Urteilskopf

111 V 261

50. Auszug aus dem Urteil vom 17. Oktober 1985 i. S. Kühner gegen Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Bern, und Versicherungsgericht des Kantons Bern
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 262

BGE 111 V 261 S. 262

A.- Hans Kühner, Inhaber eines Sägereibetriebes in Gadmen, teilte dem Gemeindearbeitsamt am 7. Februar 1984 telefonisch mit, dass er für seine beiden Arbeitnehmer ab sofort Kurzarbeit einführen müsse. Am 27. Februar 1984 reichte er beim Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) das Formular "Voranmeldung von Kurzarbeit" ein und gab als voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit die Zeit vom 7. Februar bis 31. März 1984 an. Zur Begründung machte er geltend, die Arbeit in seinem Betrieb habe witterungsbedingt und aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt werden müssen; nach dem grossen Schneefall liege das Holz unter einer meterhohen Schneedecke und sei so stark gefroren, dass es sich nicht mehr sägen lasse; zudem seien momentan überhaupt keine Aufträge vorhanden. Gleichzeitig ersuchte Hans Kühner um Einräumung der verkürzten Anmeldefristen gemäss Art. 58
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 58 Voranmeldefrist - (Art. 36 Abs. 1 AVIG)
1    Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss.
2    Hängt die Arbeitsmöglichkeit in einem Betrieb vom täglichen Auftragseingang ab und ist es nicht möglich, auf Lager zu arbeiten, so kann Kurzarbeit bis vor ihrem Beginn, allenfalls auch telefonisch, vorangemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen.
3    Absatz 2 gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Voranmeldung nicht fristgemäss erstatten konnte.
4    Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist.
5    Bei Arbeitsausfällen infolge von wetterbedingten Kundenausfällen gilt Artikel 69 Absätze 1 und 2.
AVIV. Mit Verfügung vom 29. März 1984 erhob das KIGA gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit bis zum 8. März 1984 Einspruch und stellte fest, der Arbeitsausfall sei infolge verspäteter Meldung erst nach Ablauf der für die Meldung vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen, d.h. ab 9. März 1984 anrechenbar.
B.- Beschwerdeweise stellte Hans Kühner am 7. April 1984 den Antrag, es seien ihm die verkürzten Anmeldefristen zu gewähren
BGE 111 V 261 S. 263

