112 Ia 119
21. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 24. Juli 1986 i.S. X. gegen Firma Y., Baukommission Meilen und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- 1. Kantonale Vorschriften, welche das Erfordernis der Zugangsmöglichkeiten zu Bauten näher umschreiben, stellen kein Ausführungsrecht zum RPG dar. Dementsprechend richtet sich die Legitimation zur Anfechtung einer Baubewilligung ausschliesslich nach kantonalem Recht.
- 2. Die Zürcher Praxis, wonach die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn in Bausachen davon abhängt, ob für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück bestehe und ob er anderseits durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als irgend jemand oder die Allgemeinheit in eigenen Interessen berührt sei, ist nicht verfassungswidrig; sie deckt sich mit der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 103 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Regeste (fr):
- Art. 4 Cst.; qualité du voisin pour recourir contre une autorisation de construire.
- 1. Les normes cantonales qui précisent les exigences relatives aux voies d'accès aux bâtiments ne sont pas des dispositions d'exécution de la LAT, en sorte que la qualité pour attaquer une autorisation de construire se fonde uniquement sur le droit cantonal.
- 2. La pratique zurichoise subordonne la vocation pour agir du voisin en matière de constructions aux conditions, d'une part, qu'il se trouve dans un voisinage suffisamment proche du fonds à bâtir et, d'autre part, qu'il soit touché plus que quiconque ou que tout le monde dans ses intérêts propres par l'octroi de l'autorisation de construire. Cette pratique n'est pas contraire à la Constitution; elle correspond à la jurisprudence rendue par le Tribunal fédéral sur la base de l'art. 103 lettre a OJ.
Regesto (it):
- Art. 4 Cost.; legittimazione del vicino a ricorrere contro il rilascio di una licenza edilizia.
- 1. Le norme cantonali che precisano i requisiti relativi agli accessi agli edifici non sono disposizioni d'esecuzione della LPT. La legittimazione ad impugnare una licenza edilizia si fonda pertanto esclusivamente sul diritto cantonale.
- 2. La prassi zurighese subordina la legittimazione ricorsuale del vicino in materia edilizia, da un lato, alla condizione che egli si trovi in sufficiente vicinanza rispetto al fondo edificabile, e, d'altro lato, alla condizione che egli sia toccato nei propri interessi dalla licenza edilizia più di ogni altro o della collettività. Tale prassi non è contraria alla Costituzione e corrisponde alla giurisprudenza del Tribunale federale concernente l'art. 103 lett. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Sachverhalt ab Seite 120
BGE 112 Ia 119 S. 120
X. ist Mieter einer Wohnung an der Strasse "Auf der Hürnen" in Meilen. Diese Strasse ist nach seiner Darstellung 5 m bis 5,30 m breit. Sie zweigt von der Burgstrasse ab und dient in erster Linie der Feinerschliessung der angrenzenden, überwiegend bereits überbauten Wohnhausliegenschaften. Sie endet mit einem Kehrplatz nach ungefähr 300 m. An den Kehrplatz schliesst die Zufahrt zum Wohnhaus Nr. 83 der Firma Y. an. Dieses Haus soll teilweise umgebaut und mit einem Dachaufbau versehen werden. Der von der Baukommission Meilen am 10. Juli 1984 bewilligte Um- und Aufbau bezweckt, ohne Einrichtung einer neuen Wohnung zusätzliche Wohnfläche von rund 80 m2 zu schaffen. X., dessen Wohnung ohne Sichtverbindung rund 150 m vom Haus Nr. 83 entfernt ist, erhob Einsprache und Beschwerde gegen das Um- und Ausbauvorhaben der Firma Y. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, die Strasse "Auf der Hürnen" stelle eine ungenügende Erschliessung dar; die Zugänglichkeit sei nicht hinreichend im Sinne von § 237 des Zürcher Planungs- und Baugesetzes (PBG). Namentlich genüge die Fahrbahnbreite von 5 m nicht. Zufolge der parkierten Autos sei ein Kreuzen erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Wegen des Fehlens eines Trottoirs seien die Fussgänger, namentlich die Kinder, die zur Hauptsache gefährdeten Personen. Als Anwohner werde er durch das beanstandete Um- und Ausbauvorhaben mehr als irgend jemand berührt, da es einen Mehrverkehr von 1 bis 2 Autos nach sich ziehe.
