112 III 36
11. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 14. Januar 1986 i.S. Süllhöfer (Rekurs)
Regeste (de):
- Kollokationsrechtliche Behandlung einer im Konkurs angemeldeten Forderung, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses gebildet hatte (Art. 63 Abs. 1
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 63 - 1 Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
1 Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken. 2 Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Artikel 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Artikel 250 SchKG anzufechten. 3 Wird der Prozess dagegen fortgeführt, so erfolgt je nach dessen Ausgang die Streichung der Forderung oder ihre definitive Kollokation, welche von den Gläubigern ebenfalls nicht mehr angefochten werden kann. 4 Bei der Verhandlung darüber, ob der Prozess fortgeführt werden soll, ist nach Analogie von Artikel 48 hiervor zu verfahren. - Eine solche Forderung ist grundsätzlich lediglich pro memoria im Kollokationsplan vorzumerken (E. 3).
- Bevor die Konkursverwaltung die Vormerkung ausführt, hat sie zu prüfen, ob die angemeldete Forderung mit der beim Gericht eingeklagten identisch sei; waren die beim Gericht eingeklagten Ansprüche betragsmässig nicht festgelegt worden, hat aber der Gläubiger die angemeldete Forderung im Hinblick auf die kollokationsrechtlichen Bedürfnisse beziffert, so darf die Konkursverwaltung die Vormerkung nur dann verweigern, wenn der vom Gläubiger angerufene Richter den genannten Betrag offensichtlich nicht wird zusprechen können (E. 4).
Regeste (fr):
- Mention dans l'état de collocation d'une créance qui fait l'objet d'un procès au moment de l'ouverture de la faillite (art. 63 al. 1 OOF).
- Une telle créance doit en principe être simplement mentionnée pour mémoire dans l'état de collocation (consid. 3).
- Avant de la mentionner, l'administration de la faillite doit examiner si la créance produite est identique à celle déduite en justice; si le montant des prétentions invoquées devant le juge n'a pas été établi, mais que le créancier ait chiffré la créance produite pour satisfaire aux exigences de l'établissement de l'état de collocation, l'administration de la faillite ne peut refuser de procéder à la mention que si le juge ne pourra manifestement pas accorder le montant indiqué (consid. 4).
Regesto (it):
- Considerazione nella graduatoria di un credito oggetto di un processo al momento dell'apertura del fallimento (art. 63 cpv. 1 RUF).
- Tale credito deve, in linea di principio, essere registrato nella graduatoria soltanto pro memoria (consid. 3).
- Prima di registrarlo, l'amministrazione del fallimento deve esaminare se il credito insinuato è identico a quello fatto valere in giudizio; se le pretese invocate in giudizio non sono state quantificate, ma il credito insinuato lo è stato per adempiere i requisiti stabiliti per l'allestimento della graduatoria, l'amministrazione del fallimento può rifiutarsi di registrarlo soltanto ove risulti manifesto che il giudice non potrà accordare l'ammontare indicato (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 36
BGE 112 III 36 S. 36
In dem vom Konkursamt Leuk geführten Konkurs der Trisol AG meldeten Heinz Süllhöfer und die Süllhöfer & Co. KG eine Forderung von 4 Mio. Franken an. Sie verwiesen dabei auf einen beim Landgericht Düsseldorf gegen die Trisol AG hängigen Prozess betreffend Herausgabe sowie Forderungen aus Lizenzvertrag und Patentverletzung. Mit Klageschrift vom 29. November 1977 hatte Heinz Süllhöfer beim erwähnten Gericht beantragt, es sei
BGE 112 III 36 S. 37
"1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die vom Kläger gezeichneten 100 Stück Aktien der Trisol AG vormals Süllotherm AG im Nennwert von 1'000.-- Schweizer Franken das Stück herauszugeben; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 50'000.-- Schweizer Franken als Restbetrag auf die gemäss Art. 13a des Lizenz-Vertrages vom 28.3.1973 vereinbarte Lizenz-Gebühr zu zahlen zuzüglich 7% Zinsen seit dem 30.7.1974;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die laut Schreiben vom 10.1.1975 und 10.4.1975 abgerechneten Lizenz-Gebühren für das Jahr 1974 und für das erste Quartal 1975 in Höhe von insgesamt 18'560.50 Schweizer Franken zu zahlen zuzüglich 7% Zinsen für den Betrag von 15'981.20 Schweizer Franken seit dem 10.1.1975 und für den Betrag von 2'579.30 Schweizer Franken seit dem 10.4.1975;