und die Kurzarbeitsentschädigung sei ab 7. Februar 1984 auszurichten. Lite pendente annullierte das KIGA die Verfügung vom 29. März 1984 wiedererwägungsweise und erhob am 14. Mai 1984 verfügungsweise Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit bis 16. Februar 1984. Mit Schreiben vom 18. Mai 1984 hielt Hans Kühner an seinen Anträgen fest. Das Versicherungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Wiedererwägungsverfügung richtete, mit Entscheid vom 11. Januar 1985 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert Hans Kühner das vor der Vorinstanz gestellte Begehren. Während das KIGA auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, schliesst das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf deren Abweisung.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich melden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Anmeldefristen vorsehen (Art. 36 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 36 - 1 Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden.157 Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert.158
1    Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden.157 Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert.158
2    Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung angeben:
a  die Zahl der im Betrieb beschäftigten und die Zahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer;
b  Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit;
c  die Kasse, bei der er den Anspruch geltend machen will.
3    Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Absatz 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen.
4    Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.
5    Der Bundesrat regelt das Voranmeldeverfahren.159
AVIG). Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Anmeldefrist für Kurzarbeit ausnahmsweise auf 3 Tage festgesetzt für Fälle, in denen der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss (Art. 58 Abs. 1
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 58 Voranmeldefrist - (Art. 36 Abs. 1 AVIG)
1    Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss.
2    Hängt die Arbeitsmöglichkeit in einem Betrieb vom täglichen Auftragseingang ab und ist es nicht möglich, auf Lager zu arbeiten, so kann Kurzarbeit bis vor ihrem Beginn, allenfalls auch telefonisch, vorangemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen.
3    Absatz 2 gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Voranmeldung nicht fristgemäss erstatten konnte.
4    Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist.
5    Bei Arbeitsausfällen infolge von wetterbedingten Kundenausfällen gilt Artikel 69 Absätze 1 und 2.
AVIV). Hängt die Arbeitsmöglichkeit in einem Betrieb vom täglichen Auftragseingang ab und ist es nicht möglich, auf Lager zu arbeiten, so kann Kurzarbeit bis vor ihrem Beginn, allenfalls auch telefonisch, angemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Meldung unverzüglich schriftlich bestätigen (Art. 58 Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 58 Voranmeldefrist - (Art. 36 Abs. 1 AVIG)
1    Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss.
2    Hängt die Arbeitsmöglichkeit in einem Betrieb vom täglichen Auftragseingang ab und ist es nicht möglich, auf Lager zu arbeiten, so kann Kurzarbeit bis vor ihrem Beginn, allenfalls auch telefonisch, vorangemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen.
3    Absatz 2 gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Voranmeldung nicht fristgemäss erstatten konnte.
4    Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist.
5    Bei Arbeitsausfällen infolge von wetterbedingten Kundenausfällen gilt Artikel 69 Absätze 1 und 2.
AVIV). Diese für bestimmte Ausnahmefälle vorgesehene Regelung der verkürzten Anmeldefristen für Kurzarbeit gemäss den erwähnten Verordnungsbestimmungen erweist sich als sachlich gerechtfertigt und ist gesetzmässig (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 110 V 337 Erw. 3c und 341, BGE 109 V 218 Erw. 5a).
2. (Ausführungen darüber, dass der Beschwerdeführer die verkürzten Fristen für die Anmeldung von Kurzarbeit im Sinne von Art. 58 Abs. 1
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 58 Voranmeldefrist - (Art. 36 Abs. 1 AVIG)
1    Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss.
2    Hängt die Arbeitsmöglichkeit in einem Betrieb vom täglichen Auftragseingang ab und ist es nicht möglich, auf Lager zu arbeiten, so kann Kurzarbeit bis vor ihrem Beginn, allenfalls auch telefonisch, vorangemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen.
3    Absatz 2 gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Voranmeldung nicht fristgemäss erstatten konnte.
4    Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist.
5    Bei Arbeitsausfällen infolge von wetterbedingten Kundenausfällen gilt Artikel 69 Absätze 1 und 2.
und 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 58 Voranmeldefrist - (Art. 36 Abs. 1 AVIG)
1    Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss.
2    Hängt die Arbeitsmöglichkeit in einem Betrieb vom täglichen Auftragseingang ab und ist es nicht möglich, auf Lager zu arbeiten, so kann Kurzarbeit bis vor ihrem Beginn, allenfalls auch telefonisch, vorangemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen.
3    Absatz 2 gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Voranmeldung nicht fristgemäss erstatten konnte.
4    Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist.
5    Bei Arbeitsausfällen infolge von wetterbedingten Kundenausfällen gilt Artikel 69 Absätze 1 und 2.
AVIV nicht für sich in Anspruch nehmen kann.)
BGE 111 V 261 S. 264

