111 V 337
63. Urteil vom 6. Dezember 1985 i.S. Koller gegen Schweizerische Krankenkasse Helvetia und Versicherungsgericht des Kantons Aargau
Regeste (de):
- Art. 15
und 16
KUVG, Art. 20 Vo III.
- - Bei ambulanter Behandlung in einer Heilanstalt ist die Wahl des Versicherten auf jene Heilanstalten beschränkt, die sich an seinem Aufenthaltsort oder in dessen Umgebung befinden (Erw. 3b).
- - Das Wahlrecht des Versicherten in Art. 20 Abs. 2 Vo III ist auf die nächstgelegene geeignete spezialärztliche Praxis beschränkt (Erw. 2b).
- - Die örtliche Einschränkung in Art. 15 Abs. 1
KUVG gilt auch im Rahmen von Art. 16 Abs. 1
KUVG (Erw. 2b).
Regeste (fr):
- Art. 15 et 16 LAMA, art. 20 Ord. III.
- - En cas de traitement ambulatoire dans un établissement hospitalier, le choix de l'assuré est limité aux établissements qui se trouvent à son lieu de séjour ou dans les environs (consid. 3b).
- - Le droit de choisir de l'assuré selon l'art. 20 al. 2 Ord. III est limité au spécialiste compétent qui est le plus rapproché (consid. 2b).
- - La limitation territoriale prévue par l'art. 15 al. 1 LAMA s'applique également dans le cadre de l'art. 16 al. 1 LAMA (consid. 2b).
Regesto (it):
- Art. 15 e 16 LAMI, art. 20 Ord. III.
- - In caso di trattamento ambulatorio in un istituto ospedaliero la scelta dell'assicurato è limitata a quelli che si trovano nel luogo di sua dimora o nei dintorni (consid. 3b).
- - Il diritto di libera scelta dell'assicurato secondo l'art. 20 cpv. 2 Ord. III è ristretto allo specialista adeguato più vicino (consid. 2b).
- - La limitazione territoriale prevista dall'art. 15 cpv. 1 LAMI vale anche nell'ambito dell'art. 16 cpv. 1 LAMI (consid. 2b).
Sachverhalt ab Seite 337
BGE 111 V 337 S. 337
A.- Die in Mellingen AG wohnhafte Margreth Koller ist bei der Schweizerischen Krankenkasse Helvetia für Krankenpflege versichert. Sie liess sich ab 1975 in der Augenklinik B. in St. Gallen von Dr. med. S. behandeln, wobei die Kosten von der Kasse übernommen wurden. Seit 1983 ist Dr. S. Chefarzt in der Klinik am Rosenberg in Heiden AR und weiterhin behandelnder Arzt der Versicherten. Mit Verfügung vom 13. Januar 1984 teilte die Kasse Margreth Koller mit, Leistungen für Behandlungen durch Dr. S. würden inskünftig nicht mehr erbracht, da dieser nicht Vertragsarzt der Krankenkassen sei.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Juni 1984 ab.
C.- Margreth Koller lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Kasse die Kosten für die Behandlungen durch Dr. S. zu übernehmen habe.
BGE 111 V 337 S. 338
Die Kasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst ebenfalls auf Abweisung, sofern sich nach ergänzenden Abklärungen herausstelle, dass sich das Wahlrecht nach Art. 15


Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Wenn eine Kasse ärztliche Behandlung gewährt, so soll jedem erkrankten Mitglied die Wahl unter den an seinem Aufenthaltsort oder in dessen Umgebung praktizierenden Ärzten freistehen (Art. 15 Abs. 1


2. a) Die Vorinstanz ging davon aus, dass Dr. S. im Falle der Beschwerdeführerin in der Art eines freiberuflichen Arztes tätig geworden sei und als solcher auch persönlich Rechnung gestellt habe. Sie erkannte, dass die Kasse damit berechtigt gewesen sei, die Übernahme künftiger Kosten für Behandlungen durch Dr. S. zu verweigern, da dieser ausserhalb der örtlichen Begrenzung gemäss
BGE 111 V 337 S. 339
Art. 15 Abs. 1



BGE 111 V 337 S. 340
Besondere Verhältnisse, die ein Abweichen hievon zu rechtfertigen vermocht hätten, liegen nicht vor. Wohl mag es als wünschenswert erscheinen, dass ein Versicherter unter mehreren auswärtigen Spezialisten soll wählen können. Doch garantiert das Gesetz auch im Normalfall grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl unter verschiedenen Ärzten. Es findet sich kein hinreichendes Motiv, weshalb der Versicherte bei der Wahl eines auswärtigen Spezialisten gemäss Art. 20 Vo III bessergestellt sein soll. Schliesslich fehlt eine Begründung dafür, dass Art. 20 Abs. 2 Vo III im Sinne der deutschen Fassung verstanden werden müsste, bzw. weshalb bei örtlich freier Spezialistenwahl die Vergütungen der Kasse nach den Kosten bemessen werden sollten, welche bei der Behandlung durch den nächstwohnenden geeigneten Spezialarzt entstanden wären. Sinn hätte eine solche Regelung wohl nur dann, wenn dadurch in geeigneter Weise die Kassenausgaben begrenzt werden könnten, wie das etwa mit dem System der Referenztaxen gemäss Art. 19bis Abs. 3


3. a) Nach den vorliegenden Akten ist nicht hinreichend gesichert, dass Dr. S. die Beschwerdeführerin in der Eigenschaft eines freiberuflichen Arztes behandelt hat. Es könnte sich auch so verhalten haben, dass er als angestellter Arzt der Klinik am Rosenberg tätig war und dass diese Klinik Rechnung stellte. Damit ist die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass Dr. S. im Falle der Beschwerdeführerin auch künftig als angestellter Ambulatoriumsarzt der Klinik tätig werden könnte. Doch auch unter dieser Annahme erweist sich die angefochtene Kassenverfügung als Rechtens.
BGE 111 V 337 S. 341
b) Im Urteil F. vom 9. Oktober 1984 (RKUV 1985 Nr. K 620 S. 76 Erw. 2) hat das Eidg. Versicherungsgericht erkannt, dass sich Art. 16 Abs. 1






4. Die Beschwerdeführerin hat sowohl im vorinstanzlichen wie im vorliegenden Verfahren eingewendet, die Kasse habe während Jahren die Kosten für die Behandlungen durch Dr. S. übernommen, weshalb die Verweigerung künftiger Leistungen gegen Treu und Glauben verstosse. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die Kasse hat das Recht und die Pflicht, eine von ihr geschaffene unzulässige Rechtslage zu berichtigen und die reguläre Ordnung wiederherzustellen, soweit dem nicht das Vertrauensprinzip entgegensteht (RKUV 1984 Nr. K 564 S. 20 Erw. 3). Da die Kasse ihre Leistungsverweigerung auf künftige Behandlungen bezieht und sie der Beschwerdeführerin eine angemessene Übergangszeit einräumte (siehe hiezu BGE 101 V 75; RSKV 1979 Nr. 374 S. 163 und 1982 Nr. 485 S. 97 Erw. 3), hält ihr Vorgehen unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes stand; denn der Beschwerdeführerin kann zugemutet werden, die
BGE 111 V 337 S. 342
Behandlung durch einen Augenarzt fortsetzen zu lassen, der in ihrem Wahlrecht steht.
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.