4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Vorlage eines Verzeichnisses darüber Abrechnung zu erteilen, in welchem Umfang und zu welchem Preis, kalendervierteljährlich aufgeschlüsselt und unter Beifügung der jeweiligen Rechnungen, die Beklagte beiderseitig kaschierte Polyurethan-Schaum-Bauelemente, insbesondere endlose Platten, entsprechend dem Süllhöfer-System seit dem 1.4.1975 gewerbsmässig in den Verkehr gebracht hat;
5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 5% des absoluten bis zum 30.10.1976 erzielten Netto-Verkaufserlöses der zu 4. bezeichneten kaschierten Polyurethan-Hartschaum-Platten als Produktions-Lizenz und ab dem 1.11.1976 als Schadenersatz zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 3 1/2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, berechnet von 5% des kalendervierteljährlich aufgeschlüsselten absoluten Netto-Verkaufserlöses und ab dem 10. des auf das jeweilige Kalendervierteljahr folgenden Monats;
..."
Auf eine entsprechende Anfrage hin teilte das Landgericht Düsseldorf dem Konkursamt Leuk mit, dass der Streitwert bezüglich der gegen die Trisol AG eingeleiteten Klage mit DM 150'000.-- angenommen worden sei. Unter Ord. Nr. 03 des Kollokationsplanes behandelte das Konkursamt Leuk die Forderung von Heinz Süllhöfer und der Süllhöfer & Co. KG alsdann wie folgt: Als angemeldet führte es den Betrag von 4 Mio. Franken auf. In seiner Verfügung Nr. 2 (zu Ord. Nr. 03) hielt es jedoch fest, die Forderung sei nicht belegt und werde deshalb abgewiesen. Sodann merkte das Konkursamt in Anwendung von Art. 63
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SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) KOV Art. 63 - 1 Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken. |
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1 | Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken. |
2 | Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Artikel 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Artikel 250 SchKG anzufechten. |
3 | Wird der Prozess dagegen fortgeführt, so erfolgt je nach dessen Ausgang die Streichung der Forderung oder ihre definitive Kollokation, welche von den Gläubigern ebenfalls nicht mehr angefochten werden kann. |
4 | Bei der Verhandlung darüber, ob der Prozess fortgeführt werden soll, ist nach Analogie von Artikel 48 hiervor zu verfahren. |
BGE 112 III 36 S. 38
Eine von Heinz Süllhöfer gegen die Behandlung seiner Forderung im Kollokationsplan erhobene Beschwerde wiesen der Instruktionsrichter der Bezirke Leuk und Westlich-Raron als untere und das Kantonsgericht Wallis als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen durch Entscheide vom 26. Juni bzw. vom 25. Oktober 1985 ab. Den kantonsgerichtlichen Entscheid hat Heinz Süllhöfer mit Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Wie im kantonalen Verfahren stellt er folgende Rechtsbegehren:
"Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und das Konkursamt anzuweisen,
- bei Ord. Nr. 03 des Kollokationsplans pro memoria gemäss Art. 63 KV vorzumerken, dass diese Forderung in einem Prozess vor dem Landgericht Düsseldorf eingeklagt wurde, wobei sich aus den Akten ergebe, dass sich die Höhe der Forderung auf Fr. 4'000'000.-- belaufe (Hauptantrag); - eventuell bei Ord. Nr. 03 des Kollokationsplans (ohne Bezifferung eines Streitwerts) pro memoria gemäss Art. 63 KV vorzumerken, dass diese Forderung in einem Prozess vor Landgericht Düsseldorf eingeklagt wurde, wobei die Berechnung der Höhe der Forderung erst im Laufe des weiteren Konkursverfahrens möglich sei (Eventualantrag);
- subeventuell als separate neue Ord. Nr. 06 die Forderungen des Heinz Süllhöfer gemäss Klage vom 29.11.1977 an das Landgericht Düsseldorf wegen Ansprüchen aus Lizenzvertrag und Patentverletzung pro memoria gemäss Art. 63 KV aufzunehmen, wobei die Höhe der Forderung mit Fr. 4'000'000.-- zu beziffern sei, oder eventuell - mit der Bemerkung, sie bleibe
späterer Berechnung durch das Konkursamt vorbehalten - offen zu lassen sei (Subeventualantrag)."
