111 II 31
7. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Januar 1985 i.S. Peter Pfenninger AG gegen Konkursmasse der Bergbahnen- und Restaurationsbetriebe Bergün-Darlux AG sowie Waltraud Diesing und 22 Mitbeteiligte (Berufung)
Regeste (de):
- Bauhandwerkerpfandrecht und Stockwerkeigentum.
- Dient eine Gemeinschaftsanlage nur einzelnen von mehreren Gebäuden einer in Stockwerkeigentum aufgeteilten Überbauung, kommt der damit geschaffene Mehrwert dennoch allen Stockwerkeigentümern zugute. Es entspricht daher dem Bundesrecht, dass das Bauhandwerkerpfandrecht, das sich auf eine Forderung für den Bau dieser Gemeinschaftsanlage stützt, anteilmässig alle Miteigentumsanteile belastet.
Regeste (fr):
- Droit à l'hypothèque légale des artisans et entrepreneurs et propriété par étages.
- Même lorsqu'une installation commune ne sert qu'à quelques-uns des bâtiments d'un lotissement soumis au régime de la PPE, la plus-value ainsi créée profite néanmoins à tous les copropriétaires. Il est dès lors conforme au droit fédéral que l'hypothèque légale des artisans et entrepreneurs, fondée sur une créance découlant de la construction de ladite installation commune, grève proportionnellement toutes les parts de copropriété.
Regesto (it):
- Ipoteca legale degli artigiani ed imprenditori, e proprietà per piani.
- Anche ove un'installazione comune serva soltanto ad alcuni edifici di un complesso edilizio soggetto alla disciplina della proprietà per piani, il maggior valore così creato va nondimeno a beneficio di tutti i comproprietari. È pertanto conforme al diritto federale che l'ipoteca legale degli artigiani ed imprenditori, fondata su di un credito concernente la costruzione di detta installazione, gravi proporzionalmente tutte le quote della comproprietà.
Sachverhalt ab Seite 31
BGE 111 II 31 S. 31
A.- Gestützt auf einen Werkvertrag vom 31. Oktober 1977 hatte die Peter Pfenninger AG (vormals Pfenninger & Hassler AG), Chur, Arbeit geleistet und Material geliefert für die lufttechnischen Anlagen der Überbauung Darlux in Bergün/Bravuogn, bezüglich welcher in der Folge Stockwerkeigentum begründet wurde. Die Schlussabrechnung vom 19. Juni 1980 über einen Betrag von Fr. 200'641.40, abzüglich Fr. 641.40, wurde am 25. Juli 1980 von den Bergbahnen- und Restaurationsbetrieben Bergün-Darlux AG als Bauherrin anerkannt. Bis dahin waren Akontozahlungen von Fr. 160'000.-- geleistet worden. Für den Restbetrag von Fr. 40'000.-- leitete die Pfenninger AG am 3. Februar 1981
BGE 111 II 31 S. 32
Betreibung ein, wogegen die Bergbahnen- und Restaurationsbetriebe Bergün-Darlux AG Rechtsvorschlag erhob.
B.- Am 24. April 1981 ersuchte die Peter Pfenninger AG das Kreisamt Bergün um die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes in der Höhe von Fr. 40'000.--, verteilt auf die einzelnen Stockwerkeigentümer entsprechend ihren Wertquoten. Dabei sollten die Miteigentumsanteile der Gebäude Assek. Nr. 134A (Appartmenthaus) und Assek. Nr. 134C (Sauna, Schwimmbad, Restaurant) mit dem Bauhandwerkerpfandrecht belegt werden, während jene der Gebäude Assek. Nr. 134B (Appartmenthaus) und Assek. Nr. 134D (Autoeinstellhalle) davon nicht erfasst werden sollten. Das Kreisamt Bergün entsprach diesem Gesuch mit superprovisorischer Verfügung vom 27. April 1981 und bestätigte diese am 13. Mai 1981 nach Anhörung der Gesuchsgegner. Der Gesuchstellerin wurde eine Frist von sechzig Tagen zur Geltendmachung der Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg angesetzt.
