Urteilskopf

111 V 77

19. Auszug aus dem Urteil vom 12. August 1985 i.S. Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft gegen Matom AG und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 78

BGE 111 V 77 S. 78

Aus den Erwägungen:

2. a) Nach Art. 5 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
und Art. 14 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
1    Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
2    Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden.69
2bis    Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn:
a  diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;
b  diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder
c  auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG70 entsteht.71
3    In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG72 eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge.73
4    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
a  die Zahlungstermine für die Beiträge;
b  das Mahn- und Veranlagungsverfahren;
c  die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge;
d  den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG;
e  ...76.77
5    Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet.78
6    Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden.79
AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 107 V 199, BGE 106 V 135 Erw. 1). Art. 5 Abs. 4
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG bestimmt, dass der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom massgebenden Lohn ausnehmen kann. Von dieser Befugnis hat der Bundesrat in Art. 8
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 8 Ausnahmen vom massgebenden Lohn - Nicht zum massgebenden Lohn gehören:
a  reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG64 erfüllen;
b  Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden;
c  Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen;
d  Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 199465 über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden.
AHVV Gebrauch gemacht. Nach dessen lit. c gehören u.a. die "Jubiläumsgaben" (bzw. die "besonderen Zuwendungen bei Firmenjubiläen" gemäss der ab 1. Januar 1984 geltenden Formulierung) nicht zum massgebenden Lohn. b) Das Bundesamt für Sozialversicherung hat mit Rz. 89 ff. der Wegleitung über den massgebenden Lohn (gültig ab 1. Januar 1977) Verwaltungsweisungen erlassen und darin die vom massgebenden Lohn ausgenommenen Leistungen des Arbeitgebers anlässlich besonderer Ereignisse näher umschrieben. Laut Rz. 91 der Wegleitung gelten als Jubiläumsgaben nur Leistungen, "die den Arbeitnehmern zur Feier des langjährigen Bestehens des Unternehmens - frühestens 25 Jahre nach der Gründung und später in Abständen von mindestens 25 Jahren - ausgerichtet werden, das übliche Mass nicht übersteigen und grundsätzlich allen Arbeitnehmern gewährt werden". Das Eidg. Versicherungsgericht hat in seiner Rechtsprechung mehrfach betont, dass es sich bei Art. 8 lit. c
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 8 Ausnahmen vom massgebenden Lohn - Nicht zum massgebenden Lohn gehören:
a  reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG64 erfüllen;
b  Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden;
c  Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen;
d  Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 199465 über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden.
AHVV um eine Ausnahmevorschrift handelt (vgl. BGE 107 V 201 mit Hinweisen; ZAK 1980 S. 530) und dass die dort genannten besonderen Zuwendungen -wie
BGE 111 V 77 S. 79

Jubiläumsgaben, Hochzeits- und Dienstaltersgeschenke - eindeutig Ausnahmecharakter haben und als solche nur anerkannt werden können, wenn sie ihrer Höhe nach Zuwendungen in üblichem Ausmass darstellen (EVGE 1964 S. 217 f.; ZAK 1968 S. 118 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 101 V 6 Erw. 3c). Wiederholt hat das Gericht festgehalten, dass Jubiläumsgaben sowie Hochzeits- und Dienstaltersgeschenke insoweit nicht als beitragsfreie Zuwendungen betrachtet werden können, als sie den üblichen Wert von solchen Gaben übersteigen und daher ihren Grund nicht in erster Linie in den besonderen Ereignissen, sondern vorwiegend im Arbeitsverhältnis haben (EVGE 1965 S. 9 f., 1964 S. 217 f.; vgl. auch BGE 101 V 4 f.). Die in der zitierten Wegleitung enthaltene Begrenzung von Jubiläumsgaben auf das "übliche Mass" steht daher mit der Rechtsprechung in Einklang und ist folglich nicht zu beanstanden.

3. Streitig ist, ob bzw. in welchem Umfang die von der Beschwerdegegnerin anlässlich ihres 25jährigen Betriebsjubiläums ausgerichteten Zahlungen an ihre Arbeitnehmer Zuwendungen in üblichem Ausmass darstellen und demnach als beitragsfreie Jubiläumsgaben zu qualifizieren sind. a) In ihrer Nachzahlungsverfügung erachtete die Ausgleichskasse - ausgehend von der Praxis bei Vermächtnissen des Arbeitgebers zugunsten der Belegschaft (BGE 101 V 6; vgl. auch EVGE 1964 S. 218 Erw. 2) - Zuwendungen in der Höhe eines Monatslohnes des jeweiligen Arbeitnehmers noch als übliche Jubiläumsgabe. In der erstinstanzlichen Vernehmlassung sowie in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Kasse Beträge im Umfang von zwei Monatslöhnen als übliches Mass anerkannt. Sie stützt sich dabei auf die das Dienstaltersgeschenk betreffende Rz. 91a Abs. 2 der Wegleitung über den massgebenden Lohn (in der bis 31. Dezember 1983 geltenden Fassung), welche - wie die frühere Rechtsprechung (vgl. ZAK 1968 S. 118) - diese Vergütungen in der Regel insoweit als beitragsfrei betrachtete, als sie das Doppelte eines Monatslohnes nicht überstiegen. Demgegenüber wendet sich die Vorinstanz - und sinngemäss die Beschwerdegegnerin - gegen eine schematische Bestimmung des üblichen Masses und erachtet die fraglichen Zuwendungen in vollem Umfang als beitragsfrei. b) Im unveröffentlichten Urteil Stehelin & Cie. AG vom 17. Juni 1983 hat das Eidg. Versicherungsgericht entschieden, dass "Jubiläumsgaben nicht nur in Abhängigkeit von der Höhe des
BGE 111 V 77 S. 80