Das Konkursamt Leuk schliesst auf Abweisung des Rekurses.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. a) Gemäss Art. 244
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein. |
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SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) KOV Art. 59 - 1 Erscheint eine Forderung als nicht hinreichend belegt, so kann die Verwaltung sie abweisen oder dem Ansprecher zur Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist ansetzen. |
|
1 | Erscheint eine Forderung als nicht hinreichend belegt, so kann die Verwaltung sie abweisen oder dem Ansprecher zur Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist ansetzen. |
2 | Bedingte Zulassungen oder Abweisungen sind unstatthaft, ausser im Fall, wo die Tilgung einer im Bestand unbestrittenen Forderung angefochten wird, die bei Rückerstattung des Empfangenen wieder auflebt (Art. 291 Abs. 2 SchKG). |
3 | Kann die Konkursverwaltung sich über die Zulassung oder Abweisung einer Ansprache noch nicht aussprechen, so soll sie entweder mit der Aufstellung des Kollokationsplanes zuwarten oder aber den Kollokationsplan nachträglich ergänzen und unter öffentlicher Bekanntmachung wieder auflegen. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 245 - Die Konkursverwaltung entscheidet über die Anerkennung der Forderungen. Sie ist hierbei an die Erklärung des Gemeinschuldners nicht gebunden. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
|
1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
3 | ...454 |
BGE 112 III 36 S. 39
eingegebene Forderung Gegenstand eines bereits hängigen Rechtsstreites ist, liefe die Durchführung eines Kollokationsprozesses vor dem Konkursgericht dem Grundsatz der Prozessökonomie zuwider (vgl. BGE 88 III 44 f.; FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, 2. Band, S. 147). Für solche Fälle hat das Bundesgericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) in Art. 63 Abs. 1
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SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) KOV Art. 63 - 1 Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken. |
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1 | Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken. |
2 | Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Artikel 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Artikel 250 SchKG anzufechten. |
3 | Wird der Prozess dagegen fortgeführt, so erfolgt je nach dessen Ausgang die Streichung der Forderung oder ihre definitive Kollokation, welche von den Gläubigern ebenfalls nicht mehr angefochten werden kann. |
4 | Bei der Verhandlung darüber, ob der Prozess fortgeführt werden soll, ist nach Analogie von Artikel 48 hiervor zu verfahren. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
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1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465 |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
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1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
3 | ...454 |
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SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) KOV Art. 63 - 1 Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken. |
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1 | Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken. |
2 | Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Artikel 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Artikel 250 SchKG anzufechten. |
3 | Wird der Prozess dagegen fortgeführt, so erfolgt je nach dessen Ausgang die Streichung der Forderung oder ihre definitive Kollokation, welche von den Gläubigern ebenfalls nicht mehr angefochten werden kann. |
4 | Bei der Verhandlung darüber, ob der Prozess fortgeführt werden soll, ist nach Analogie von Artikel 48 hiervor zu verfahren. |
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SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) KOV Art. 63 - 1 Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken. |
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1 | Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken. |
2 | Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Artikel 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Artikel 250 SchKG anzufechten. |
