110 III 32
10. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Mai 1984 i.S. Silesa Finanz AG gegen Incoship AG und Rekursrichter für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantonsgerichts St. Gallen (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung; Hinterlegung der Forderungssumme (Art. 182 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 182 - Das Gericht bewilligt den Rechtsvorschlag:
1 wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den Inhaber des Wechsels oder Checks bezahlt oder durch denselben nachgelassen oder gestundet ist; 2 wenn Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird; 3 wenn eine aus dem Wechselrechte hervorgehende Einrede begründet erscheint; 4 wenn eine andere nach Artikel 1007 OR353 zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaubhaft erscheint; in diesem Falle muss jedoch die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden. - Es ist nicht willkürlich, wenn der Richter nicht kotierte Obligationen ohne festen Kurswert nicht als genügende Hinterlage im Sinne von Art. 182 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 182 - Das Gericht bewilligt den Rechtsvorschlag:
1 wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den Inhaber des Wechsels oder Checks bezahlt oder durch denselben nachgelassen oder gestundet ist; 2 wenn Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird; 3 wenn eine aus dem Wechselrechte hervorgehende Einrede begründet erscheint; 4 wenn eine andere nach Artikel 1007 OR353 zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaubhaft erscheint; in diesem Falle muss jedoch die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden.
Regeste (fr):
- Opposition dans la poursuite pour effet de change; dépôt préalable du montant de l'effet (art. 182 ch. 4 LP).
- Ne commet pas arbitraire le juge qui ne tient pas pour un dépôt suffisant au sens de l'art. 182 ch. 4 LP des obligations non cotées en bourse, sans cours fixe, et qui n'accorde pas un délai supplémentaire pour faire un dépôt au débiteur qui bénéficiait déjà d'un court délai à cette fin.
Regesto (it):
- Opposizione nell'esecuzione cambiaria; deposito della somma per cui si procede (art. 182 n. 4 LEF).
- Non incorre in arbitrio il giudice che non considera quale deposito sufficiente ai sensi dell'art. 182 n. 4 LEF quello di obbligazioni non quotate in borsa, prive di un corso fisso, e che non accorda un termine supplementare per effettuare il deposito al debitore che già beneficiava all'uopo di un breve termine.
Sachverhalt ab Seite 33
BGE 110 III 32 S. 33
In der von der Incoship AG in Schaan/FL gegen die Silesa Finanz AG in Au/SG eingeleiteten Wechselbetreibung über Fr. 165'000.- nebst Zins und Kosten lehnte der Bezirksgerichtspräsident von Unterrheintal die Bewilligung des von der Schuldnerin erhobenen Rechtsvorschlages mit Entscheid vom 28. Februar 1984 ab. Auf Berufung der Schuldnerin hin hob der Rekursrichter für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantonsgerichts St. Gallen am 22. März 1984 diesen Entscheid auf und bewilligte den Rechtsvorschlag unter dem Vorbehalt, dass die Schuldnerin innert drei Tagen den Betrag von Fr. 178'750.- in Geld oder Wertschriften bei der St. Gallischen Kantonalbank, Filiale Heerbrugg, auf Recht hin hinterlege. Gleichzeitig wurde die Gläubigerin in Anwendung von Art. 184 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 184 - 1 Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags wird den Parteien sofort eröffnet.355 |
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1 | Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags wird den Parteien sofort eröffnet.355 |
2 | Ist der Rechtsvorschlag nur nach Hinterlegung des streitigen Betrages bewilligt worden, so wird der Gläubiger aufgefordert, binnen zehn Tagen die Klage auf Zahlung anzuheben. Kommt der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nach, so wird die Hinterlage zurückgegeben. |
BGE 110 III 32 S. 34
Gegen diesen Entscheid des Rekursrichters hat die Silesa Finanz AG staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. In der Beschwerde wird das Vorgehen des Rekursrichters aus drei Gründen als willkürlich beanstandet. Zunächst wird darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin sei der ihr gemachten Auflage mit der Hinterlegung der von ihr an die Kantonalbank gesandten Obligationen im Nominalwerte von Fr. 180'000.- zweifelsfrei nachgekommen, denn es sei nicht etwa die Hinterlegung von kotierten Wertschriften verlangt worden; sie habe deshalb in guten Treuen annehmen dürfen, dass sie mit den von ihr hinterlegten Obligationen die Auflage erfülle. Zudem ergebe sich aus dem Schreiben der Kantonalbank an den Rekursrichter vom 2. April 1984 in keiner Weise, dass die Hinterlage der Beschwerdeführerin ungenügend sei, werde doch darin nur ausgeführt, dass die Bank die Bonität der Skilift Rietbad - Alp Friessen AG nicht überprüfen könne; ohne eine solche Überprüfung könne aber selbstverständlich nicht von vorneherein angenommen werden, es sei keine genügende Hinterlage geleistet worden. Schliesslich wäre der Rekursrichter selbst im Falle des Ungenügens der geleisteten Hinterlage verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin nochmals eine kurze Frist zur Hinterlegung eines zusätzlichen Barbetrages in der Höhe der Differenz zwischen Fr. 178'500.- und dem ermittelten Wert der hinterlegten Obligationen oder eventuell des ganzen Betrages in bar anzusetzen; das Vorgehen des Rekursrichters verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Zivilprozessrecht und im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht uneingeschränkt gelte. Bei der in Art. 182 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 182 - Das Gericht bewilligt den Rechtsvorschlag: |
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1 | wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den Inhaber des Wechsels oder Checks bezahlt oder durch denselben nachgelassen oder gestundet ist; |
2 | wenn Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird; |
3 | wenn eine aus dem Wechselrechte hervorgehende Einrede begründet erscheint; |
4 | wenn eine andere nach Artikel 1007 OR353 zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaubhaft erscheint; in diesem Falle muss jedoch die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden. |
BGE 110 III 32 S. 35
können, dürfen ausser Bargeld nur sofort realisierbare Wertschriften mit einem festen Kurswert akzeptiert werden, die nötigenfalls dem Gläubiger zum Tageskurs überlassen werden können (so JAEGER, N. 12 zu Art. 182
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 182 - Das Gericht bewilligt den Rechtsvorschlag: |
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1 | wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den Inhaber des Wechsels oder Checks bezahlt oder durch denselben nachgelassen oder gestundet ist; |
2 | wenn Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird; |
3 | wenn eine aus dem Wechselrechte hervorgehende Einrede begründet erscheint; |
4 | wenn eine andere nach Artikel 1007 OR353 zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaubhaft erscheint; in diesem Falle muss jedoch die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden. |
Willkür kann schliesslich auch darin nicht erblickt werden, dass der Beschwerdeführerin nicht noch eine Nachfrist angesetzt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Leistung der in Art. 182 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 182 - Das Gericht bewilligt den Rechtsvorschlag: |
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1 | wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den Inhaber des Wechsels oder Checks bezahlt oder durch denselben nachgelassen oder gestundet ist; |
2 | wenn Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird; |
3 | wenn eine aus dem Wechselrechte hervorgehende Einrede begründet erscheint; |
4 | wenn eine andere nach Artikel 1007 OR353 zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaubhaft erscheint; in diesem Falle muss jedoch die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden. |