Urteilskopf

111 III 33

7. Sentenza 10 aprile 1985 della Camera delle esecuzioni e dei fallimenti nella causa società anonima Y contro coniugi X (ricorso)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 34

BGE 111 III 33 S. 34

A.- I coniugi X hanno ottenuto il 12 agosto 1983 dall'Ufficio esecuzioni e fallimenti di Bellinzona la notifica alla ditta Y S.A. di un precetto esecutivo in via cambiaria die Fr. 200'000.-- più interessi e spese. La domanda era corredata del seguente titolo: Lausanne, le 7 mai 1982 B.P. Fr. 200'000.--
Au 31 juillet 1983 veuillez payer cette lettre de change à l'ordre de M. et Mme X à Sementina/TI la somme de deux cent mille francs. Valeur en compte que passerez selon avis au Crédit Suisse Morges (firmato) Z.
Il documento reca l'avallo della ditta Y S.A. Alla cambiale è allegato un protesto per mancato pagamento.

B.- Il 22 agosto 1983 la ditta escussa ha fatto opposizione e il giorno medesimo è insorta alla Camera di esecuzione e fallimenti del Tribunale di appello, autorità di vigilanza, obiettando la nullità della cartavalore e la mancata legittimazione a procedere dei coniugi X. La corte ha respinto il reclamo il 22 febbraio 1985; ha rilevato che il titolo appare provvisto di tutti i requisiti essenziali e che una maggior disamina delle censure sarebbe spettata al giudice competente a statuire sull'opposizione.

BGE 111 III 33 S. 35

C.- Adito il Tribunale federale l'11 marzo 1985, la ditta Y S.A. postula l'annullamento della sentenza impugnata e del precetto esecutivo in via cambiaria. Con decreto del 18 marzo 1985 il Presidente della Camera delle esecuzioni e dei fallimenti, accordato al ricorso effetto sospensivo, ha conferito facoltà di risposta ai creditori e all'Ufficio esecuzioni e fallimenti di Bellinzona. Quest'ultimo si riconferma nel proprio operato, rimettendosi in ogni modo al giudizio del Tribunale federale. I coniugi X propongono invece di respingere il ricorso.


Erwägungen


Considerando in diritto:


1. Le pretese derivanti da cambiale, vaglia cambiario (pagherò) o assegno bancario (chèque), anche se garantite da pegno, sono suscettibili - qualora il creditore lo richieda - di esecuzione cambiaria, sempreché il debitore sia soggetto alla procedura di fallimento (art. 177 cpv. 1
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 177  
  1.   Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
  2.   Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.
LEF). Prima di dar seguito a una domanda siffatta l'ufficiale deve verificare gli estremi dell'esecuzione cambiaria (art. 178 cpv. 1
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 178  
  1.   Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner unverzüglich einen Zahlungsbefehl zu.
  2.   Der Zahlungsbefehl enthält:
1.   die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2. [1]   die Aufforderung, den Gläubiger binnen fünf Tagen für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen;
3. [2]   die Mitteilung, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erheben (Art. 179) oder bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Missachtung des Gesetzes führen kann (Art. 17 und 20);
4. [3]   den Hinweis, dass der Gläubiger das Konkursbegehren stellen kann, wenn der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommt, obwohl er keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder sein Rechtsvorschlag beseitigt worden ist (Art. 188).
  3.   Die Artikel 70 und 72 sind anwendbar.
 
[1] Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 4 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII OR, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205; 1932 I 217).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
LEF), e cioè: a) che il debitore soggiaccia alla procedura di fallimento (art. 39 e
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 178  
  1.   Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner unverzüglich einen Zahlungsbefehl zu.
  2.   Der Zahlungsbefehl enthält:
1.   die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2. [1]   die Aufforderung, den Gläubiger binnen fünf Tagen für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen;
3. [2]   die Mitteilung, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erheben (Art. 179) oder bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Missachtung des Gesetzes führen kann (Art. 17 und 20);
4. [3]   den Hinweis, dass der Gläubiger das Konkursbegehren stellen kann, wenn der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommt, obwohl er keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder sein Rechtsvorschlag beseitigt worden ist (Art. 188).
  3.   Die Artikel 70 und 72 sind anwendbar.
 
