112 II 38
8. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Februar 1986 i.S. Anlagebank Zürich in Liq. und Personalfürsorgestiftung der Anlagebank Zürich gegen Frau G. (Berufung)
Regeste (de):
- Arbeitsvertrag; Anspruch der Witwe des Arbeitnehmers gegenüber der Personalfürsorgestiftung.
- Sieht das Reglement der Personalfürsorgestiftung Leistungen nur für den Fall des Todes bei bestehendem Arbeitsverhältnis vor, stirbt der Arbeitnehmer jedoch nach Beendigung desselben, bevor die Stiftung Leistungen erbracht hat, so kommt dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt seines Todes ein gesetzlicher Anspruch auf Vorsorgeleistungen aufgrund von Art. 331c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen.
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 122 - Wer sich zugunsten eines Dritten verpflichtet hat, kann diese Schuld nicht mit Forderungen, die ihm gegen den andern zustehen, verrechnen.
Regeste (fr):
- Contrat de travail; créance de la veuve du travailleur contre la fondation de prévoyance en faveur du personnel.
- Même si le règlement de la fondation de prévoyance en faveur du personnel fait dépendre le droit aux prestations de la survenance du décès pendant la durée des rapports de travail, le travailleur qui meurt après la fin de ceux-ci, et avant que la fondation ait effectué des prestations, n'en est pas moins titulaire de par la loi (art. 331c CO), au moment de son décès, d'une créance envers l'institution de prévoyance (consid. 4); cette créance passe à la veuve du fait de la stipulation pour autrui conclue en sa faveur, nonobstant la répudiation de la succession, et elle ne peut pas être compensée avec les créances que l'employeur possède contre le travailleur décédé (art. 122 CO) (consid. 3).
Regesto (it):
- Contratto di lavoro; credito della vedova del lavoratore nei confronti della fondazione di previdenza a favore del personale.
- Anche se il regolamento della fondazione di previdenza a favore del personale ammette il diritto alle prestazioni solo nel caso in cui la morte del lavoratore intervenga nel corso della durata del rapporto di lavoro, il lavoratore che deceda dopo la cessazione di tale rapporto, ma prima che la fondazione abbia effettuato le sue prestazioni, è nondimeno titolare per legge (art. 331c CO), al momento del suo decesso, di un credito nei confronti della fondazione di previdenza; questo credito passa alla vedova in virtù della stipulazione a vantaggio di un terzo conclusa a suo favore, pur avendo essa rinunciato alla successione, e non può essere compensato con crediti posseduti nei confronti del lavoratore deceduto dall'impresa a cui si riferisce la fondazione (art. 122 CO) (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 38
BGE 112 II 38 S. 38
A.- G. beendigte nach 24 Dienstjahren auf Ende Juli 1978 seine Tätigkeit als Direktor der Anlagebank Zürich, die sich seit 15. August 1978 in Liquidation befindet und der gegenüber G. am 25. Juli 1978 eine Schuldanerkennung über Fr. 21'368'700.-- ausgestellt hatte. Im Dezember 1978 forderte er die Personalfürsorgestiftung der Anlagebank auf, sein Guthaben an die Providentia Lebensversicherungsgesellschaft
BGE 112 II 38 S. 39
zu überweisen, bei der er eine Rente erwerben wollte. Die Personalfürsorgestiftung lehnte dieses Begehren ab; zur Begründung berief sie sich auf Art. 5 ihres Reglements, wonach begünstigte Personen Leistungen der Stiftung nur insoweit beanspruchen können, als diese allfällige Gegenforderungen der Stiftung selbst oder der Stifterfirma übersteigen. G. starb am 31. Dezember 1979, ohne dass mit der Personalfürsorgestiftung eine Regelung getroffen worden wäre. Die Witwe, Frau G., schlug die Erbschaft aus.
