniziativa si rende colpevole di partecipazione illecita a quest'ultima.
Sachverhalt ab Seite 82
BGE 112 IV 82 S. 82
A.- Als im Frühling/Sommer 1984 im Ladenlokal der Firma Denner in Wettingen ein Unterschriftenbogen der eidgenössischen Volksinitiative "für ein naturnahes Bauern - gegen Tierfabriken (Kleinbauern-Initiative)" auflag, trug Frau J. darauf ihren eigenen Namen und überdies die Namen ihres Ehemannes und ihres Sohnes ein. Die drei sich unmittelbar folgenden, das gleiche Schriftbild aufweisenden Unterschriften fielen der Gemeindebehörde von
BGE 112 IV 82 S. 83
Wettingen anlässlich der von ihr am 8. Oktober 1984 durchgeführten Kontrolle auf, worauf gegen Frau J. ein Strafverfahren wegen Wahlfälschung eingeleitet wurde.
B.- Am 14. Oktober 1986 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau Frau J. in Präzisierung eines Urteils des Bezirksgerichtes Baden wegen Wahlfälschung gemäss Art. 282 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 282 - 1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
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1 | Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
2 | Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.388 |
C.- Frau J. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und es sei die Sache zu ihrer Freisprechung, eventuell zur Anwendung von Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Tatbestand des Art. 282
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 282 - 1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
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1 | Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
2 | Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.388 |
BGE 112 IV 82 S. 84
Eindruck erweckt habe, Ehemann und Sohn hätten selber ihre Namen auf den Sammelbogen gesetzt. a) Das Stimmrecht des Art. 74
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 74 Umweltschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. |
2 | Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher. |
3 | Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 70 Ergänzende Bestimmungen - Die für das Referendum aufgestellten Bestimmungen über Unterschrift (Art. 61), Stimmrechtsbescheinigung (Art. 62) und Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung (Art. 63) gelten sinngemäss auch für die Volksinitiative. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 61 Unterschrift - 1 Der Stimmberechtigte muss seinen Namen und seine Vornamen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich seine eigenhändige Unterschrift beifügen.114 |
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1 | Der Stimmberechtigte muss seinen Namen und seine Vornamen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich seine eigenhändige Unterschrift beifügen.114 |
1bis | Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszuges durch einen Stimmberechtigten ihrer Wahl vornehmen lassen. Dieser setzt seine eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.115 |
2 | Der Stimmberechtigte muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung seiner Identität nötig sind, wie Geburtsdatum und Adresse.116 |
3 | Er darf das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 72 Zustandekommen - 1 Nach Ablauf der Sammelfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob die Volksinitiative die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist. Ist das verfassungsmässige Quorum um mehr als die Hälfte verfehlt, so wird im Bundesblatt lediglich ein Hinweis auf den unbenützten Ablauf der Sammelfrist veröffentlicht. Andernfalls erklärt die Bundeskanzlei durch Verfügung, ob die Volksinitiative zustandegekommen ist.142 |
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1 | Nach Ablauf der Sammelfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob die Volksinitiative die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist. Ist das verfassungsmässige Quorum um mehr als die Hälfte verfehlt, so wird im Bundesblatt lediglich ein Hinweis auf den unbenützten Ablauf der Sammelfrist veröffentlicht. Andernfalls erklärt die Bundeskanzlei durch Verfügung, ob die Volksinitiative zustandegekommen ist.142 |
2 | Ungültig sind: |
a | Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach Artikel 68 nicht erfüllen; |
b | Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist; |
c | Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Sammelfrist eingereicht worden sind.143 |
3 | Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen samt der nach Kantonen aufgeteilten Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Bundesblatt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 282 - 1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
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1 | Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
2 | Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.388 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 282 - 1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
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1 | Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
2 | Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.388 |
BGE 112 IV 82 S. 85
dessen Namen in die Liste einträgt (HAFTER, Besonderer Teil, S. 707 Ziff. 2; LOGOZ, Kommentar N. 3 zu Art. 282; STRATENWERTH, Besonderer Teil II, 3. Aufl., S. 271 N. 28 f.; THORMANN/VON OVERBECK, Kommentar, N. 3 zu Art. 282). Entsprechend hatte schon das Bundesgesetz über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung vom 27. Januar 1892 in Art. 3 Abs. 2 unter Strafe gestellt, wer unter eine Eingabe eine andere Unterschrift als die seinige setzte (BS 1 S. 169). Dabei ist es belanglos, ob durch eine solche Machenschaft das Ergebnis des Volksentscheides (d.h. Annahme oder Ablehnung der Initiative) beeinflusst wird (LOGOZ, loc. cit.). Verpönt ist nach Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 282 - 1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
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1 | Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
2 | Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.388 |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 70 Ergänzende Bestimmungen - Die für das Referendum aufgestellten Bestimmungen über Unterschrift (Art. 61), Stimmrechtsbescheinigung (Art. 62) und Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung (Art. 63) gelten sinngemäss auch für die Volksinitiative. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 63 Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung - 1 Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn die Voraussetzungen des Artikels 61 nicht erfüllt sind. |
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1 | Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn die Voraussetzungen des Artikels 61 nicht erfüllt sind. |
2 | Hat der Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt. |
3 | Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 282 - 1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
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1 | Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
2 | Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.388 |