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BGE-112-IV-82 - 1986-12-12 - BGE - Strafrecht und Strafvollzug - Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB....
Urteilskopf

112 IV 82

25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Dezember 1986 i.S. Frau J. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 82

BGE 112 IV 82 S. 82

A.- Als im Frühling/Sommer 1984 im Ladenlokal der Firma Denner in Wettingen ein Unterschriftenbogen der eidgenössischen Volksinitiative "für ein naturnahes Bauern - gegen Tierfabriken (Kleinbauern-Initiative)" auflag, trug Frau J. darauf ihren eigenen Namen und überdies die Namen ihres Ehemannes und ihres Sohnes ein. Die drei sich unmittelbar folgenden, das gleiche Schriftbild aufweisenden Unterschriften fielen der Gemeindebehörde von

BGE 112 IV 82 S. 83


Wettingen anlässlich der von ihr am 8. Oktober 1984 durchgeführten Kontrolle auf, worauf gegen Frau J. ein Strafverfahren wegen Wahlfälschung eingeleitet wurde.

B.- Am 14. Oktober 1986 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau Frau J. in Präzisierung eines Urteils des Bezirksgerichtes Baden wegen Wahlfälschung gemäss Art. 282 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 282  
  1.   Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet,wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt,wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 50.--.

C.- Frau J. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und es sei die Sache zu ihrer Freisprechung, eventuell zur Anwendung von Art. 20
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 20  
  Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB und zum Absehen von Strafe, subeventuell zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen


Aus den Erwägungen:


1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Tatbestand des Art. 282
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 282  
  1.   Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet,wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt,wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB sei objektiv erst erfüllt, wenn der Täter eine Vorkehr getroffen habe, die an sich geeignet sei, das Ergebnis der Unterschriftensammlung zu fälschen. Das tue nicht, wer mit gleicher Schrift den eigenen Namen und die Namen von Angehörigen, die im gleichen Haushalt wohnten, ohne Schriftverstellung auf den Sammelbogen setze. Der überprüfenden Amtsstelle sei es bei dieser Vorgehensweise ohne weiteres möglich, die Namen nach den Vorschriften der eidgenössischen Gesetzgebung zu streichen; im Grunde verhalte es sich nicht anders, als wenn jemand den Abstimmungszettel z.B. mit Schreibmaschine ausfülle. Derartige politische Vorkehren führten einfach zur Ungültigkeit, ohne dass damit zugleich ein Straftatbestand erfüllt wäre. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, das Moment der Arglist oder eines vergleichbaren Verhaltens sei zur Erfüllung des Tatbestandes nicht nötig, so müsste doch stets das Element der Fälschung gegeben sein. Das wäre jedoch richtig betrachtet nur der Fall, wenn vorliegend Ehemann und Sohn der Beschwerdeführerin das politische Anliegen, für welches Unterschriften gesammelt worden seien, nicht geteilt hätten. Das treffe hier nicht zu. Das Moment der Fälschung müsse sich auf den Inhalt, nicht auf die Form seines Ausdrucks beziehen. Nicht einmal in diesem letzteren Sinn liege aber eine Fälschung vor, da die Beschwerdeführerin nicht den

BGE 112 IV 82 S. 84


Eindruck erweckt habe, Ehemann und Sohn hätten selber ihre Namen auf den Sammelbogen gesetzt. a) Das Stimmrecht des Art. 74
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 74   Umweltschutz
  1.   Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
  2.   Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.
  3.   Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
BV umfasst nach der Vorschrift des Art. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (PRG/SR 161.1) auch das Recht, eidgenössische Volksinitiativen zu unterzeichnen. Von diesem Recht kann der Stimmberechtigte nach Art. 70
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)

Art. 70 [1]   Ergänzende Bestimmungen
  Die für das Referendum aufgestellten Bestimmungen über Unterschrift (Art. 61), Stimmrechtsbescheinigung (Art. 62) und Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung (Art. 63) gelten sinngemäss auch für die Volksinitiative.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).
in Verbindung mit Art. 61
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)