[1] Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 4 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII OR, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205; 1932 I 217).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
40 LEF); b) che il titolo esibito possegga tutti i requisiti essenziali di una cambiale, di un vaglia cambiario o di un assegno bancario (art. 991
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 991  
  Der gezogene Wechsel enthält:
1.   die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2.   die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3.   den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4.   die Angabe der Verfallzeit;
5.   die Angabe des Zahlungsortes;
6.   den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt werden soll;
7.   die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
8.   die Unterschrift des Ausstellers.
, 1096
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 1096  
  Der eigene Wechsel enthält:
1.   die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2.   das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3.   die Angabe der Verfallzeit;
4.   die Angabe des Zahlungsortes;
5.   den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt werden soll;
6.   die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
7.   die Unterschrift des Ausstellers.
e 1100
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 1100  
  Der Check enthält:
1.   die Bezeichnung als Check im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2.   die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3.   den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4.   die Angabe des Zahlungsortes;
5.   die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
6.   die Unterschrift des Ausstellers.
CO); c) che il titolo costituisca un'obbligazione cambiaria del debitore; ciò si riscontra - in genere - quando il debitore ha sottoscritto la cambiale come traente, accettante (trattario), girante o avallante (art. 1044
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 1044  
  1.   Alle die einen Wechsel ausgestellt, angenommen, indossiert oder mit einer Bürgschaftserklärung versehen haben, haften dem Inhaber als Gesamtschuldner.
  2.   Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich verpflichtet haben.
  3.   Das gleiche Recht steht jedem Wechselverpflichteten zu, der den Wechsel eingelöst hat.
  4.   Durch die Geltendmachung des Anspruches gegen einen Wechselverpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen die anderen Wechselverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist.
, 1099
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 1099  
  1.   Der Aussteller eines eigenen Wechsels haftet in der gleichen Weise wie der Annehmer eines gezogenen Wechsels.
  2.   Eigene Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen dem Aussteller innerhalb der im Artikel 1013 bezeichneten Fristen zur Sicht vorgelegt werden. Die Sicht ist von dem Aussteller auf dem Wechsel unter Angabe des Tages und Beifügung der Unterschrift zu bestätigen. Die Nachsichtfrist läuft vom Tage des Sichtvermerks. Weigert sich der Aussteller, die Sicht unter Angabe des Tages zu bestätigen, so ist dies durch einen Protest festzustellen (Art. 1015); die Nachsichtfrist läuft dann vom Tage des Protestes.
, 1143 n. 12
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 1143  
  1.   Auf den Check finden die nachstehenden Bestimmungen des Wechselrechts Anwendung:
1.   Artikel 990 über die Wechselfähigkeit;
10.   Artikel 1042 über die Benachrichtigung;
11.   Artikel 1043 über den Protesterlass;
12.   Artikel 1044 über die solidarische Haftung der Wechselverpflichteten;
