110 III 49
14. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 12. Dezember 1984 i.S. H. G.
Regeste (de):
- Art. 8 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. 2 Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. 3 Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. - Recht auf Einsicht in die Protokolle und auf Auszüge.
Regeste (fr):
- Art. 8 al. 2 LP.
- Droit de consulter les registres et d'en requérir des extraits.
Regesto (it):
- Art. 8 cpv. 2 LEF.
- Diritto di esaminare i verbali e di chiederne estratti.
Sachverhalt ab Seite 49
BGE 110 III 49 S. 49
A.- Über H. G. wurde am 14. Februar 1977 der Konkurs eröffnet und im ordentlichen Verfahren durchgeführt. Am 7. März 1983 wurde der Konkurs widerrufen; die Publikation des Widerrufs erfolgte am 7. Juli 1983. Die Gebühren- und Auslagenrechnung wurde Anfang Januar 1984 erstellt und am 15. Januar 1984 vom Präsidenten der Aufsichtsbehörde geprüft. Am 21. April 1984 sandte das Konkursamt dem Rechtsvertreter von H. G. die "Schlussabrechnung zur Verwaltung der Liegenschaft Parz. ...", worin das Total der "Netto-Erträgnisse 1977-1983" sowie der Aufwand angegeben und daraus ein Saldo zugunsten von H. G. im Betrag von Fr. 6'948.60 errechnet wird. Eine weitere Aufstellung, welche das Konkursamt dem Rechtsvertreter von H. G. am 24. April 1984 zukommen liess, nennt für die beweglichen Gegenstände den "Verwertungserlös brutto" und, nach Abzug der Verwertungskosten sowie der Konkurskosten gemäss der Gebühren- und Auslagenrechnung, einen Saldo zugunsten von H. G. von Fr. 5'733.25. Mit Schreiben vom 25. April 1984 verlangte der Rechtsvertreter von H. G. vom Konkursamt detaillierte Auskunft zur "Schlussabrechnung" und Einsichtnahme in die Belege. Hierauf reagierte das Konkursamt am 15. Juni 1984 mit einer Aufstellung, in welcher die Totalbeträge von Aufwand und Ertrag aus der Liegenschaftsverwaltung angegeben werden, sowie mit einer ergänzenden Detailaufstellung und den Belegen hiezu.
BGE 110 III 49 S. 50
Am 18. Juli 1984 begehrte der Rechtsvertreter von H. G. vom Konkursamt weitere Auskünfte über die Liegenschaftsverwaltung. Sodann forderte er "eine detaillierte Abrechnung über die Verwertung von Gegenständen, deren Schlussergebnis Sie mir am 24. April 1984 bekanntgegeben haben". Schliesslich wollte er vom Konkursamt wissen, "wieso unter anderem Goldmünzen mit Börsenwert vorzeitig verwertet wurden". Nachdem der Rechtsvertreter das Konkursamt am 6. September 1984 an jenes Schreiben erinnert hatte, antwortete ihm das Konkursamt am 27. September 1984, dass es "die Abrechnung über Liegenschaftsverwaltung und Verwertung umfassend dokumentiert" habe. Bezüglich eines vom Rechtsvertreter erwähnten Durchleitungsrechtes verwies das Konkursamt auf BGE 108 III 1 ff. Schliesslich führte es aus, dass die von der Aufsichtsbehörde geprüften Akten im Konkurs des H. G. archiviert seien und dass es deshalb auf die Sache nicht mehr eintreten könne.
B.- H. G. liess am 8. Oktober 1984 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen das Konkursamt erheben mit dem Begehren: "Es sei festzustellen, dass eine Rechtsverweigerung vorliegt, das Konkursamt anzuweisen, innert einer Frist von 5 Tagen die im Schreiben vom 18. Juli 1984 aufgeworfenen Fragen zu beantworten und insbesondere eine vollständige detaillierte Aufstellung und Abrechnung über die vom Amt im zwischenzeitlich widerrufenen Konkursverfahren verwahrten und verwalteten Sachen zu erstellen unter Bekanntgabe, wo diese abgeholt werden können." Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerde am 9. November 1984 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte, was H. G. zum Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts veranlasste. Sein Antrag lautet: "Es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides festzustellen, dass eine Rechtsverweigerung vorliegt.
Das Konkursamt sei anzuweisen, innert einer Frist von 5 Tagen die im Schreiben namens des Rekurrenten vom 18. Juli 1984 aufgeworfenen Fragen zu beantworten und insbesondere eine vollständige detaillierte Aufstellung und Abrechnung über die vom Amt im zwischenzeitlich widerrufenen Konkursverfahren verwahrten und verwalteten Sachen zu erstellen unter Bekanntgabe, wo diese abgeholt werden können."