3. a) Hans Kühner hat in der Voranmeldung der Kurzarbeit vom 27. Februar 1984, welche aufgrund der zweiten Verfügung des KIGA vom 14. Mai 1984 ab 7. Februar 1984 gilt, kein formelles Gesuch um Ausrichtung von Schlechtwetterentschädigung gestellt, sich in der Begründung der Kurzarbeit aber ausdrücklich auf wetterbedingten Arbeitsausfall berufen. Das KIGA behandelte seine Anmeldung nur unter dem Titel Kurzarbeitsentschädigung, nicht aber unter jenem der Schlechtwetterentschädigung. Indem der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren geltend machte, er habe im fraglichen Zeitraum auf Lager gearbeitet, diese Arbeit aber witterungsbedingt einstellen müssen, hat er zumindest sinngemäss die Verweigerung der Schlechtwetterentschädigung gerügt. Die Vorinstanz verneinte daraufhin den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung in ihrem Entscheid vom 11. Januar 1985 gestützt auf Art. 65 Abs. 1
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG)
1    Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden:
a  Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe;
b  Sand- und Kiesgewinnung;
c  Geleise- und Freileitungsbau;
d  Landschaftsgartenbau;
e  Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind;
f  Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei;
g  Berufsfischerei;
i  Sägerei.
2    ...178
3    Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179
AVIV in der damals geltenden Fassung, nach welcher die Sägerei nicht in der Liste entschädigungsberechtigter Erwerbszweige enthalten war. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnt der Beschwerdeführer ausserordentliche Schneefälle, die den zur Verfügung stehenden Lagerplatz unbenützbar gemacht hätten. Im Verlaufe des letztinstanzlichen Verfahrens trat auf den 1. Juli 1985 die Änderung der AVIV vom 25. April 1985 und damit der neue Art. 65 Abs. 1 lit. i
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG)
1    Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden:
a  Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe;
b  Sand- und Kiesgewinnung;
c  Geleise- und Freileitungsbau;
d  Landschaftsgartenbau;
e  Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind;
f  Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei;
g  Berufsfischerei;
i  Sägerei.
2    ...178
3    Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179
AVIV in Kraft, gemäss welchem die Sägerei nunmehr zu den Erwerbszweigen gehört, in denen Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann. Da diese Regelung nach Ziff. II der geänderten AVIV für alle bei Inkrafttreten nicht rechtskräftig entschiedenen Fälle gilt, stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Voranmeldung der Kurzarbeit seine Rechte auch in bezug auf einen allfälligen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung gewahrt hat. b) Nach der Rechtsprechung zu Art. 46
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 46
IVG wahrt der Versicherte mit der Anmeldung bei der Invalidenversicherungs-Kommission grundsätzlich alle seine zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Versicherung bestehenden Leistungsansprüche, auch wenn er diese im Anmeldeformular nicht im einzelnen angibt. Dieser Grundsatz findet nicht Anwendung auf Leistungen, die in keinem Zusammenhang mit den sich aus den Angaben des Versicherten ausdrücklich oder sinngemäss ergebenden Begehren stehen und für die auch keinerlei aktenmässige Anhaltspunkte die Annahme erlauben, sie könnten ebenfalls in Betracht fallen. Denn die Abklärungspflicht der Verwaltung erstreckt sich nicht auf alle
BGE 111 V 261 S. 265

überhaupt möglichen Leistungsansprüche, sondern nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten im Zusammenhang stehenden Leistungen. Macht der Versicherte später geltend, er habe abgesehen von der verfügungsmässig zugesprochenen bzw. verweigerten Leistung noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung und er habe sich hiefür rechtsgültig angemeldet, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten Anspruch umfasst (BGE 101 V 112 mit Hinweisen). Dies gilt analog auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung, wenn ein Arbeitgeber die Absicht, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, nach Art. 36 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 36 - 1 Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden.157 Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert.158
1    Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden.157 Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert.158
2    Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung angeben:
a  die Zahl der im Betrieb beschäftigten und die Zahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer;
b  Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit;
c  die Kasse, bei der er den Anspruch geltend machen will.
3    Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Absatz 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen.
4    Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.
5    Der Bundesrat regelt das Voranmeldeverfahren.159
AVIG angemeldet hat und nachträglich auch Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung erhebt (nicht veröffentlichtes Urteil Verag AG vom 10. September 1985). Dass sich die ursprüngliche unpräzise Anmeldung auch auf einen allfälligen weiteren Anspruch erstreckt, muss umso mehr gelten, wenn sich dessen sinngemässe Geltendmachung - wie vorliegend - schon aus dem in jener Anmeldung vorgetragenen Sachverhalt ergibt.
c) In Anbetracht der seit dem 1. Juli 1985 geänderten Rechtslage wird das KIGA, an welches die Sache zurückzuweisen ist, die von Hans Kühner mit Wirkung ab 7. Februar 1984 eingereichte Voranmeldung von Kurzarbeit auch als Meldung wetterbedingten Arbeitsausfalls im Sinne von Art. 45 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 45 Meldung und Überprüfung des Arbeitsausfalls - 1 Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.176
1    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.176
4    Hat die kantonale Amtsstelle Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, so nimmt sie die geeigneten Abklärungen vor. Erachtet sie den Arbeitsausfall als nicht anrechenbar oder ist er zu spät gemeldet worden, so erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.
AVIG behandeln, bei Zweifeln an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls nach Art. 45 Abs. 4
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 45 Meldung und Überprüfung des Arbeitsausfalls - 1 Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.176
1    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.176
4    Hat die kantonale Amtsstelle Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, so nimmt sie die geeigneten Abklärungen vor. Erachtet sie den Arbeitsausfall als nicht anrechenbar oder ist er zu spät gemeldet worden, so erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.
AVIG geeignete Abklärungen treffen und allenfalls durch Verfügung Einspruch gegen die Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung erheben. Dem Beschwerdeführer muss ferner die Möglichkeit eingeräumt werden, den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 47 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
1    Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
2    Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1, so ist der Entschädigungsanspruch in der Regel bei derselben Kasse geltend zu machen, welche die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet hat. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.
3    Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:
a  die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
b  eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung.
AVIG bei der von ihm bezeichneten Kasse nachträglich geltend zu machen.
Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 1985, soweit er die Schlechtwetterentschädigung betrifft, aufgehoben und die Sache zur näheren Abklärung und allfälligen Verfügung im Sinne der Erwägungen an das KIGA
BGE 111 V 261 S. 266