13.   Artikel 1046 und 1047 über die Rückgriffsforderung bei Einlösung des Wechsels und das Recht auf Aushändigung von Wechsel, Protest und Quittung;
14.   Artikel 1052 über den Bereicherungsanspruch;
15.   Artikel 1053 über den Übergang der Deckung;
16.   Artikel 1064 über das Verhältnis mehrerer Ausfertigungen;
17.   Artikel 1068 über Änderungen;
18.   Artikel 1070 und 1071 über die Unterbrechung der Verjährung;
19.   Artikel 1072-1078 und 1079 Absatz 1 über die Kraftloserklärung;
2.   Artikel 993 über Wechsel an eigene Ordre, auf den Aussteller und für Rechnung eines Dritten;
20.   Artikel 1083-1085 über den Ausschluss von Respekttagen, den Ort der Vornahme wechselrechtlicher Handlungen und die eigenhändige Unterschrift;
21.   Artikel 1086, 1088 und 1089 über den Geltungsbereich der Gesetze in Bezug auf Wechselfähigkeit, Handlungen zur Ausübung und Erhaltung des Wechselrechts und Ausübung der Rückgriffsrechte.
3.   Artikel 996-1000 über verschiedene Bezeichnung der Wechselsumme, Unterschriften von Wechselunfähigen, Unterschrift ohne Ermächtigung, Haftung des Ausstellers und Blankowechsel;
4.   Artikel 1003-1005 über das Indossament;
5.   Artikel 1007 über die Wechseleinreden;
6.   Artikel 1008 über die Rechte aus dem Vollmachtsindossament;
7.   Artikel 1021 und 1022 über Form und Wirkungen der Wechselbürgschaft;
8.   Artikel 1029 über das Recht auf Quittung und Teilzahlung;
9.   Artikel 1035-1037 und 1039-1041 über den Protest;
  2.   In Wegfall kommen bei diesen Artikeln die Bestimmungen, die sich auf die Annahme des Wechsels beziehen.
  3.   Die Artikel 1042 Absatz 1, 1043 Absätze 1 und 3 und 1047 werden für die Anwendung auf den Check in dem Sinne ergänzt, dass an die Stelle des Protestes die gleichbedeutende Feststellung nach Artikel 1128 Ziffern 2 und 3 treten kann.
CO). Il trattario (art. 991 n
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 1129  
  1.   Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muss vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.
  2.   Ist die Vorlegung am letzten Tage der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgenden Werktage vorgenommen werden.
. 3 CO) che non ha accettato la cambiale a norma dell'art. 1015
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 1015  
  1.   Die Annahmeerklärung wird auf den Wechsel gesetzt. Sie wird durch das Wort «angenommen» oder ein gleichbedeutendes Wort ausgedrückt; sie ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Die blosse Unterschrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Annahme.
  2.   Lautet der Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sicht oder ist er infolge eines besonderen Vermerks innerhalb einer bestimmten Frist zur Annahme vorzulegen, so muss die Annahmeerklärung den Tag bezeichnen, an dem sie erfolgt ist, sofern nicht der Inhaber die Angabe des Tages der Vorlegung verlangt. Ist kein Tag angegeben, so muss der Inhaber, um seine Rückgriffsrechte gegen die Indossanten und den Aussteller zu wahren, diese Unterlassung rechtzeitig durch einen Protest feststellen lassen.
CO non ha contratto alcuna obbligazione di cambio e non può in nessun caso essere escusso in via cambiaria. (Si veda la circolare n. 23 del Dipartimento federale di giustizia e polizia, del 3 settembre 1895, pubblicata in: HUGUENIN/BERTA, Raccolta delle prescrizioni federali in tema di esecuzione e fallimento, Zurigo 1912, pag. 227; edizione francese in: JÄGER/KRAUSKOPF-PENEVEYRE, La poursuite pour dettes et la faillite, 12a edizione, pag. 90 seg. e FF 1911 IV 43 seg.; edizione tedesca in: WALDER-BOHNER, Schuldbetreibung und Konkurs, 11a edizione, pag. 447 segg. e BBl 1911 IV 41 seg.). Non incombe all'Ufficio d'esecuzione vagliare la fondatezza sostanziale del titolo prodotto; se tuttavia il documento difetta, già