C.- Fristgerecht machte die Peter Pfenninger AG beim Bezirksgericht Albula zwei Klagen anhängig, von denen sich die eine gegen Waltraud Diesing und 22 weitere Miteigentümer der Überbauung Darlux und die andere gegen die Konkursmasse der Bergbahnen- und Restaurationsbetriebe Bergün-Darlux AG richtete. Das Bezirksgericht hiess die Klagen teilweise gut, indem es die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes von Fr. 17'360.-- zulasten der Konkursmasse der Bergbahnen- und Restaurationsbetriebe Bergün-Darlux AG und eines solchen von insgesamt Fr. 5'784.80 zulasten von Waltraud Diesing und 22 Mitbeteiligten bewilligte.
D.- Gegen beide Urteil erhob die Peter Pfenninger AG Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Hinsichtlich der Klage gegen Waltraud Diesing und Konsorten beantragte sie die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes bis zum Betrag von Fr. 9'411.30 zuzüglich Zins; hinsichtlich der Klage gegen die Konkursmasse der Bergbahnen- und Restaurationsbetriebe Bergün-Darlux AG verlangte sie die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes bis zum Betrag von Fr. 28'243.10 zuzüglich Zins. Das Kantonsgericht wies die Berufungen mit Urteil vom 24. Oktober 1983 ab.
E.- Die Peter Pfenninger AG setzte sich gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden mit Berufung an das Bundesgericht zur Wehr. Dieses entschied mit folgenden
Erwägungen
BGE 111 II 31 S. 33
Erwägungen:
2. Vor dem Kantonsgericht von Graubünden war einzig die Frage streitig, wie das von der Klägerin zur Eintragung angemeldete Bauhandwerkerpfandrecht für die von der Schuldnerin anerkannte Restforderung von Fr. 40'000.-- auf die Miteigentumsanteile umzulegen ist, welche den Stockwerkeigentümern der Überbauung Darlux in Bergün/Bravuogn gehören. In Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht Albula ist das Kantonsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der von der Klägerin gebauten Belüftung um eine als Gemeinschaftsanlage konzipierte Einrichtung handle, die nur dem Appartmenthaus Assek. Nr. 134A und dem Trakt Assek. Nr. 134C mit Sauna, Schwimmbad und Restaurant unmittelbar diene. Dennoch sei durch Arbeitsleistungen und Materiallieferungen von der Klägerin ein Mehrwert geschaffen worden, der den Gesamtwert der Liegenschaft erhöhe und deshalb allen an der Überbauung beteiligten Stockwerkeigentümern zugute komme, insbesondere auch jenen, die Miteigentumsanteile an den Gebäuden Assek. Nr. 134B und Nr. 134D besitzen. Trotz des Umstandes, dass die von der Klägerin eingerichtete Belüftungsanlage in technischer Hinsicht nur den beiden zuerst genannten Gebäuden dient, entspricht es nach der Auffassung des Kantonsgerichts dem Sinn und Zweck des Bauhandwerkerpfandrechtes, den Gesamtwert der Liegenschaft zu belasten. Es legte daher den Forderungsbetrag von Fr. 40'000.-- auf die Stockwerkeigentümer aller vier Gebäude um. Damit trifft jeden Tausendstel Miteigentumsanteil eine Pfandbelastung von Fr. 40.-- (und nicht, wie von der Klägerin angestrebt, Fr. 65.07), die von allen Stockwerkeigentümern der Überbauung - also der Gebäude Assek. Nrn. 134A, 134B, 134C und 134D - zu tragen ist. Da jedoch von der Klägerin nur Stockwerkeigentümer mit Miteigentumsanteilen an den Gebäuden Assek. Nr. 134A und Nr. 134C ins Recht gefasst worden waren, reduzierte sich der vom Kantonsgericht anerkannte Betrag des Bauhandwerkerpfandrechts auf die schon von der ersten Instanz errechneten Fr. 17'360.-- zulasten der Konkursmasse der Bergbahnen- und Restaurationsbetriebe Bergün-Darlux AG und Fr. 5'784.80 zulasten von Waltraud Diesing und 22 Mitbeteiligten (zuzüglich 5% Zins seit 2. März 1981); die Miteigentumsanteile der nicht ins Recht gefassten Stockwerkeigentümer blieben unbelastet.
