110 IV 32
12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Februar 1984 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 201 Abs. 1 StGB; Zuhälterei.
- Der Ehemann, der die eigene Erwerbstätigkeit aufgibt und die Funktion des Hausmannes übernimmt, weil seine Frau durch gewerbsmässige Unzucht mehr verdient und die finanziellen Bedürfnisse der Familie leichter befriedigen kann, lässt sich unter Ausbeutung des unsittlichen Erwerbes von der Frau unterhalten.
Regeste (fr):
- Art. 201 al. 1 CO; souteneurs.
- L'époux qui abandonne sa propre activité lucrative et se charge du ménage, parce que son épouse gagne plus d'argent par la prostitution et satisfait plus facilement aux besoins financiers de la famille, se fait entretenir en exploitant le gain déshonnête de son épouse.
Regesto (it):
- Art. 201 cpv. 1 CP; sfruttamento della prostituzione.
- Il marito che abbandona la propria attività lucrativa e provvede all'economia domestica, dato che la moglie consegue un guadagno maggiore con la prostituzione e soddisfa più agevolmente i bisogni finanziari della famiglia, si fa mantenere sfruttando il guadagno immorale della moglie.
Sachverhalt ab Seite 32
BGE 110 IV 32 S. 32
A.- Von Anfang November 1981 bis 26. April 1982 betrieb die Ehefrau des X., Melanie X., den Massagesalon "Daniela" in B., wo sie gegen Entgelt Feinmassage, Geschlechtsverkehr sowie während einiger Zeit auch Lifeshows (Geschlechtsverkehr mit dem Ehemann vor Kunden) ausführte. Der Nettoverdienst belief sich auf ca. Fr. 500.- pro Tag oder rund Fr. 10'000.- pro Monat.
BGE 110 IV 32 S. 33
X., der seine berufliche Tätigkeit als Drogist aufgegeben hatte, arbeitete in dieser Zeit als Hausmann in der Wohnung in O., betreute die beiden Kleinkinder (geb. 1979 und 1980), half im Massagestudio in B. mit (Reinigungsarbeiten usw.) und betrieb eine Massageschule (Sportmassage), die aber nicht rentierte. Im Frühling 1982 richtete X. sodann seiner Frau ein neues Studio ("Carina") in H. ein.
B.- Das Bezirksgericht Bremgarten sprach X. am 10. Februar 1983 der Zuhälterei schuldig und verurteilte ihn zu 6 Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von drei Jahren. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X. mit Urteil vom 27. Oktober 1983 in Gutheissung seiner Berufung von Schuld und Strafe frei.
C.- Gegen das freisprechende Urteil des Obergerichts führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Bestrafung des Angeklagten wegen passiver Zuhälterei im Sinne von Art. 201 Abs. 1 StGB an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Wenn ein Ehemann sich entschliesst, die eigene Erwerbstätigkeit aufzugeben und die Funktion des Hausmannes zu übernehmen, weil seine Frau durch gewerbsmässige Unzucht mehr verdient und die finanziellen Bedürfnisse der Familie leichter befriedigen kann, so lässt er sich im Sinne von Art. 201 Abs. 1 StGB unter Ausbeutung des unsittlichen Erwerbes von der Frau unterhalten. Eine solche Rollenverteilung, die bei normaler Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht anstössig ist, erfüllt bei Gewerbsunzucht das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung, weil der Ehemann auf diesem Wege die Einkünfte der Prostituierten zur einzigen oder doch weitaus wichtigsten Einkommensquelle der Familie macht. In einem solchen Fall geht es nicht darum, dass der Lebenspartner einer Dirne nur in marginaler Weise als Folge der Lebensgemeinschaft am unsittlichen Erwerb partizipiert, insbesondere angemessene Beiträge an die Kosten des gemeinsamen Haushalts entgegennimmt, wie sie auch bei einer sittengemässen Erwerbstätigkeit üblich und möglich wären (vgl. BGE 105 IV 202 /3), sondern das Unzuchtsgewerbe der Frau wird zur wirtschaftlichen Basis der
BGE 110 IV 32 S. 34
Familie unter gänzlichem oder weitgehendem Verzicht auf eine reguläre Erwerbstätigkeit des Ehemannes. Verlässt sich der Ehemann in dieser Weise auf das Einkommen aus dem Unzuchtsgewerbe der Frau, so entsteht dadurch gerade jene Erwartungshaltung, welche der Frau das Aussteigen aus dem unsittlichen Gewerbe in besonderem Masse erschwert. Ein solches Vorgehen ist unter dem Aspekt des Art. 201 StGB verwerflich und erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung. Dass der Ehemann durch die Erledigung der Hausarbeiten und die Betreuung der Kinder zum Wohl der Familie beiträgt, hebt den ausbeuterischen Charakter der grundsätzlichen Regelung nicht auf: Aus finanziellen Erwägungen wird der unsittliche Erwerb der Ehefrau zur Einkommensquelle der Familie gemacht. Dass ein Ehepaar sich darauf einigt, die gemäss geltendem Recht (Art. 160 Abs. 2
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907 CC Art. 160 - 1 Chacun des époux conserve son nom. |
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1 | Chacun des époux conserve son nom. |
2 | Les fiancés peuvent toutefois déclarer à l'officier de l'état civil vouloir porter un nom de famille commun; ils peuvent choisir entre le nom de célibataire de l'un ou de l'autre. |
3 | Les fiancés qui conservent leur nom choisissent lequel de leurs deux noms de célibataire leurs enfants porteront. L'officier de l'état civil peut les libérer de cette obligation dans des cas dûment motivés. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes vom 27. Oktober 1983 aufgehoben und die Sache zur Bestrafung des Beschwerdegegners wegen Zuhälterei an die Vorinstanz zurückgewiesen.