111 II 59
13. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Mai 1985 i.S. X. gegen Y. (Berufung)
Regeste (de):
- Unterbrechung der Verjährung (Art. 135 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1 durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung; 2 durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 138 - 1 Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.58
1 Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.58 2 Erfolgt die Unterbrechung durch Schuldbetreibung, so beginnt mit jedem Betreibungsakt die Verjährung von neuem. 3 Geschieht die Unterbrechung durch Eingabe im Konkurse, so beginnt die neue Verjährung mit dem Zeitpunkte, in dem die Forderung nach dem Konkursrechte wieder geltend gemacht werden kann. - 1. Ist eine Adhäsionsklage formgerecht beim zuständigen Strafrichter erhoben worden, so beginnt mit der Mitteilung einer Einstellungsverfügung die Verjährung von neuem (E. 3).
- 2. Verjährungsunterbrechende Handlungen während eines staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess (E. 4).
Regeste (fr):
- Interruption de la prescription (art. 135 ch. 2, 138 al. 1 CO).
- 1. Lorsque la constitution de partie civile à un procès pénal a été formée régulièrement devant le juge compétent, une ordonnance de non-lieu rendue par ce dernier fait, dès sa communication, recommencer à courir la prescription (consid. 3).
- 2. Actes interruptifs de la prescription intervenus au cours d'une procédure de recours de droit public concernant le refus de l'assistance judiciaire à l'une des parties dans le procès civil (consid. 4).
Regesto (it):
- Interruzione della prescrizione (art. 135 n. 2, 138 cpv. 1 CO).
- 1. Ove la costituzione di parte civile in un processo penale abbia avuto luogo regolarmente dinanzi al giudice competente, un decreto di abbandono pronunciato da quest'ultimo fa decorrere, dalla sua notifica, un nuovo termine di prescrizione (consid. 3).
- 2. Atti interruttivi della prescrizione intervenuti nel corso di una procedura di ricorso di diritto pubblico concernente il diniego dell'assistenza giudiziaria ad una delle parti nel processo civile (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 60
BGE 111 II 59 S. 60
Bezüglich eines vom Kantonsgericht Wallis wegen Verjährung abgewiesenen Bereicherungsanspruchs ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, die Verjährung sei nicht eingetreten:
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. (E. 1.- und 2.-: Annahme, der Kläger habe noch innerhalb der am 1. April 1975 beginnenden Verjährungsfrist die Verjährung mit Adhäsionsklage im Strafverfahren unterbrochen und die Verjährung sei auch während des Strafverfahrens bis zur Zustellung der Einstellungsverfügung am 3. Januar 1979 nicht eingetreten.)
3. Nach Auffassung der Vorinstanz hätte der Kläger nach Zustellung der Einstellungsverfügung innerhalb von 60 Tagen eine neue verjährungsunterbrechende Handlung vornehmen müssen. Sie beruft sich dafür auf Art. 139
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 139 - Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt. |
Wie dargelegt, ist die Adhäsionsklage formgerecht und beim zuständigen Strafrichter erhoben worden. Dieser hat zwar das Schadenersatzbegehren materiell nicht beurteilt, aber nicht weil er dafür von vorneherein nicht zuständig oder weil die Klage mangelhaft eingeleitet worden war. Vielmehr hat er das Strafverfahren wegen offener Beweislage eingestellt, womit die an sich gegebene Zuständigkeit für die Beurteilung des zivilrechtlichen Schadenersatzbegehrens dahinfiel. Das ändert nichts daran, dass er bis dahin
BGE 111 II 59 S. 61
zuständig war und daher die verjährungsunterbrechende Wirkung der Adhäsionsklage mit der Einstellungsverfügung und der damit verbundenen Verweisung an den Zivilrichter nicht verloren ging. Art. 139
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 139 - Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt. |
4. Die Parteien werfen noch die Frage auf, ob die Verjährung während des vor dem Kantonsgericht hängigen Zivilprozesses eingetreten sei, wozu das Kantonsgericht sich nicht ausgesprochen hat. Im Rahmen der Rechtsanwendung ist dazu im Berufungsverfahren Stellung zu nehmen. Der Beklagte ersuchte im Zivilprozess vor dem Kantonsgericht um unentgeltliche Rechtspflege, welche der Instruktionsrichter am 9. Juli 1980 verweigerte. Dagegen reichte der Beklagte am 1. Oktober 1980 staatsrechtliche Beschwerde ein, zu der sich der Instruktionsrichter am 10. November 1980 äusserte. Am 12. November 1980 erteilte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung. Am 21. April 1981 erkundigte sich der Instruktionsrichter beim Kanzleidirektor des Bundesgerichts, wie es mit der staatsrechtlichen Beschwerde stehe. Eine erneute Anfrage erfolgte am 7. September 1981. Am 24. Februar 1982 wies das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde ab. Nach Eingang dieses Urteils am 12. März 1982 erging eine erneute Verfügung des Instruktionsrichters. Der Beklagte macht geltend, die Verjährung sei während des bundesgerichtlichen Verfahrens eingetreten, weil im Zivilprozess zwischen dem 12. November 1980 und dem 24. Februar 1982 nichts mehr geschehen sei. a) Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung am 12. November 1980 sei analog zu Art. 343 Abs. 3 ZPO/VS das Hauptverfahren eingestellt worden. Dementsprechend sei die Verjährung unterbrochen geblieben, bis der Kläger wieder in die Lage gekommen sei, die Fortsetzung des Prozesses zu verlangen. b) Ob nach dem kantonalen Recht von Gesetzes wegen eine Sistierung eingetreten ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die Verfügung, mit welcher der staatsrechtlichen Beschwerde
BGE 111 II 59 S. 62
aufschiebende Wirkung gewährt worden ist, die Verjährung gültig unterbrochen. Ob die Unterbrechung wie bei der Sistierung (dazu BGE 89 II 30 E. 4; BGE 85 II 509; BGE 75 II 235 f.; Urteil des Bundesgerichts i.S. Schwab c. Liberop SA vom 8. Februar 1972, in SJ 95/1973, S. 150) bis zur Erledigung des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens dauerte, mag offen bleiben. Selbst wenn weitere Unterbrechungen nötig gewesen wären, so müssten die beiden Erkundigungen des Instruktionsrichters beim Bundesgericht nach dem Stand des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens vom 21. April 1981 und vom 7. September 1981 als solche anerkannt werden. Zwar liegt darin keine Verfügung im rechtstechnischen Sinn (BGE 75 II 232 E. 3a). Indes ist nicht einzusehen, was der Instruktionsrichter sonst hätte vorkehren können. Ebensowenig konnte der Kläger die Fortsetzung des Zivilprozesses verlangen und so den Prozess durch eine gerichtliche Handlung weitertreiben (zit. Urteil Schwab c. Liberop SA vom 8. Februar 1972, in SJ 95/1973, S. 150 mit Hinweisen). Der Eintritt der Verjährung ist daher auch während des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens auszuschliessen.