112 IV 70
20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Juli 1986 i.S. C. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 55
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind. 2 Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege. - Nach Art. 55
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind. 2 Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege.
Regeste (fr):
- Art. 55 CP; expulsion d'un étranger établi en Suisse.
- Conformément à l'art. 55 CP, l'expulsion d'un étranger est possible même s'il est établi en Suisse (permis C).
Regesto (it):
- Art. 55 CP; espulsione di uno straniero domiciliato in Svizzera.
- Conformente all'art. 55 CP, l'espulsione di uno straniero è possibile anche se egli è domiciliato in Svizzera (permesso C).
Sachverhalt ab Seite 70
BGE 112 IV 70 S. 70
Am 28. Januar 1986 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich den italienischen Staatsangehörigen C. wegen wiederholten, fortgesetzten und teilweise bandenmässigen Raubs, wiederholten, gewerbs- und mehrheitlich bandenmässigen Diebstahls und verschiedener anderer Delikte zu siebeneinhalb Jahren Zuchthaus, abzüglich 149 Tagen Untersuchungshaft, zu einer Busse von Fr. 100.-- und zu zehn Jahren Landesverweisung. C. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei die ihm gegenüber vom Obergericht ausgesprochene Landesverweisung aufzuheben und die Sache im Falle der Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 55
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind. |
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1 | Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind. |
2 | Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind. |
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1 | Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind. |
2 | Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind. |
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1 | Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind. |
2 | Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege. |
BGE 112 IV 70 S. 71
die Sicherheit der schweizerischen Rechtsgemeinschaft vor gefährlichen Straftätern zu gewährleisten.