BGE 111 III 33 S. 36


manifestamente, di esigenze formali, l'Ufficio deve rifiutare la notifica del precetto esecutivo in via cambiaria (AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 3a edizione, nota 12 al § 37; FAVRE, Droit des poursuites, 3a edizione, pag. 278 n. 3; FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, 2a edizione, vol. II, pag. 20 seg.; JÄGER, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, vol. II, nota 1 ad art. 178
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 178  
  1.   Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner unverzüglich einen Zahlungsbefehl zu.
  2.   Der Zahlungsbefehl enthält:
1.   die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2. [1]   die Aufforderung, den Gläubiger binnen fünf Tagen für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen;
3. [2]   die Mitteilung, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erheben (Art. 179) oder bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Missachtung des Gesetzes führen kann (Art. 17 und 20);
4. [3]   den Hinweis, dass der Gläubiger das Konkursbegehren stellen kann, wenn der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommt, obwohl er keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder sein Rechtsvorschlag beseitigt worden ist (Art. 188).
  3.   Die Artikel 70 und 72 sind anwendbar.
 
[1] Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 4 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII OR, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205; 1932 I 217).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
LEF; DTF 67 III 152).

2. Nel caso specifico il titolo presentato dai creditori è designato espressamente come cambiale (lettre de change); deve adempiere quindi i requisiti dell'art. 991
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 991  
  Der gezogene Wechsel enthält:
1.   die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2.   die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3.   den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4.   die Angabe der Verfallzeit;
5.   die Angabe des Zahlungsortes;
6.   den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt werden soll;
7.   die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
8.   die Unterschrift des Ausstellers.
CO. Ora, secondo la ditta escussa, il documento non contiene l'indicazione del trattario (art. 991 n
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 1129  
  1.   Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muss vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.
  2.   Ist die Vorlegung am letzten Tage der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgenden Werktage vorgenommen werden.
. 3 CO), il Credito Svizzero di Morges essendo solo luogo del pagamento (art. 991 n
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 1129  
  1.   Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muss vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.
  2.   Ist die Vorlegung am letzten Tage der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgenden Werktage vorgenommen werden.
. 5 CO). L'autorità cantonale e i creditori affermano invece che l'ente chiamato a pagare è proprio tale istituto. a) Il testo della cartavalore è equivoco. La menzione relativa al Credito Svizzero si trova bensì nello spazio riservato ordinariamente al nome del trattario, ma la locuzione au "Crédit Suisse" può anche far parte della frase "Valeur en compte que passerez selon avis". D'altro lato la denominazione del trattario costituisce, nell'uso comune, un periodo a sé stante che inizia di solito con una maiuscola; inoltre la preposizione "à" riesce desueta nel francese corrente per indicare il destinatario di una missiva. Sia come sia, il problema non può essere deciso sulla sola scorta della cambiale. Questa, invero, è accompagnata dal protesto, atto senza dubbio idoneo a precisarne il senso. Certo, la consegna del protesto non è contemplata dall'art. 177 cpv. 2
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 177  
  1.   Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
  2.   Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.
LEF, nondimeno essa appare indispensabile ove il protesto rappresenti la premessa degli effetti cambiari invocati dal creditore (FRITZSCHE, op.cit., vol. II, pag. 19 n. 2 con richiamo alla tesi di Isidor RIEMER, Die Wechselbetreibung, Zurigo 1923, pag. 39; JOOS, Handbuch für die Betreibungsbeamten der Schweiz, Wädenswil 1964, pag. 285). È quanto avviene in concreto, l'esecuzione litigiosa fondandosi sull'avallo prestato dalla ricorrente (art. 1034
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 1034  
  1.   Die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung muss durch eine öffentliche Urkunde (Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung) festgestellt werden.
  2.   Der Protest mangels Annahme muss innerhalb der Frist erhoben werden, die für die Vorlegung zur Annahme gilt. Ist im Falle des Artikels 1014 Absatz 1 der Wechsel am letzten Tage der Frist zum ersten Male vorgelegt worden, so kann der Protest noch am folgenden Tage erhoben werden.
  3.   Der Protest mangels Zahlung muss bei einem Wechsel, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage erhoben werden. Bei einem Sichtwechsel muss der Protest mangels Zahlung in den gleichen Fristen erhoben werden, wie sie im vorhergehenden Absatz für den Protest mangels Annahme vorgesehen sind.
  4.   Ist Protest mangels Annahme erhoben worden, so bedarf es weder der Vorlegung zur Zahlung noch des Protestes mangels Zahlung.
  5.   Hat der Bezogene, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, seine Zahlungen eingestellt, oder ist eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen, so kann der Inhaber nur Rückgriff nehmen, nachdem der Wechsel dem Bezogenen zur Zahlung vorgelegt und Protest erhoben worden ist.
  6.   Ist über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, oder über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, Konkurs eröffnet worden, so genügt es zur Ausübung des Rückgriffsrechts, dass der gerichtliche Beschluss über die Eröffnung des Konkurses vorgelegt wird.
in relazione con gli art. 1020
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 1020  
  1.   Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden.
  2.   Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet.
segg. e 1044 CO). La cambiale e il protesto formano così un insieme che dev'essere esaminato nel suo complesso per appurare se, a prima vista, il titolo permetta un'esecuzione cambiaria. b) Nella specie il protesto fuga chiaramente l'ambiguità della cambiale. Dallo stesso emerge che trattario e traente sono le

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identiche persone, mentre il Credito Svizzero di Morges è semplice luogo del pagamento. Dati simili presupposti l'ufficiale e l'autorità di vigilanza non erano abilitati a scostarsi dal tenore dei documenti acclusi alla domanda d'esecuzione, né potevano giudicare i medesimi in base alla congettura che il protesto contenesse un errore, tale ipotesi non trovando alcuna conferma evidente e indiscutibile. Anzi, come si è illustrato, il protesto si dimostra un rimedio interpretativo di assoluta validità, quanto meno dal profilo formale. La cartavalore in questione risulta pertanto una cambiale tratta sul traente, circostanza lecita in virtù dell'art. 993 cpv. 2
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 993  
  1.   Der Wechsel kann an die eigene Ordre des Ausstellers lauten.
  2.   Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.
  3.   Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.
CO. Se non che, il trattario non figura per nulla sul titolo, ove le persone traenti sono nominate una sola volta, appunto in codesta loro qualità. Ne discende che il documento non può raffigurare una cambiale (art. 992 cpv. 1
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 992  
  1.   Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
  2.   Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.
  3.   Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen.
  4.   Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.
CO).