BGE 111 II 31 S. 34
3. Die Klägerin hat sich die Auffassung zu eigen gemacht, das Bauhandwerkerpfandrecht (als mittelbares gesetzliches Pfandrecht) solle nicht die ganze Sache - also die Liegenschaft als solche - belasten, sondern zulasten der einzelnen Miteigentumsanteile errichtet werden, mit Aufteilung der Pfandsumme entsprechend dem Verhältnis der Wertquoten. Ein solches Vorgehen wird von der überwiegenden Lehre gutgeheissen (Kommentar MEIER-HAYOZ, N. 44 zu Art. 648
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 648 - 1 Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträglich ist. |
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1 | Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträglich ist. |
2 | Zur Veräusserung oder Belastung der Sache sowie zur Veränderung ihrer Zweckbestimmung bedarf es der Übereinstimmung aller Miteigentümer, soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben. |
3 | Bestehen Grundpfandrechte oder Grundlasten an Miteigentumsanteilen, so können die Miteigentümer die Sache selbst nicht mehr mit solchen Rechten belasten. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 648 - 1 Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträglich ist. |
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1 | Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträglich ist. |
2 | Zur Veräusserung oder Belastung der Sache sowie zur Veränderung ihrer Zweckbestimmung bedarf es der Übereinstimmung aller Miteigentümer, soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben. |
3 | Bestehen Grundpfandrechte oder Grundlasten an Miteigentumsanteilen, so können die Miteigentümer die Sache selbst nicht mehr mit solchen Rechten belasten. |
BGE 111 II 31 S. 35
mit einem Bauhandwerkerpfandrecht der Pfandbelastung der gesamten Liegenschaft entgegenstehe, nicht entschieden zu werden (vgl. zur Kontroverse um Art. 648 Abs. 3
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 648 - 1 Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträglich ist. |
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1 | Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträglich ist. |
2 | Zur Veräusserung oder Belastung der Sache sowie zur Veränderung ihrer Zweckbestimmung bedarf es der Übereinstimmung aller Miteigentümer, soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben. |
3 | Bestehen Grundpfandrechte oder Grundlasten an Miteigentumsanteilen, so können die Miteigentümer die Sache selbst nicht mehr mit solchen Rechten belasten. |
4. Steht der Belastung einzelner Miteigentumsanteile entsprechend ihrer Wertquote nichts entgegen, so stellt sich die weitere Frage, ob das Bauhandwerkerpfandrecht immer auf sämtliche in der Stockwerkeigentümerschaft zusammengeschlossenen Miteigentümer anteilmässig umzulegen ist oder ob auch nur bestimmte Gruppen von ihnen erfasst werden können. a) Der schweizerische Gesetzgeber hat das Stockwerkeigentum dahingehend ausgestaltet, dass jeder Stockwerkeigentümer einen Miteigentumsanteil am Grundstück insgesamt - also an allen seinen Bestandteilen und somit auch an den sich darauf befindenden Gebäuden - hat, ihm darüber hinaus aber auch ein Sonderrecht zusteht, wonach er bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich benutzen und innen ausbauen kann (Art. 712a Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 712a - 1 Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen. |
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1 | Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen. |
2 | Der Stockwerkeigentümer ist in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei, darf jedoch keinem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rechtes erschweren und die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in keiner Weise beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen. |
3 | Er ist verpflichtet, seine Räume so zu unterhalten, wie es zur Erhaltung des Gebäudes in einwandfreiem Zustand und gutem Aussehen erforderlich ist. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 712b - 1 Gegenstand des Sonderrechts können einzelne Stockwerke oder Teile von Stockwerken sein, die als Wohnungen oder als Einheiten von Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang in sich abgeschlossen sein müssen, aber getrennte Nebenräume umfassen können. |
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1 | Gegenstand des Sonderrechts können einzelne Stockwerke oder Teile von Stockwerken sein, die als Wohnungen oder als Einheiten von Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang in sich abgeschlossen sein müssen, aber getrennte Nebenräume umfassen können. |
2 | Dem Stockwerkeigentümer können nicht zu Sonderrecht zugeschieden werden: |
1 | der Boden der Liegenschaft und das Baurecht, kraft dessen gegebenenfalls das Gebäude erstellt wird; |
