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BGE-112-IV-70


Urteilskopf

112 IV 70

20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Juli 1986 i.S. C. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 70

BGE 112 IV 70 S. 70

Am 28. Januar 1986 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich den italienischen Staatsangehörigen C. wegen wiederholten, fortgesetzten und teilweise bandenmässigen Raubs, wiederholten, gewerbs- und mehrheitlich bandenmässigen Diebstahls und verschiedener anderer Delikte zu siebeneinhalb Jahren Zuchthaus, abzüglich 149 Tagen Untersuchungshaft, zu einer Busse von Fr. 100.-- und zu zehn Jahren Landesverweisung. C. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei die ihm gegenüber vom Obergericht ausgesprochene Landesverweisung aufzuheben und die Sache im Falle der Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 55
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
StGB. Er anerkennt zwar, Ausländer zu sein, weist aber darauf hin, dass er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung C sei, weshalb sich die Frage stelle, ob er als Niedergelassener nicht einem Schweizer gleichzustellen sei mit der Folge, dass eine Landesverweisung nicht ausgesprochen werden könne. Art. 55
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
StGB spricht schlechthin vom Ausländer, und Ausländer ist jeder, der nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Zudem sieht sogar das ANAG (SR 142.20) in Art. 9 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 lit. b für Aufenthalter und Niedergelassene die Ausweisung vor, wenn einer der in Art. 10 genannten Gründe gegeben ist. Ist aber die Ausweisung eines Niedergelassenen schon aus fremdenpolizeilichen Gründen zulässig, ist nicht ersichtlich, warum dies nach Art. 55
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
StGB nicht möglich sein sollte, wo es vor allem darum geht,
BGE 112 IV 70 S. 71

die Sicherheit der schweizerischen Rechtsgemeinschaft vor gefährlichen Straftätern zu gewährleisten.
112 IV 70 28. Juli 1986 31. Dezember 1987 Bundesgericht 112 IV 70 BGE - Strafrecht und Strafvollzug

Gegenstand Art. 55 StGB; Landesverweisung eines niedergelassenen Ausländers. Nach Art. 55 StGB ist auch die Landesverweisung eines

Gesetzesregister
StGB 55
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
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