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
4. Gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
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1 | Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
2 | Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. |
3 | Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. |
BGE 110 III 49 S. 51
einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Dass der Rekurrent ein berechtigtes Interesse hat, Einsicht in die Akten des über ihn eröffneten und in der Folge widerrufenen Konkurses zu nehmen, steht ausser Zweifel. Sein Anspruch auf Akteneinsicht wird weder vom Konkursamt, welches den Begehren des Rekurrenten teilweise stattgegeben hat, noch von der kantonalen Aufsichtsbehörde grundsätzlich in Abrede gestellt. Die kantonale Aufsichtsbehörde ist jedoch der Ansicht, es bestehe kein Anspruch des Konkursiten auf nachträgliche Amtshandlungen und Auskünfte nach abgeschlossenem Konkurs. Indessen lässt sich diese Meinung nicht aufrechterhalten. Das Recht, die Akten einzusehen und sich daraus Auszüge geben zu lassen, besteht - unter der Voraussetzung eines ausgewiesenen Interesses - so lange, als die Betreibungs- und Konkursämter nach Massgabe der Verordnung des Bundesgerichts über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten (vom 14. März 1938; SR 281.33) verpflichtet sind, die Register und Protokolle aufzubewahren (BGE 99 III 44 mit Hinweis). Der Umstand, dass die Akten aus dem Konkurs des Rekurrenten archiviert sind und dass der damit befasste Konkursbeamte jetzt im Ruhestand lebt, vermag die Verweigerung der Akteneinsicht nicht zu begründen. Das in Art. 8 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
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1 | Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
2 | Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. |
3 | Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. |
5. Aus den vorstehend entwickelten Leitgedanken zur Akteneinsicht aufgrund von Art. 8 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
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1 | Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
2 | Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. |
3 | Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. |
BGE 110 III 49 S. 52
bestimmte Rechnungen bezahlt wurden. Der Rekurrent ist sehr wohl in der Lage, die Gründe hiefür selber zu erkennen und aus den Rechtsvorgängen jene Folgerungen zu ziehen, die ihm richtig erscheinen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass der Rekurrent seit dem 5. Dezember 1981 im Besitz von Fotokopien der beiden mit den St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken abgeschlossenen Verträge ist. Dass diese Feststellung auf offensichtlichem Versehen beruhe, behauptet der Rekurrent nicht. Das Konkursamt ist gegenüber dem Rekurrenten zu keiner Erklärung der Gründe verpflichtet, die es zum Abschluss dieser Verträge bewogen haben. Welche Rechte und Pflichten ihm daraus erwachsen, vermag der Rekurrent selber zu erkennen. Ebenso mag der Rekurrent seine eigenen Überlegungen zur Verwertung der Goldmünzen durch das Konkursamt anstellen. Er kann aus den Konkursakten ersehen, wann sie verwertet wurden. b) Was die im Konkurs verwerteten Gegenstände anbetrifft, steht fest, dass das Konkursamt dem Rekurrenten am 24. April 1984 eine summarische Aufstellung gegeben hat. Doch sind dem Rekurrenten die Details hiezu nicht bekanntgegeben worden, noch hat er - anders als bezüglich der Liegenschaftenverwaltung - die Belege zu Gesicht bekommen. Insofern hat das Konkursamt dem Ersuchen des Rekurrenten in seinem Schreiben vom 18. Juli 1984 zu Unrecht nicht stattgegeben und dadurch Art. 8 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
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1 | Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
2 | Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. |
3 | Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
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1 | Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
2 | Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. |
3 | Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. |
BGE 110 III 49 S. 53
diesbezüglichen Belege zur Verfügung zu halten. Die vom Rekurrenten gewünschten Auskünfte können aufgrund der Konkursprotokolle erteilt werden (vgl. Art. 8 ff
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) KOV Art. 8 - Die Konkursbeamten haben in allen Konkursen, auch in denjenigen, welche mangels Aktiven eingestellt werden, sowie über jedes bei ihnen eingehende Rechtshilfegesuch sofort nach Eingang des Konkurserkenntnisses oder des Auftrages des ersuchenden Konkursamtes ein Protokoll anzulegen und nachzuführen, in welchem sämtliche Konkurshandlungen und sonstigen das Konkursverfahren beeinflussenden Vorgänge jeweilen unverzüglich in zeitlicher Reihenfolge zu verurkunden sind. |