2 | die Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind oder die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen; |
3 | die Anlagen und Einrichtungen, die auch den andern Stockwerkeigentümern für die Benutzung ihrer Räume dienen. |
3 | Andere Bestandteile des Gebäudes können im Begründungsakt und in gleicher Form auch durch nachherige Vereinbarung der Stockwerkeigentümer als gemeinschaftlich erklärt werden; ist dies nicht geschehen, so gilt die Vermutung, dass sie zu Sonderrecht ausgeschieden sind. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 712b - 1 Gegenstand des Sonderrechts können einzelne Stockwerke oder Teile von Stockwerken sein, die als Wohnungen oder als Einheiten von Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang in sich abgeschlossen sein müssen, aber getrennte Nebenräume umfassen können. |
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1 | Gegenstand des Sonderrechts können einzelne Stockwerke oder Teile von Stockwerken sein, die als Wohnungen oder als Einheiten von Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang in sich abgeschlossen sein müssen, aber getrennte Nebenräume umfassen können. |
2 | Dem Stockwerkeigentümer können nicht zu Sonderrecht zugeschieden werden: |
1 | der Boden der Liegenschaft und das Baurecht, kraft dessen gegebenenfalls das Gebäude erstellt wird; |
2 | die Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind oder die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen; |
3 | die Anlagen und Einrichtungen, die auch den andern Stockwerkeigentümern für die Benutzung ihrer Räume dienen. |
3 | Andere Bestandteile des Gebäudes können im Begründungsakt und in gleicher Form auch durch nachherige Vereinbarung der Stockwerkeigentümer als gemeinschaftlich erklärt werden; ist dies nicht geschehen, so gilt die Vermutung, dass sie zu Sonderrecht ausgeschieden sind. |
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Weise sichern will, die Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert und damit den Wert des überbauten Grundstückes vermehrt haben, muss deshalb grundsätzlich bei der im Miteigentum stehenden Sache bzw. bei den Miteigentumsanteilen insgesamt anknüpfen. b) Nun hat freilich die einhellige Lehre ungeachtet des auch bezüglich des Stockwerkeigentums geltenden Akzessions- und Bestandteilsprinzips insofern die als Sonderrecht zugeschiedenen Gebäudeteile rechtlich gesondert betrachtet, als wertvermehrende Leistungen, die von Bauhandwerkern zum Zwecke der individuellen Innenausgestaltung erbracht werden, dem entsprechenden Miteigentumsanteil zugerechnet werden; das bedeutet, dass die Forderungen, die dadurch entstehen, dass Arbeit und Material für solche im Sonderrecht stehende Gebäudeteile erbracht worden sind, durch ein Bauhandwerkerpfandrecht auf einem bestimmten Miteigentumsanteil gesichert werden können (SCHUMACHER, a.a.O., S. 96; ZOBL, a.a.O., S. 127; DE HALLER, a.a.O., S. 264). Daraus lässt sich indessen nicht ableiten, dass für die dem Sonderrecht unterstehenden Gebäudeteile der Grundsatz des Miteigentums, auf welchem das Stockwerkeigentum des schweizerischen Rechts beruht, unbeachtlich würde. Die Ausnahme von der Regel reicht vielmehr nur so weit, als die bauliche Ausstattung der im Sonderrecht stehenden Räume ein wesentliches Element des dem gemeinschaftlichen Eigentum entgegenstehenden Sonderrechts ausmacht (vgl. zum Verhältnis zwischen Sonderrecht und gemeinschaftlichem Eigentum die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Abänderung des vierten Teils des Zivilgesetzbuches (Miteigentum und Stockwerkeigentum) vom 7. Dezember 1962, BBl 1962 II, 1461 ff., insbesondere 1488 ff.). Indessen können die Regeln, welche für die im Sonderrecht stehenden Miteigentumsanteile gelten, nicht unbesehen auf die gemeinschaftlichen Gebäudeteile übertragen werden. Das folgt schon daraus, dass die übrigen Stockwerkeigentümer von der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung der dem Sonderrecht zugeschiedenen Gebäudeteile ausgeschlossen sind (Art. 712a Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 712a - 1 Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen. |
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1 | Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen. |
2 | Der Stockwerkeigentümer ist in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei, darf jedoch keinem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rechtes erschweren und die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in keiner Weise beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen. |
3 | Er ist verpflichtet, seine Räume so zu unterhalten, wie es zur Erhaltung des Gebäudes in einwandfreiem Zustand und gutem Aussehen erforderlich ist. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 712g - 1 Für die Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen gelten die Bestimmungen über das Miteigentum. |