B.- Am 5. Juni 1981 klagte Frau G. beim Bezirksgericht Zürich gegen die Personalfürsorgestiftung auf Zahlung von Fr. 378'422.-- nebst Zins. Die Beklagte verkündete der Anlagebank Zürich in Liquidation den Streit, worauf die Litisdenunziatin den Prozess als Nebenintervenientin weiterführte. Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Zürich hiessen die Klage gut. Mit Berufung verlangt die Nebenintervenientin Aufhebung des Urteils des Obergerichts und Abweisung der Klage, insbesondere weil das Stiftungsreglement Leistungen ausschliesse. Insoweit weist das Bundesgericht die Berufung ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Zu untersuchen ist, ob die Beklagte die Zahlung gestützt auf den ausschliesslich als Verrechnungsregel aufzufassenden Art. 5 des Reglements verweigern durfte. Mit der Berufung ist davon auszugehen, dass G. als Promissar mit der Beklagten als Promittentin einen echten Vertrag zugunsten Dritter gemäss Art. 112 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 112 - 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
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1 | Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
2 | Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht. |
3 | In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen. |
BGE 112 II 38 S. 40
Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten, sondern auch die Unzulässigkeit, gestützt auf Art. 5 des Reglements eine Gegenforderung zur Verrechnung zu stellen. Wer sich wie die Beklagte zugunsten eines Dritten verpflichtet hat, kann diese Verbindlichkeit nicht mit Forderungen gegen den Promissar verrechnen (Art. 122
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 122 - Wer sich zugunsten eines Dritten verpflichtet hat, kann diese Schuld nicht mit Forderungen, die ihm gegen den andern zustehen, verrechnen. |
4. Die Nebenintervenientin macht geltend, der Vertrag zugunsten Dritter ändere nichts daran, dass die Ansprüche der Hinterlassenen das Schicksal derjenigen des Vorsorgenehmers teilten. Vorliegend enthalte das Reglement keine Regel darüber, was auszuzahlen sei, wenn ein Versicherter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sterbe, bevor die Beklagte die Freizügigkeitsleistung erbracht habe. Art. 11 des Reglements erfasse nur den Fall des Todes bei bestehendem Arbeitsverhältnis; G. sei jedoch nach Beendigung desselben gestorben. Fehle es aber an einer Grundlage für die Leistung im Reglement, bleibe das Geld in der Stiftung. a) Diese Überlegungen können schon deshalb nicht zutreffen, weil es der Beklagten so ermöglicht würde, ihrer Leistungspflicht dadurch zu entgehen, dass sie die Zahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglichst bis zum Tod des Arbeitnehmers hinauszögert. Eine solche Ordnung liefe dem Grundanliegen des Gesetzgebers, die Versorgung des Arbeitnehmers und seiner Angehörigen sicherzustellen und die Zweckentfremdung der dafür geäufneten Mittel zu verhindern, stracks zuwider (vgl. dazu schon Botschaft des Bundesrates über die Revision des Arbeitsvertragsrechts vom 25. August 1967, BBl 1967 II S. 241 ff., insbesondere S. 359 f.). b) Dass die Klägerin einen Vorsorgeanspruch aus Vertrag zugunsten Dritter bis zur Auflösung des Arbeitsvertrags des G. besass, steht fest. Wäre G. vor seinem Ausscheiden aus den Diensten der Anlagebank Zürich gestorben, so hätte sich die Klägerin auf Art. 11 des Reglements berufen können. Unabhängig vom Wortlaut dieses Reglements konnte aber auch die Beendigung des Arbeitsvertrags nicht zum Untergang des Vorsorgeanspruchs der Klägerin führen. Nach Art. 331c
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
BGE 112 II 38 S. 41
(Abs. 4), lag nicht vor; aus BGE 106 II 157, wo das Bundesgericht die Verrechnung in einem Fall, in dem die Destinatäre in bar abgefunden worden sind, als zulässig erachtet hat, kann die Nebenintervenientin deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 331c
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233 |
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1 | Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233 |
2 | Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig. |