zurückgewiesen wird. Im übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 111 V 261
Datum : 17. Oktober 1985
Publiziert : 31. Dezember 1986
Quelle : Bundesgericht
Status : 111 V 261
Sachgebiet : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Gegenstand : Art. 36 AVIG: Voranmeldung von Kurzarbeit. - Die für bestimmte Ausnahmefälle vorgesehene Regelung der verkürzten Anmeldefristen


Gesetzesregister
AVIG: 36 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 36 - 1 Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden.157 Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert.158
1    Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden.157 Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert.158
2    Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung angeben:
a  die Zahl der im Betrieb beschäftigten und die Zahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer;
b  Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit;
c  die Kasse, bei der er den Anspruch geltend machen will.
3    Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Absatz 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen.
4    Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.
5    Der Bundesrat regelt das Voranmeldeverfahren.159
45 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 45 Meldung und Überprüfung des Arbeitsausfalls - 1 Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.176
1    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.176
4    Hat die kantonale Amtsstelle Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, so nimmt sie die geeigneten Abklärungen vor. Erachtet sie den Arbeitsausfall als nicht anrechenbar oder ist er zu spät gemeldet worden, so erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.
47
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 47 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
1    Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
2    Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1, so ist der Entschädigungsanspruch in der Regel bei derselben Kasse geltend zu machen, welche die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet hat. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.
3    Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:
a  die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
b  eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung.
AVIV: 58 
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 58 Voranmeldefrist - (Art. 36 Abs. 1 AVIG)
1    Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss.
2    Hängt die Arbeitsmöglichkeit in einem Betrieb vom täglichen Auftragseingang ab und ist es nicht möglich, auf Lager zu arbeiten, so kann Kurzarbeit bis vor ihrem Beginn, allenfalls auch telefonisch, vorangemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen.
3    Absatz 2 gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Voranmeldung nicht fristgemäss erstatten konnte.
4    Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist.
5    Bei Arbeitsausfällen infolge von wetterbedingten Kundenausfällen gilt Artikel 69 Absätze 1 und 2.
65
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG)
1    Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden:
a  Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe;
b  Sand- und Kiesgewinnung;
c  Geleise- und Freileitungsbau;
d  Landschaftsgartenbau;
e  Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind;
f  Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei;
g  Berufsfischerei;
i  Sägerei.
2    ...178
3    Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179
IVG: 46
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 46
BGE Register
101-V-111 • 109-V-207 • 110-V-334 • 111-V-261
Stichwortregister
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kurzarbeit • arbeitnehmer • arbeitgeber • telefon • tag • sachverhalt • versicherungsgericht • vorinstanz • frist • wetterbedingter arbeitsausfall • beginn • arbeitsausfall • entscheid • dauer • angabe • gesuch an eine behörde • bewilligung oder genehmigung • handel und gewerbe • abklärung • begründung des entscheids • unternehmung • deponie • kantonales rechtsmittel • frage • treu und glauben • inkrafttreten • rechtslage • bundesrat • treffen • holz • wiese • kantonale amtsstelle
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