112 Ib 347
56. Estratto della sentenza della Camera d'accusa del 15 settembre 1986 nella causa M. c. UFP (reclamo)
Regeste (de):
- Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG: Ohne Verzug geltend gemachtes Alibi als Motiv der Haftaufhebung.
- 1. Verlangt der zu Auslieferungszwecken Verhaftete die Aufhebung der Haft, nachdem die Frist zur Anfechtung des Haftbefehls abgelaufen ist, und begründet er sein Begehren mit einem Alibi, muss dieses zusammen mit dem Begehren um Aufhebung der Haft beim Bundesamt für Polizeiwesen geltend gemacht werden; eine Geltendmachung erst in der Beschwerde gegen die Weigerung der Haftaufhebung wäre verspätet (E. 3).
- 2. Es ist nicht Sache der schweizerischen Behörden, Nachforschungen über die Glaubwürdigkeit der Zeugen des angeblichen Alibis zu machen oder machen zu lassen; wenn diesbezügliche Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen (E. 4).
Regeste (fr):
- Art. 47 al. 1 litt. b EIMP: Alibi fourni sans délai justifiant la renonciation à l'incarcération.
- 1. Lorsque le détenu aux fins d'extradition demande sa mise en liberté après l'échéance du délai de recours contre le mandat d'arrêt et qu'il justifie sa requête en alléguant un alibi, il doit établir celui-ci dans la demande de mise en liberté présentée à l'Office Fédéral de la police. Si ce moyen n'est soulevé que dans la motivation du recours formé contre le refus de mise en liberté, il est tardif (consid. 3).
- 2. Il n'incombe pas aux autorités fédérales d'entreprendre ou de faire procéder à des recherches sur la véracité des témoignages relatifs à l'alibi; si des doutes subsistent quant à sa réalité, l'alibi n'est pas fourni au sens de l'art. 47 al. 1 litt. b EIMP (consid. 4).
Regesto (it):
- Art. 47 cpv. 1 lett. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: a voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder b ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. 2 Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen. 3 Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind. - 1. Ove l'arrestato a fini estradizionali chieda la propria scarcerazione dopo decorso il termine per impugnare l'ordine di arresto e fondi la propria domanda su di un alibi, questo dev'essere prodotto insieme con la domanda di scarcerazione all'Ufficio federale di polizia; una sua produzione in sede di reclamo contro il diniego della scarcerazione sarebbe tardiva (consid. 3).
- 2. Non incombe alle autorità svizzere di fare o di far fare indagini circa la credibilità dei testimoni del preteso alibi; se non possono essere esclusi dubbi al proposito, l'alibi non è prodotto immediatamente ai sensi dell'art. 47 cpv. 1 lett. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: a voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder b ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. 2 Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen. 3 Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
Erwägungen ab Seite 348
BGE 112 Ib 347 S. 348
Dai considerandi di diritto:
2. Con il suo gravame il reclamante fa valere esclusivamente d'aver prodotto l'alibi richiesto dall'art. 47 cpv. 1 lett. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
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1 | Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
a | voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder |
b | ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. |
2 | Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen. |
3 | Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
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1 | Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
a | voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder |
b | ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. |
2 | Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen. |
3 | Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind. |
BGE 112 Ib 347 S. 349
e di farle pervenire all'autorità competente.
3. Pur non esprimendosi esplicitamente al riguardo, l'UFP sembra aver apprezzato il problema dell'immediatezza o della tardività della produzione dell'alibi considerando il tempo trascorso dalla notifica al reclamante dell'ordine di arresto, o quanto meno dalla notifica della domanda formale di estradizione delle autorità italiane. Secondo la giurisprudenza (DTF 109 IV 176), trattandosi di un reclamo contro un ordine di arresto ai fini di estradizione, è sufficiente che l'alibi sia prodotto al momento in cui è presentato reclamo alla Camera d'accusa del Tribunale federale. Per costante giurisprudenza della Camera d'accusa del Tribunale federale, l'art. 47
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
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1 | Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
a | voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder |
b | ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. |
2 | Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen. |
3 | Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden. |
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1 | 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden. |
2 | Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft. |
3 | Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. |
4 | Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98 |
4. Nondimeno il reclamo non può essere accolto per un altro motivo, non addotto espressamente dall'UFP ma rilevabile d'ufficio dalla Camera d'accusa del Tribunale federale. I mezzi di prova prodotti non consentono infatti di considerare senz'altro fondato, in base ad un esame sommario, quale è quello presupposto dall'art. 47 cpv. 1 lett. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
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1 | Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
a | voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder |
b | ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. |
2 | Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen. |
3 | Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind. |
BGE 112 Ib 347 S. 350
di tali persone (in particolare della signora B., amica del reclamante e residente in Italia, la cui dichiarazione è quella che più si riferisce a circostanze suscettibili di far revocare in dubbio la presenza del reclamante a F. nei giorni determinanti), e non incombe alle autorità svizzere, in sede di valutazione sommaria del preteso alibi, di fare o di far fare indagini circa detta credibilità (v. sentenze del 19 dicembre 1985 della Camera d'accusa del Tribunale federale nelle cause Gi., consid. 2a, e Gr. c. UFP); questa possibilità appare d'altronde quanto meno dubbia persino sotto il profilo dell'art. 53
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 53 Alibibeweis - 1 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor. |
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1 | Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor. |
2 | In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will. |