BGE 112 Ia 119 S. 121
Die Baurekurskommission II trat auf den von X. erhobenen Rekurs ein, wies ihn jedoch als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stellte demgegenüber fest, dass die Rekurskommission auf die Beschwerde gar nicht hätte eintreten dürfen. Es bezeichnete diese als Popularbeschwerde und verneinte ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse des Beschwerdeführers im Sinne von § 338a PBG. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 1986 gelangte X. mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Der Beschwerdeführer beruft sich bei seiner Kritik des angefochtenen Entscheids u.a. auf den Grundsatz des eidgenössischen Raumplanungsrechts, wonach Baubewilligungen nur erteilt werden dürfen, wenn das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
|
1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 33 Kantonales Recht - 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. |
|
1 | Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. |
2 | Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. |
3 | Es gewährleistet: |
a | die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; |
b | die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. |
4 | Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.78 |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 33 Kantonales Recht - 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. |
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1 | Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. |
2 | Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. |
3 | Es gewährleistet: |
a | die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; |
b | die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. |
4 | Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.78 |
BGE 112 Ia 119 S. 122
PBG näher umschreibt, wird es deswegen nicht zu Ausführungsrecht zur Grundsatzgesetzgebung des Bundes. Es stellt weder die Baubewilligungspflicht (Art. 22 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
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1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
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1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
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1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
4. Der Ausgang der Sache hängt somit davon ab, ob das Verwaltungsgericht in willkürlicher Anwendung von § 338a PBG die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers verneint hat. Nach der Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre; das Bundesgericht weicht nur vom Entscheid der kantonalen Behörde ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 111 Ia 19, 178, mit Hinweisen). Von Willkür in diesem Sinne kann nicht die Rede sein. a) Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt wird, hängt nach der Rechtsprechung des Zürcher Verwaltungsgerichts die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn in Bausachen davon ab, ob für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück bestehe und ob er anderseits durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als irgend jemand oder die Allgemeinheit
BGE 112 Ia 119 S. 123
in eigenen Interessen berührt sei. Eine hinreichend enge räumliche Beziehung zum Baugrundstück ist dabei dann gegeben, wenn sich das streitige Bauvorhaben im Sinn des geltend gemachten Anfechtungsinteresses auszuwirken vermag. Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse setzt sodann voraus, dass die Auswirkungen des beanstandeten Bauvorhabens auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen verdient keinen Rechtsschutz. Diese Rechtsprechung deckt sich in grundsätzlicher Hinsicht mit der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 103 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 112 Ia 119 S. 124
Verkehrsverhältnisse, die auf der 5 m breiten Strasse "Auf der Hürnen" namentlich zufolge der parkierten Autos bestehen. Er ist der Meinung, die Gemeinde sollte einen Strassenausbau mit Anlegung eines Trottoirs anordnen. Damit macht er jedoch öffentliche Interessen geltend, die er dem verhältnismässig bescheidenen Bauvorhaben der privaten Beschwerdegegnerin gegenüber nicht geltend machen kann. Die aufgrund dieses Vorhabens mögliche Verkehrszunahme durfte das Verwaltungsgericht ohne Willkür als nicht kausal für eine weitere Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse bezeichnen. Im übrigen wäre es in erster Linie Sache der Verkehrspolizei, mit in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Anordnungen - etwa Parkierungsverboten - einzugreifen, wenn sich die Verhältnisse als wirklich untragbar erweisen sollten. Die Beschwerde erweist sich somit klarerweise als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.