Art. 61   Unterschrift
  1.   Der Stimmberechtigte muss seinen Namen und seine Vornamen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich seine eigenhändige Unterschrift beifügen. [1]
  1bis.   Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszuges durch einen Stimmberechtigten ihrer Wahl vornehmen lassen. Dieser setzt seine eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen. [2]
  2.   Der Stimmberechtigte muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung seiner Identität nötig sind, wie Geburtsdatum und Adresse. [3]
  3.   Er darf das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217).
PRG nur in der Weise Gebrauch machen, dass er seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreibt. Dabei macht es keinen Unterschied aus, ob die "Unterschrift" in Blockschrift oder in einem charakteristischen Schriftzug gehalten ist; es genügt die leserliche Niederschrift des Namens (Botschaft des Bundesrates, BBl 1975 I 1344). Indes ist die persönliche Unterzeichnung Gültigkeitserfordernis (Botschaft, loc. cit.), und eine Vertretung in der Erklärung des politischen Willens gibt es dabei nicht. Wer den Namen eines andern in die Liste einträgt, handelt dem zuwider, unbekümmert darum, ob der Dritte, für den unterzeichnet wird, mit dem Volksbegehren einverstanden ist oder nicht; das Zustandekommen einer Volksinitiative hängt nämlich einzig von der vorgeschriebenen Zahl der gültigen Unterschriften ab (Art. 72
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)

Art. 72   Zustandekommen
  1.   Nach Ablauf der Sammelfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob die Volksinitiative die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist. Ist das verfassungsmässige Quorum um mehr als die Hälfte verfehlt, so wird im Bundesblatt lediglich ein Hinweis auf den unbenützten Ablauf der Sammelfrist veröffentlicht. Andernfalls erklärt die Bundeskanzlei durch Verfügung, ob die Volksinitiative zustandegekommen ist. [1]
  2.   Ungültig sind:
a.   Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach Artikel 68 nicht erfüllen;
b.   Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist;
c.   Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Sammelfrist eingereicht worden sind. [2]
  3.   Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen samt der nach Kantonen aufgeteilten Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Bundesblatt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).
PRG). Wer den Namen eines andern in die Liste schreibt, trägt eine ungültige Unterschrift ein und legt damit eine Verhaltensweise an den Tag, die geeignet ist, das korrekte Zustandekommen des mit dem Initiativbegehren geäusserten Volkswillens zu beeinträchtigen. b) Art. 282
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 282  
  1.   Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet,wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt,wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB, der solchen Machenschaften entgegenwirken will (Botschaft S. 1345 oben), stellt namentlich unter Strafe, wer unbefugt an einem Initiativbegehren teilnimmt (Ziff. 1 Abs. 2) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung zur Ausübung der Initiative insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses fälscht (Ziff. 1 Abs. 3). Unter den erstgenannten Tatbestand fällt unzweifelhaft, wer das für die gültige Unterzeichnung einer Initiative erforderliche Stimmrecht nicht oder nicht mehr besitzt und dennoch unterschreibt, oder wer ein Initiativbegehren mehrfach unterzeichnet (ZR 76/1977 Nr. 19). Auch trifft nach herrschender Lehre die Strafdrohung des Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 282  
  1.   Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet,wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt,wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB denjenigen, der bei einer Initiative den Unterschriftenbogen mit einem anderen als dem eigenen Namen unterzeichnet bzw. in Vertretung eines andern

