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BGE-112-IV-77 - 1986-10-23 - BGE - Strafrecht und Strafvollzug - Art. 144 StGB;...
Urteilskopf

112 IV 77

23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofs vom 23. Oktober 1986 i.S. R. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 77

BGE 112 IV 77 S. 77

Z. erbeutete bei einem Einbruchdiebstahl mehrere Orientteppiche. Der von ihm angegangene K. wandte sich an den Beschwerdeführer R., welcher sich mit B. in Verbindung setzte, der seinerseits mit einem unbekannten Kaufsinteressenten Kontakt aufnahm. In der Folge kam der Handel nicht zustande. Das Bundesgericht bestätigt den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Versuchs der Hehlerei.

Erwägungen


Aus den Erwägungen:


1. Der Beschwerdeführer wendet ein, durch seine Handlungsweise habe er die gestohlenen Orientteppiche nicht absetzen helfen, wie das Obergericht annehme; denn zwischen ihm und dem Vortäter Z. habe keinerlei Beziehung bestanden. Hehlerei setzt gemäss Art. 144
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 144  
  1.   Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
  3.   Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB weder voraus, dass zwischen dem Hehler und dem Vortäter irgendeine persönliche Beziehung bestehe, noch ist erforderlich, dass die Sache unmittelbar vom Vortäter auf den Hehler überging (LOGOZ, I, S. 136; WAIBLINGER, ZStR 61, S. 261). Es genügt, wenn der Hehler am Absatz, d.h. der wirtschaftlichen Verwertung der Sache mitgewirkt hat (THORMANN/VON OVERBECK, N. 7 zu Art. 144
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 144  
  1.   Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
  3.   Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB; STRATENWERTH, BT I, S. 290 N. 16 und 17; WAIBLINGER, a.a.O., S. 261; NOLL, BT S. 235; WALDER, ZStR 103, S. 262). Eine derartige Mitwirkung des Beschwerdeführers aber ist fraglos zu bejahen, wenn er, durch K. nach einem möglichen Abnehmer der Orientteppiche gefragt, diese sowohl B. wie dem Unbekannten zum Kauf anbot, ihm ihre Übergabe für einen späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt zusicherte, B. die Bereitschaft zum Verkauf bestätigte, und K. veranlasste, Z. die Telefonnummer von B. zu übermitteln, damit die beiden direkt miteinander verhandeln konnten. Die Absatzhilfe leistete der Beschwerdeführer aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts offensichtlich im Interesse und mit dem Einverständnis des Vortäters (STRATENWERTH, a.a.O., N. 17; NOLL, S. 234/35; WALDER, a.a.O., S. 260), auch wenn damit ein eigenes Interesse an der in Aussicht gestellten Provision konkurrierte (vgl. WAIBLINGER, a.a.O., S. 272).
112 IV 77 23. Oktober 1986 31. Dezember 1986 Bundesgericht 112 IV 77 BGE - Strafrecht und Strafvollzug

Gegenstand Art. 144 StGB;...

Gesetzesregister
StGB 144
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 144  
  1.   Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
  3.   Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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