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1 | Für die Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen gelten die Bestimmungen über das Miteigentum. |
2 | Soweit diese Bestimmungen es nicht selber ausschliessen, können sie durch eine andere Ordnung ersetzt werden, jedoch nur im Begründungsakt oder mit einstimmigem Beschluss aller Stockwerkeigentümer. |
3 | Im übrigen kann jeder Stockwerkeigentümer verlangen, dass ein Reglement über die Verwaltung und Benutzung aufgestellt und im Grundbuch angemerkt werde, das zu seiner Verbindlichkeit der Annahme durch Beschluss mit der Mehrheit der Stockwerkeigentümer, die zugleich zu mehr als der Hälfte anteilsberechtigt ist, bedarf und mit dieser Mehrheit, auch wenn es im Begründungsvertrag aufgestellt worden ist, geändert werden kann. |
4 | Eine Änderung der reglementarischen Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Stockwerkeigentümer.621 |
BGE 111 II 31 S. 37
c) Eine solche Rechtfertigung sieht die Klägerin - unter Hinweis auf BGE 107 II 141 ff. - in Art. 712h Abs. 3
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 712h - 1 Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. |
|
1 | Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. |
2 | Solche Lasten und Kosten sind namentlich: |
1 | die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen; |
2 | die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters; |
3 | die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern; |
4 | die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben. |
3 | Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 712h - 1 Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. |
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1 | Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. |
2 | Solche Lasten und Kosten sind namentlich: |
1 | die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen; |
2 | die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters; |
3 | die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern; |
4 | die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben. |
3 | Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen. |
Aus dieser Regelung vermag die Klägerin indessen nichts für ihren Standpunkt abzuleiten. Art. 712h
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 712h - 1 Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. |
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1 | Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. |
2 | Solche Lasten und Kosten sind namentlich: |
1 | die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen; |
2 | die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters; |
3 | die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern; |
4 | die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben. |
3 | Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 712h - 1 Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. |
|
1 | Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. |
2 | Solche Lasten und Kosten sind namentlich: |
1 | die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen; |
2 | die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters; |
3 | die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern; |
4 | die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben. |
3 | Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen. |
BGE 111 II 31 S. 38
die Festsetzung der Richtlinien, wonach diese Korrektur zu erfolgen hat, der jeweiligen Stockwerkeigentümergemeinschaft. Aus Art. 712h
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 712h - 1 Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. |
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1 | Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. |
2 | Solche Lasten und Kosten sind namentlich: |
1 | die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen; |
2 | die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters; |
3 | die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern; |
4 | die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben. |
3 | Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 712h - 1 Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. |
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1 | Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. |
2 | Solche Lasten und Kosten sind namentlich: |
1 | die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen; |
2 | die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters; |
3 | die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern; |
4 | die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben. |
3 | Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen. |
5. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten Bundesrecht - insbesondere die Bestimmungen über das Stockwerkeigentum und Art. 8
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |