110 V 218
34. Urteil vom 4. Mai 1984 i.S. F. Hoffmann-La Roche & Co. AG gegen Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes und Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen, Basel
Regeste (de):
- Art. 32 Abs. 3
und 150 Abs. 1
OG.
- Zwecks Wahrung der für die Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzten Frist hat der Vorschusspflichtige, der sich eines Giromandats im Rahmen des Sammelauftragsdienstes der PTT (Art. 133d PVV) bedient, als Fälligkeitsdatum spätestens den letzten Tag der verfügten Frist einzusetzen und den Datenträger so rechtzeitig der Post zu übergeben, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto nach dem ordentlichen postalischen Gang spätestens am bezeichneten Tage noch erfolgen kann.
Regeste (fr):
- Art. 32 al. 3 et 150 al. 1 OJ.
- Afin de sauvegarder le délai fixé pour le paiement d'une avance de frais judiciaires, le débiteur qui utilise un mandat de virement dans le cadre du service des ordres groupés des PTT (art. 133d OSP) doit indiquer, comme ultime échéance, le dernier jour du délai imparti et remettre le support de données à la poste suffisamment tôt pour que, eu égard au fonctionnement normal des services postaux, l'inscription au crédit du compte du destinataire puisse encore être effectuée, au plus tard, à la date mentionnée.
Regesto (it):
- Art. 32 cpv. 3 e
150 cpv. 1 OG.
- Al fine di salvaguardare il termine assegnato per il pagamento di un anticipo di spese giudiziarie, il debitore che fa uso di un mandato di pagamento nell'ambito del servizio degli ordini collettivi delle PTT (art. 133d OSP) deve indicare quale ultima scadenza l'ultimo giorno del termine impartitogli e trasmettere il supporto dei dati alle poste sufficientemente in tempo affinché, considerato il funzionamento normale dei servizi, l'iscrizione del credito sul conto del destinatario possa essere eseguita al più tardi nel termine indicato.
Sachverhalt ab Seite 218
BGE 110 V 218 S. 218
A.- Am 11. Mai 1983 erhob die Firma F. Hoffmann-La Roche & Co. AG gegen Entscheide der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen, Basel, vom 17. Februar 1983 (betreffend drei Beitragsverfügungen der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes) Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht.
BGE 110 V 218 S. 219
Mit Verfügung vom 25. Mai 1983 forderte der Präsident des Eidg. Versicherungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, bis zum 8. Juni 1983 zur Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 1'000.- zu bezahlen; bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist werde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten.
B.- Die Beschwerdeführerin leistete den Vorschuss mittels Giroauftrages auf einem Datenträger im Rahmen des Sammelauftragsdienstes gemäss Art. 133d der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz (PVV; SR 783.01). Sie übergab den fraglichen Datenträger am 8. Juni 1983 in Basel der Post zur Weiterbeförderung an die Postcheckabteilung der Generaldirektion PTT und vermerkte für die darin erfassten Aufträge "SAD Zahlungen per 13.06.83" bzw. "Fälligkeit 13.06.83". Am 13. Juni 1983 wurden dem Postcheckkonto des Eidg. Versicherungsgerichts auftragsgemäss Fr. 1'000.- gutgeschrieben. Die Beschwerdeführerin hat sich auf gerichtliche Aufforderung mit Eingaben vom 1. und 8. Juli sowie 21. Dezember 1983 zur Frage der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses vernehmen lassen. Auf die Stellungnahme der Generaldirektion der PTT vom 8. Dezember 1983 wird in den Erwägungen zurückzukommen sein.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 133d Abs. 1 PVV können die Teilnehmer am Sammelauftragsdienst Zahlungsaufträge mit EDV-gerechten Datenträgern einreichen; sie fassen ihre auf ein bestimmtes Datum (Werktag ohne Samstag) auszuführenden Zahlungen zu einem Sammelauftrag zusammen, erstellen einen Datenträger (Magnetband, Kassette oder Diskette) und übergeben ihn der Postcheckabteilung der PTT-Generaldirektion. Nach Abs. 3 der erwähnten Bestimmung vereinbaren die PTT-Betriebe mit jedem Teilnehmer die Einzelheiten über die Teilnahme am Sammelauftragsdienst und dessen EDV-gerechte Abwicklung. b) Nach der schriftlichen Auskunft der PTT-Generaldirektion vom 8. Dezember 1983 wird in der Vereinbarung mit dem Teilnehmer am Sammelauftragsdienst festgehalten, dass jeder einzelne Zahlungsauftrag ein Fälligkeitsdatum aufweisen müsse; Aufträge ohne Datum der Fälligkeit (beispielsweise mit dem blossen Vermerk "sofort") würden nicht verarbeitet. Unter dem Fälligkeitsdatum
BGE 110 V 218 S. 220
sei bei Überweisung (Giro) der Tag der Gutschrift auf dem Empfängerkonto zu verstehen.
2. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die für die Zahlung eines Kostenvorschusses richterlich gesetzte Frist eingehalten ist, wenn die Zahlung im Verfahren des Sammelauftragsdienstes erfolgt. Beim herkömmlichen Giromandat ist nach der Rechtsprechung die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in sinngemässer Anwendung von Art. 32 Abs. 3
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BGE 110 V 218 S. 221
3. Die Beschwerdeführerin hat den Datenträger am 8. Juni 1983 (Mittwoch) der Post übergeben und als Fälligkeitstag den 13. Juni 1983 (Montag) eingesetzt. Da der letzte Tag der verfügten Frist der 8. Juni 1983 war, hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nach dem Gesagten nicht rechtzeitig geleistet, so dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist.
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.