BGE 112 IV 82 S. 85


dessen Namen in die Liste einträgt (HAFTER, Besonderer Teil, S. 707 Ziff. 2; LOGOZ, Kommentar N. 3 zu Art. 282; STRATENWERTH, Besonderer Teil II, 3. Aufl., S. 271 N. 28 f.; THORMANN/VON OVERBECK, Kommentar, N. 3 zu Art. 282). Entsprechend hatte schon das Bundesgesetz über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung vom 27. Januar 1892 in Art. 3 Abs. 2 unter Strafe gestellt, wer unter eine Eingabe eine andere Unterschrift als die seinige setzte (BS 1 S. 169). Dabei ist es belanglos, ob durch eine solche Machenschaft das Ergebnis des Volksentscheides (d.h. Annahme oder Ablehnung der Initiative) beeinflusst wird (LOGOZ, loc. cit.). Verpönt ist nach Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 282  
  1.   Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet,wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt,wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB schon die unbefugte Teilnahme an einem Initiativbegehren, weil dadurch die Zahl der Unterschriften verändert und die richtige Feststellung des Volkswillens gefährdet wird (s. SCHWANDER, Das schweizerische StGB, 2. Aufl., Nr. 741; THORMANN/VON OVERBECK, loc. cit.). Deshalb kommt auch dem Umstand keine Bedeutung zu, dass Unterschriften der genannten Art an sich ungültig sind und bei Entdeckung durch die zuständigen Kontrollorgane insoweit die Stimmrechtsbescheinigung verweigert wird (Art. 70
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)

Art. 70 [1]   Ergänzende Bestimmungen
  Die für das Referendum aufgestellten Bestimmungen über Unterschrift (Art. 61), Stimmrechtsbescheinigung (Art. 62) und Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung (Art. 63) gelten sinngemäss auch für die Volksinitiative.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).
in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)

Art. 63   Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung
  1.   Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn die Voraussetzungen des Artikels 61 nicht erfüllt sind.
  2.   Hat der Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.
  3.   Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben.
PRG). Anders verhält es sich beim Tatbestand des Art. 282 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 282  
  1.   Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet,wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt,wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB. Eigentliche Tathandlung ist hier das Fälschen des Ergebnisses der Unterschriftensammlung, indem das Resultat vermittels Handlungen manipuliert wird, für welche das Gesetz Beispiele anführt (STRATENWERTH, op. cit. N. 31).
112 IV 82 12. Dezember 1986 31. Dezember 1986 Bundesgericht 112 IV 82 BGE - Strafrecht und Strafvollzug

Gegenstand Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB....

Gesetzesregister
BV 74
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 74   Umweltschutz
  1.   Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
  2.   Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.
  3.   Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
PRG 61
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)

Art. 61   Unterschrift
  1.   Der Stimmberechtigte muss seinen Namen und seine Vornamen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich seine eigenhändige Unterschrift beifügen. [1]
  1bis.   Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszuges durch einen Stimmberechtigten ihrer Wahl vornehmen lassen. Dieser setzt seine eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen. [2]
  2.   Der Stimmberechtigte muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung seiner Identität nötig sind, wie Geburtsdatum und Adresse. [3]
  3.   Er darf das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217).
PRG 63
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)

Art. 63   Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung
  1.   Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn die Voraussetzungen des Artikels 61 nicht erfüllt sind.
  2.   Hat der Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.
  3.   Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben.
PRG 70
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)

Art. 70 [1]   Ergänzende Bestimmungen
  Die für das Referendum aufgestellten Bestimmungen über Unterschrift (Art. 61), Stimmrechtsbescheinigung (Art. 62) und Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung (Art. 63) gelten sinngemäss auch für die Volksinitiative.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).
PRG 72
SR 161.1 BPR Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)

Art. 72   Zustandekommen
  1.   Nach Ablauf der Sammelfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob die Volksinitiative die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist. Ist das verfassungsmässige Quorum um mehr als die Hälfte verfehlt, so wird im Bundesblatt lediglich ein Hinweis auf den unbenützten Ablauf der Sammelfrist veröffentlicht. Andernfalls erklärt die Bundeskanzlei durch Verfügung, ob die Volksinitiative zustandegekommen ist. [1]
  2.   Ungültig sind:
a.   Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach Artikel 68 nicht erfüllen;
b.   Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist;
c.   Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Sammelfrist eingereicht worden sind. [2]
  3.   Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen samt der nach Kantonen aufgeteilten Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Bundesblatt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).
StGB 20
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 20  
  Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB 282
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 282  
  1.   Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet,wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt,wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
BGE Register
BBl
ZR
1977 76 Nr.19