Lohnes, sondern auch unter Mitberücksichtigung der von den Arbeitnehmern im jubilierenden Betrieb zurückgelegten Dienstjahre festgesetzt" zu werden pflegen und dass dies "bei der Auslegung des Begriffes der gemäss Art. 8 lit. c
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 8 Ausnahmen vom massgebenden Lohn - Nicht zum massgebenden Lohn gehören:
a  reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG64 erfüllen;
b  Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden;
c  Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen;
d  Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 199465 über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden.
AHVV vom massgebenden Lohn ausgenommenen Jubiläumsgabe mitberücksichtigt werden" muss. Damit wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass ein Arbeitnehmer, der während einer grösseren Anzahl von Jahren einer Firma die Treue gehalten hat, in der Regel auch mehr zu deren Gedeihen und Weiterbestand beigetragen hat als einer, welcher der Firma erst seit kurzem angehört. Eine solche, verbreiteter Übung entsprechende Gepflogenheit muss bei der Auslegung des Begriffs der Jubiläumsgabe neben der Lohnhöhe ebenfalls berücksichtigt werden. c) Im vorliegenden Fall bewegten sich die von der Beschwerdegegnerin an ihre Arbeitnehmer ausgerichteten Zuwendungen zwischen Fr. 100.-- und Fr. 100'000.--. Ob diese Beträge nach den in Erw. 3b hievor dargelegten Grundsätzen sich in üblichem Mass halten und demnach als Jubiläumsgaben von der Beitragspflicht auszunehmen sind, lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilen. Namentlich fehlen in den Unterlagen Angaben über die Anzahl Dienstjahre der einzelnen Arbeitnehmer sowie über die Höhe der damaligen Löhne. Auch ist nicht ersichtlich, welche Beträge in den vergangenen Jahren den einzelnen Arbeitnehmern jeweils als 13. Monatslohn, Gratifikation und dergleichen ausbezahlt worden sind. Sollten solche Zahlungen in den früheren Jahren stets ausgerichtet worden und nur im Jahre 1981 neben den "Jubiläumsgaben" nicht erfolgt sein, müssten sie als in den Jubiläumsgaben enthalten und insofern als massgebender Lohn erachtet werden. Diesbezüglich erweisen sich die tatsächlichen Feststellungen, welche die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrundelegte, als unvollständig im Sinne von Art. 105 Abs. 2
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 8 Ausnahmen vom massgebenden Lohn - Nicht zum massgebenden Lohn gehören:
a  reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG64 erfüllen;
b  Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden;
c  Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen;
d  Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 199465 über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden.
OG. Es ist Sache der Ausgleichskasse, die noch notwendigen Abklärungen vorzunehmen und hernach die Höhe der einzelnen Zuwendungen neu zu würdigen, um das übliche Mass der Jubiläumsgaben festzulegen. Dabei wird zu beachten sein, dass jedenfalls die Zahlung von Fr. 100'000.-- an den Arbeitnehmer X den Rahmen der übrigen Zuwendungen offensichtlich sprengt, was ein Indiz für die zumindest teilweise Ausrichtung von Gratifikationen und damit von beitragspflichtigem Lohn darstellt. Dies wird die Kasse bei der Ausscheidung von massgebendem Lohn und beitragsfreier Jubiläumsgabe zu berücksichtigen haben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 111 V 77
Datum : 12. August 1985
Publiziert : 31. Dezember 1986
Quelle : Bundesgericht
Status : 111 V 77
Sachgebiet : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Gegenstand : Art. 5 Abs. 4 AHVG, Art. 8 lit. c AHVV: Jubiläumsgaben. - Die den Arbeitnehmern anlässlich eines Firmenjubiläums ausgerichteten


Gesetzesregister
AHVG: 5 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
1    Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
2    Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden.69
2bis    Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn:
a  diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;
b  diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder
c  auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG70 entsteht.71
3    In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG72 eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge.73
4    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
a  die Zahlungstermine für die Beiträge;
b  das Mahn- und Veranlagungsverfahren;
c  die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge;
d  den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG;
e  ...76.77
5    Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet.78
6    Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden.79
AHVV: 8
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 8 Ausnahmen vom massgebenden Lohn - Nicht zum massgebenden Lohn gehören:
a  reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG64 erfüllen;
b  Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden;
c  Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen;
d  Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 199465 über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden.
OG: 105
BGE Register
101-V-1 • 106-V-133 • 107-V-198 • 111-V-77
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
arbeitnehmer • massgebender lohn • mass • lohn • bundesrat • gratifikation • monatslohn • einkommen aus unselbständiger erwerbstätigkeit • basel-landschaft • arbeitgeber • vorinstanz • unternehmung • ausmass der baute • umfang • autonomie • geldleistung • eidgenössisches versicherungsgericht • entscheid • begünstigung • verwaltungsverordnung • gerichts- und verwaltungspraxis • weisung • richtlinie • indiz • bundesamt für sozialversicherungen • versicherungsgericht • wert • leistung des arbeitgebers • bezogener • stelle
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