3. I creditori eccepiscono che, quand'anche non fosse una cambiale, il titolo sarebbe in ogni modo un vaglia cambiario. La tesi non ha consistenza. Intanto il documento non porta la designazione del titolo (art. 1096 n
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 992  
  1.   Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
  2.   Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.
  3.   Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen.
  4.   Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.
. 1 CO), che è requisito essenziale (art. 1097 cpv. 1
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 1097  
  1.   Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
  2.   Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.
  3.   Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstellungsort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers.
  4.   Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.
CO); in secondo luogo, pur supponendo che l'uso del termine "lettre de change" invece di "billet à ordre" sia dovuto a palese svista (cfr. GUHL/MERZ/KUMMER, Das schweizerische Obligationenrecht, 7a edizione, pag. 834 n. 2b; DE SEMO, Trattato di diritto cambiario, 3a edizione, pag. 266 n. 293), giova aggiungere che il documento manca altresì della promessa incondizionata di pagare (art. 1096 n
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 992  
  1.   Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
  2.   Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.
  3.   Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen.
  4.   Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.
. 2 CO), la quale è a suo turno elemento di validità (art. 1097 cpv. 1
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 1097  
  1.   Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
  2.   Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.
  3.   Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstellungsort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers.
  4.   Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.
CO). Un vaglia cambiario che reca l'espressione 2veuillez payer" invece di "je payerai" senza designazione di un trattario è, per vero, radicalmente nullo: esso non vale come vaglia cambiario poiché è sfornito della promessa di pagare e non vale come cambiale poiché non indica chi è chiamato al pagamento (ARMINJON/CARRY, La lettre de change et le billet à ordre, Parigi 1938, pag. 404). Non fondandosi su un titolo conforme all'art. 177 cpv. 1
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 177  
  1.   Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
  2.   Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.
LEF, la richiesta dei creditori non poteva quindi dar luogo a esecuzione cambiaria.

Dispositiv


Per questi motivi, la Camera delle esecuzioni e dei fallimenti pronuncia: Il ricorso è accolto e la sentenza impugnata è riformata nel senso che il precetto esecutivo in via cambiaria emesso il 12 agosto 1983 dall'Ufficio esecuzioni e fallimenti di Bellinzona è annullato.
111 III 33 10. April 1985 31. Dezember 1985 Bundesgericht 111 III 33 BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Gegenstand Wechselbetreibung: Voraussetzungen, Gültigkeit des Titels, Erfordernis des Wechselprotestes (Art. 177 und 178 Abs....

Gesetzesregister
OR 991
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 991  
  Der gezogene Wechsel enthält:
1.   die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2.   die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3.   den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4.   die Angabe der Verfallzeit;
5.   die Angabe des Zahlungsortes;
6.   den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt werden soll;
7.   die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
8.   die Unterschrift des Ausstellers.
OR 991 n OR 992
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 992  
  1.   Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
  2.   Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.
  3.   Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen.
  4.   Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.
OR 993
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 993  
  1.   Der Wechsel kann an die eigene Ordre des Ausstellers lauten.
  2.   Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.
  3.   Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.
OR 1015
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 1015  
  1.   Die Annahmeerklärung wird auf den Wechsel gesetzt. Sie wird durch das Wort «angenommen» oder ein gleichbedeutendes Wort ausgedrückt; sie ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Die blosse Unterschrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Annahme.
  2.   Lautet der Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sicht oder ist er infolge eines besonderen Vermerks innerhalb einer bestimmten Frist zur Annahme vorzulegen, so muss die Annahmeerklärung den Tag bezeichnen, an dem sie erfolgt ist, sofern nicht der Inhaber die Angabe des Tages der Vorlegung verlangt. Ist kein Tag angegeben, so muss der Inhaber, um seine Rückgriffsrechte gegen die Indossanten und den Aussteller zu wahren, diese Unterlassung rechtzeitig durch einen Protest feststellen lassen.
OR 1020
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 1020  
  1.   Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden.
  2.   Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet.
OR 1034
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 1034  
  1.   Die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung muss durch eine öffentliche Urkunde (Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung) festgestellt werden.
  2.   Der Protest mangels Annahme muss innerhalb der Frist erhoben werden, die für die Vorlegung zur Annahme gilt. Ist im Falle des Artikels 1014 Absatz 1 der Wechsel am letzten Tage der Frist zum ersten Male vorgelegt worden, so kann der Protest noch am folgenden Tage erhoben werden.
  3.   Der Protest mangels Zahlung muss bei einem Wechsel, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage erhoben werden. Bei einem Sichtwechsel muss der Protest mangels Zahlung in den gleichen Fristen erhoben werden, wie sie im vorhergehenden Absatz für den Protest mangels Annahme vorgesehen sind.
  4.   Ist Protest mangels Annahme erhoben worden, so bedarf es weder der Vorlegung zur Zahlung noch des Protestes mangels Zahlung.
  5.   Hat der Bezogene, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, seine Zahlungen eingestellt, oder ist eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen, so kann der Inhaber nur Rückgriff nehmen, nachdem der Wechsel dem Bezogenen zur Zahlung vorgelegt und Protest erhoben worden ist.
  6.   Ist über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, oder über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, Konkurs eröffnet worden, so genügt es zur Ausübung des Rückgriffsrechts, dass der gerichtliche Beschluss über die Eröffnung des Konkurses vorgelegt wird.
OR 1044
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 1044  
  1.   Alle die einen Wechsel ausgestellt, angenommen, indossiert oder mit einer Bürgschaftserklärung versehen haben, haften dem Inhaber als Gesamtschuldner.
  2.   Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich verpflichtet haben.
  3.   Das gleiche Recht steht jedem Wechselverpflichteten zu, der den Wechsel eingelöst hat.
  4.   Durch die Geltendmachung des Anspruches gegen einen Wechselverpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen die anderen Wechselverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist.
OR 1096
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 1096  
  Der eigene Wechsel enthält:
1.   die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2.   das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3.   die Angabe der Verfallzeit;
4.   die Angabe des Zahlungsortes;
5.   den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt werden soll;
6.   die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
7.   die Unterschrift des Ausstellers.
OR 1096 n OR 1097
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 1097  
  1.   Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
  2.   Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.
  3.   Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstellungsort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers.
  4.   Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.
OR 1098
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 1098  
  1.   Für den eigenen Wechsel gelten, soweit sie nicht mit seinem Wesen in Widerspruch stehen, die für den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften über: das Indossament (Art. 1001-1010); den Verfall (Art. 1023-1027); die Zahlung (Art. 1028-1032); den Rückgriff mangels Zahlung (Art. 1033-1047, 1049-1051); die Ehrenzahlung (Art. 1054, 1058-1062); die Abschriften (Art. 1066 und 1067); die Änderungen (Art. 1068); die Verjährung (Art. 1069-1071); die Kraftloserklärung (Art. 1072-1080); die Feiertage, die Fristenberechnung, das Verbot der Respekttage, den Ort der Vornahme wechselrechtlicher Handlungen und die Unterschrift (Art. 1081-1085).