3 | Wird der Prozess dagegen fortgeführt, so erfolgt je nach dessen Ausgang die Streichung der Forderung oder ihre definitive Kollokation, welche von den Gläubigern ebenfalls nicht mehr angefochten werden kann. |
4 | Bei der Verhandlung darüber, ob der Prozess fortgeführt werden soll, ist nach Analogie von Artikel 48 hiervor zu verfahren. |
4. a) Bevor die Konkursverwaltung die Forderung eines Gläubigers im Sinne von Art. 63 Abs. 1
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SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) KOV Art. 63 - 1 Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken. |
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1 | Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken. |
2 | Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Artikel 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Artikel 250 SchKG anzufechten. |
3 | Wird der Prozess dagegen fortgeführt, so erfolgt je nach dessen Ausgang die Streichung der Forderung oder ihre definitive Kollokation, welche von den Gläubigern ebenfalls nicht mehr angefochten werden kann. |
4 | Bei der Verhandlung darüber, ob der Prozess fortgeführt werden soll, ist nach Analogie von Artikel 48 hiervor zu verfahren. |
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SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) KOV Art. 59 - 1 Erscheint eine Forderung als nicht hinreichend belegt, so kann die Verwaltung sie abweisen oder dem Ansprecher zur Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist ansetzen. |
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1 | Erscheint eine Forderung als nicht hinreichend belegt, so kann die Verwaltung sie abweisen oder dem Ansprecher zur Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist ansetzen. |
2 | Bedingte Zulassungen oder Abweisungen sind unstatthaft, ausser im Fall, wo die Tilgung einer im Bestand unbestrittenen Forderung angefochten wird, die bei Rückerstattung des Empfangenen wieder auflebt (Art. 291 Abs. 2 SchKG). |
3 | Kann die Konkursverwaltung sich über die Zulassung oder Abweisung einer Ansprache noch nicht aussprechen, so soll sie entweder mit der Aufstellung des Kollokationsplanes zuwarten oder aber den Kollokationsplan nachträglich ergänzen und unter öffentlicher Bekanntmachung wieder auflegen. |
BGE 112 III 36 S. 40
Identität überzeugt, ist sie grundsätzlich gehalten, die angemeldete Forderung vorzumerken. Sie ist nicht befugt, die Aussichten der hängigen Klage zu beurteilen. Vorbehalten sind einzig Fälle, da sich aus den Akten mit Offensichtlichkeit ergibt, dass dem Gläubiger die Forderung im hängigen Prozess nicht oder jedenfalls nicht im angemeldeten Umfang zugesprochen werden kann. Es ist jedoch grösste Zurückhaltung geboten, kann doch die Vormerkung nur in einem Teilbetrag zu einer Benachteiligung der übrigen Konkursgläubiger führen. Verzichten nämlich Masse oder einzelne Gläubiger in Anbetracht des vorgemerkten Forderungsbetrages, in den hängigen Rechtsstreit einzutreten, könnte sich die Masse nach dessen Abschluss unter Umständen verurteilt sehen, einen grösseren als den vorgemerkten Betrag zahlen zu müssen, ohne dass sie bzw. die betroffenen Gläubiger Gelegenheit gehabt hätten, sich im gerichtlichen Verfahren zur eingeklagten Forderung zu äussern. b) Eine dem Betrag nach nicht bestimmte Forderung auch nur vormerkungsweise in den Kollokationsplan aufzunehmen, wäre mit dessen Zweck unvereinbar. Der Kollokationsplan soll allen Beteiligten über die Behandlung der angemeldeten Forderungen klar Aufschluss geben, um ihnen einen Entscheid betreffend eine allfällige Anfechtung zu ermöglichen; ausserdem bildet er die Grundlage für die spätere Verteilung (vgl. AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 3. Auflage, N. 9 zu § 46; FRITZSCHE, a.a.O., S. 146). So sind denn auch bloss bedingte Zulassungen bzw. Abweisungen von Forderungen unstatthaft (Art. 59 Abs. 2
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SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) KOV Art. 59 - 1 Erscheint eine Forderung als nicht hinreichend belegt, so kann die Verwaltung sie abweisen oder dem Ansprecher zur Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist ansetzen. |
