Urteilskopf

111 II 397

78. Auszug aus dem Beschluss der I. Zivilabteilung vom 5. August 1985 i.S. Frau P. gegen A. (Berufung)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 397

BGE 111 II 397 S. 397

Aus den Erwägungen:


2. b) Die Rüge der Verletzung von Art. 8
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 8  
  Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB - wie übrigens auch von Art. 28 Abs. 1
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 28  
  1.   Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
  2.   Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR - betrifft die Frage, ob die Klägerin getäuscht worden sei. Die Vorinstanz äusserte sich dazu ausführlich und gelangte zum Schluss, die Klägerin könne sich nicht auf Täuschung berufen, weil sie sich den Beweis dazu "verbaut" habe. Daran anschliessend erklärte sie, bei diesem Ausgang stelle sich die Frage nach der Genehmigung des Vertrages nicht mehr; trotzdem ging sie darauf ein und bejahte die Genehmigung mit der Begründung, die Klägerin habe, obwohl objektiverweise dazu kein Anlass bestanden habe, das Pferd schlachten lassen und damit über den Kaufgegenstand verfügt. Darin liegt eine auf Art. 31
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 31  
  1.   Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
  2.   Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
  3.   Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR abgestützte, subsidiäre, aber selbständige Erwägung des Urteils. Beruht ein Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, so muss der Berufungskläger, will er die in Art. 55 Abs. 1 lit. c OG umschriebenen Anforderungen an eine Berufung erfüllen,

BGE 111 II 397 S. 398


alle Begründungen anfechten (analog für die staatsrechtliche Beschwerde: BGE 107 Ib 268 E. b mit Hinweisen). Die Klägerin rügt die Annahme des Obergerichts, der Vertrag sei genehmigt worden, nicht als bundesrechtswidrig. Damit bleibt ein entscheidender Grund für die Abweisung von Appellation und Klage unangefochten. Soweit die Klägerin daher eine Verletzung von Art. 8
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 8  
  Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB behauptet, ist auf die Berufung wegen ungenügender Begründung nicht einzutreten (siehe auch hiernach).
111 II 397 05. August 1985 31. Dezember 1985 Bundesgericht 111 II 397 BGE - Zivilrecht

Gegenstand Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Begründung einer...

Gesetzesregister
OG 55 OR 28
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 28  
  1.   Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
  2.   Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR 31
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 31  
  1.   Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
  2.   Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
  3.   Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
ZGB 8
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 8  
  Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
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