  2.   Ferner gelten für den eigenen Wechsel die Vorschriften über gezogene Wechsel, die bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar sind (Art. 994 und 1017), über den Zinsvermerk (Art. 995), über die Abweichungen bei der Angabe der Wechselsumme (Art. 996), über die Folgen einer ungültigen Unterschrift (Art. 997) oder die Unterschrift einer Person, die ohne Vertretungsbefugnis handelt oder ihre Vertretungsbefugnis überschreitet (Art. 998), und über den Blankowechsel (Art. 1000).
  3.   Ebenso finden auf den eigenen Wechsel die Vorschriften über die Wechselbürgschaft Anwendung (Art. 1020-1022); im Falle des Artikels 1021 Absatz 4 gilt die Wechselbürgschaft, wenn die Erklärung nicht angibt, für wen sie geleistet wird, für den Aussteller des eigenen Wechsels.
OR 1099
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 1099  
  1.   Der Aussteller eines eigenen Wechsels haftet in der gleichen Weise wie der Annehmer eines gezogenen Wechsels.
  2.   Eigene Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen dem Aussteller innerhalb der im Artikel 1013 bezeichneten Fristen zur Sicht vorgelegt werden. Die Sicht ist von dem Aussteller auf dem Wechsel unter Angabe des Tages und Beifügung der Unterschrift zu bestätigen. Die Nachsichtfrist läuft vom Tage des Sichtvermerks. Weigert sich der Aussteller, die Sicht unter Angabe des Tages zu bestätigen, so ist dies durch einen Protest festzustellen (Art. 1015); die Nachsichtfrist läuft dann vom Tage des Protestes.
OR 1100
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 1100  
  Der Check enthält:
1.   die Bezeichnung als Check im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2.   die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3.   den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4.   die Angabe des Zahlungsortes;
5.   die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
6.   die Unterschrift des Ausstellers.
OR 1129
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 1129  
  1.   Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muss vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.
  2.   Ist die Vorlegung am letzten Tage der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgenden Werktage vorgenommen werden.
OR 1143
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 1143  
  1.   Auf den Check finden die nachstehenden Bestimmungen des Wechselrechts Anwendung:
1.   Artikel 990 über die Wechselfähigkeit;
10.   Artikel 1042 über die Benachrichtigung;
11.   Artikel 1043 über den Protesterlass;
12.   Artikel 1044 über die solidarische Haftung der Wechselverpflichteten;
13.   Artikel 1046 und 1047 über die Rückgriffsforderung bei Einlösung des Wechsels und das Recht auf Aushändigung von Wechsel, Protest und Quittung;
14.   Artikel 1052 über den Bereicherungsanspruch;
15.   Artikel 1053 über den Übergang der Deckung;
16.   Artikel 1064 über das Verhältnis mehrerer Ausfertigungen;
17.   Artikel 1068 über Änderungen;
18.   Artikel 1070 und 1071 über die Unterbrechung der Verjährung;
19.   Artikel 1072-1078 und 1079 Absatz 1 über die Kraftloserklärung;
2.   Artikel 993 über Wechsel an eigene Ordre, auf den Aussteller und für Rechnung eines Dritten;
20.   Artikel 1083-1085 über den Ausschluss von Respekttagen, den Ort der Vornahme wechselrechtlicher Handlungen und die eigenhändige Unterschrift;
21.   Artikel 1086, 1088 und 1089 über den Geltungsbereich der Gesetze in Bezug auf Wechselfähigkeit, Handlungen zur Ausübung und Erhaltung des Wechselrechts und Ausübung der Rückgriffsrechte.
3.   Artikel 996-1000 über verschiedene Bezeichnung der Wechselsumme, Unterschriften von Wechselunfähigen, Unterschrift ohne Ermächtigung, Haftung des Ausstellers und Blankowechsel;
4.   Artikel 1003-1005 über das Indossament;
5.   Artikel 1007 über die Wechseleinreden;
6.   Artikel 1008 über die Rechte aus dem Vollmachtsindossament;
7.   Artikel 1021 und 1022 über Form und Wirkungen der Wechselbürgschaft;
8.   Artikel 1029 über das Recht auf Quittung und Teilzahlung;
9.   Artikel 1035-1037 und 1039-1041 über den Protest;
  2.   In Wegfall kommen bei diesen Artikeln die Bestimmungen, die sich auf die Annahme des Wechsels beziehen.
  3.   Die Artikel 1042 Absatz 1, 1043 Absätze 1 und 3 und 1047 werden für die Anwendung auf den Check in dem Sinne ergänzt, dass an die Stelle des Protestes die gleichbedeutende Feststellung nach Artikel 1128 Ziffern 2 und 3 treten kann.
SchKG 39 e SchKG 177
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 177  
  1.   Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
  2.   Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.
SchKG 177 e SchKG 178
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 178  
  1.   Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner unverzüglich einen Zahlungsbefehl zu.
  2.   Der Zahlungsbefehl enthält:
1.   die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2. [1]   die Aufforderung, den Gläubiger binnen fünf Tagen für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen;
3. [2]   die Mitteilung, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erheben (Art. 179) oder bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Missachtung des Gesetzes führen kann (Art. 17 und 20);
4. [3]   den Hinweis, dass der Gläubiger das Konkursbegehren stellen kann, wenn der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommt, obwohl er keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder sein Rechtsvorschlag beseitigt worden ist (Art. 188).
  3.   Die Artikel 70 und 72 sind anwendbar.
 
[1] Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 4 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII OR, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205; 1932 I 217).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
BGE Register
BBl