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1 | Erscheint eine Forderung als nicht hinreichend belegt, so kann die Verwaltung sie abweisen oder dem Ansprecher zur Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist ansetzen. |
2 | Bedingte Zulassungen oder Abweisungen sind unstatthaft, ausser im Fall, wo die Tilgung einer im Bestand unbestrittenen Forderung angefochten wird, die bei Rückerstattung des Empfangenen wieder auflebt (Art. 291 Abs. 2 SchKG). |
3 | Kann die Konkursverwaltung sich über die Zulassung oder Abweisung einer Ansprache noch nicht aussprechen, so soll sie entweder mit der Aufstellung des Kollokationsplanes zuwarten oder aber den Kollokationsplan nachträglich ergänzen und unter öffentlicher Bekanntmachung wieder auflegen. |
BGE 112 III 36 S. 41
Betrag werde zusprechen können. Davon konnte angesichts der Begehren 4 und 5 der beim Landgericht Düsseldorf eingereichten Klageschrift indessen keine Rede sein. Mit dem Klagebegehren 4 hatte der Rekurrent beantragt, die Trisol AG sei zu verpflichten, offenzulegen, in welchem Umfang sie nach dem Süllhöfer-System hergestellte Polyurethan-Hartschaum-Bauelemente seit dem 1. April 1975 gewerbsmässig in den Verkehr gebracht habe, und unter Ziffer 5 enthält die Klageschrift sodann den Antrag, die Trisol AG sei zu verpflichten, dem Rekurrenten 5% des erzielten Nettoerlöses aus dem Verkauf der erwähnten Produkte zu bezahlen, für die Zeit bis zum 30. Oktober 1976 als Produktions-Lizenz-Gebühr und ab 1. November 1976 als Schadenersatz (wegen Patentverletzung). Wohl weist die Konkursverwaltung darauf hin, dass die Trisol AG nicht das Ausschliesslichkeitsrecht für die Schweiz gehabt und dass der Rekurrent den Lizenzvertrag am 21. Oktober 1976 gekündigt habe. Hierbei handelt es sich indessen um Fragen materiell-rechtlicher Natur, die zu beurteilen einzig der Richter zuständig ist. c) Zusammengefasst ergibt sich, dass das Konkursamt mit seiner Verfügung, die angemeldete Forderung von 4 Mio. Franken nur in einem Teilbetrag im Sinne von Art. 63 Abs. 1
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SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) KOV Art. 63 - 1 Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken. |
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1 | Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken. |
2 | Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Artikel 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Artikel 250 SchKG anzufechten. |
3 | Wird der Prozess dagegen fortgeführt, so erfolgt je nach dessen Ausgang die Streichung der Forderung oder ihre definitive Kollokation, welche von den Gläubigern ebenfalls nicht mehr angefochten werden kann. |
4 | Bei der Verhandlung darüber, ob der Prozess fortgeführt werden soll, ist nach Analogie von Artikel 48 hiervor zu verfahren. |
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SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) KOV Art. 63 - 1 Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken. |
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1 | Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken. |
2 | Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Artikel 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Artikel 250 SchKG anzufechten. |
3 | Wird der Prozess dagegen fortgeführt, so erfolgt je nach dessen Ausgang die Streichung der Forderung oder ihre definitive Kollokation, welche von den Gläubigern ebenfalls nicht mehr angefochten werden kann. |
4 | Bei der Verhandlung darüber, ob der Prozess fortgeführt werden soll, ist nach Analogie von Artikel 48 hiervor zu verfahren. |
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SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) KOV Art. 63 - 1 Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken. |
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1 | Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken. |
2 | Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Artikel 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Artikel 250 SchKG anzufechten. |
3 | Wird der Prozess dagegen fortgeführt, so erfolgt je nach dessen Ausgang die Streichung der Forderung oder ihre definitive Kollokation, welche von den Gläubigern ebenfalls nicht mehr angefochten werden kann. |
4 | Bei der Verhandlung darüber, ob der Prozess fortgeführt werden soll, ist nach Analogie von Artikel 48 hiervor zu verfahren. |