Urteilskopf
110 II 321
64. Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. März 1984 i.S. E. gegen N. (Berufung)
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 321
BGE 110 II 321 S. 321
Der im Jahre 1924 geborene Hans E. und die im Jahre 1936 geborene Ruth N. gingen am 3. März 1965 miteinander die Ehe ein, der zwei Kinder entsprossen. Am 11. Mai 1967 schlossen die Ehegatten einen öffentlich beurkundeten und von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Ehevertrag, in welchem sie unter anderem das während der Ehe erworbene Vermögen dem Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft im Sinne von Art. 239
ZGB unterstellten. Das Bezirksgericht Zürich schied mit Urteil vom 22. Mai 1980 die Ehe der Parteien in Gutheissung der Klage der Ehefrau gestützt auf Art. 142
ZGB. Es sprach die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder der Klägerin zu und regelte das Besuchsrecht des Beklagten sowie seine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern. Der Klägerin wurde ein Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 151 Abs. 1
ZGB zugesprochen. In güterrechtlicher Hinsicht wurde der Beklagte
BGE 110 II 321 S. 322
verpflichtet, der Klägerin unter dem Titel Sondergut Fr. 120'000.--, unter dem Titel eingebrachtes Gut Fr. 39'000.-- und unter dem Titel Vorschlagsanteil Fr. 76'431.40 zu bezahlen. Der Beklagte erhob Berufung und die Klägerin Anschlussberufung an das Obergericht des Kantons Zürich betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung und den Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau. Mit Urteil vom 24. Mai 1983 verpflichtete das Obergericht den Beklagten unter anderem, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen: a) als Sondergut: Fr. 120'000.--
b) als eingebrachtes Gut: Fr. 39'000.--
c) als Vorschlagsanteil: Fr. 104'061.70
Gegen dieses Urteil führt der Beklagte beim Bundesgericht Berufung und beantragt unter anderem, der Klägerin sei lediglich ein Vorschlagsanteil von Fr. 34'860.45 (anstatt Fr. 104'061.70) zuzusprechen. Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut und setzt den der Klägerin zustehenden Vorschlagsanteil auf Fr. 90'466.45 fest.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Entsprechend den Anträgen in der Berufungsschrift ist nur noch die Formulierung der Indexklausel, welche der Berechnung des Rentenanspruchs der Klägerin zugrunde gelegt werden soll, und die Höhe des ihr nach Güterrecht zustehenden Vorschlagsanteils streitig. Der Beklagte wirft dem Obergericht in erster Linie vor, es habe den Vorschlagsanteil der Klägerin falsch berechnet. Wenn es in Übereinstimmung mit der ersten Instanz angenommen habe, dass eine während des Scheidungsprozesses eingetretene Verminderung der Errungenschaft der Ehegatten bei der Vorschlagsberechnung grundsätzlich ausser acht bleiben müsse und nur bei Vorliegen besonderer Umstände Berücksichtigung finden könne, habe es gegen Bundesrecht verstossen. Der Ehemann sei nach schweizerischem Recht weder unter dem Güterstand der Güterverbindung noch der Gütergemeinschaft verpflichtet, Vorschlag zu äufnen. Unter beiden Güterständen sei er auch frei, über seine Ersparnisse zu verfügen. Nichts anderes ergebe sich aus der Rechtsprechung
BGE 110 II 321 S. 323
des Bundesgerichts in BGE 107 II 127 sowie aus der von HINDERLING (Schweizerisches Ehescheidungsrecht, Zusatzband zur 3. Aufl., S. 161) und LEMP (N. 27 zu Art. 212
und 213
ZGB und N. 8 zu Art. 214
ZGB) vertretenen Auffassung. Dabei übersieht der Beklagte allerdings, dass sich sowohl das Bundesgericht wie auch die erwähnten Autoren an den zitierten Stellen nur mit dem gesetzlichen Güterstand der Güterverbindung befassen, nicht aber mit dem Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft, der unbestrittenermassen aufgrund des Ehevertrags vom 11. Mai 1967 für die Parteien und mit Wirkung gegen Dritte gilt. Diesem Unterschied kommt aber für die Frage, ob der Ehemann über die Errungenschaft verfügen konnte, entscheidende Bedeutung zu. Bei der Güterverbindung steht die Errungenschaft im ausschliesslichen Eigentum des Ehemannes, während sie bei der Errungenschaftsgemeinschaft beiden Ehegatten zur gesamten Hand zusteht (Art. 239 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 215 ff
. ZGB). Im Ehevertrag der Parteien vom 11. Mai 1967 wird denn auch unter Ziffer 5 ausdrücklich die in Art. 216
und 217
ZGB enthaltene Regelung der Verwaltung und Verfügung über das Gemeinschaftsgut wiedergegeben. Die gemeinsame Errungenschaft soll danach durch den Ehemann verwaltet werden, der aber nur im Rahmen der ordentlichen Verwaltung ohne Zustimmung der Ehefrau über das Gesamtgut verfügen kann. Daran ändert auch nichts, dass dem Ehemann gemäss Art. 160 Abs. 2
ZGB die Pflicht obliegt, für den Unterhalt der Familie aufzukommen. Ein Ehemann darf zu diesem Zweck nur insoweit ohne Einwilligung der Ehefrau über die gemeinsame Errungenschaft verfügen, als der Unterhalt der Familie im Rahmen des Gewöhnlichen bleibt (LEMP, N. 15 zu Art. 217
ZGB). Wenn die kantonalen Instanzen demnach davon ausgegangen sind, dass das Erwerbseinkommen der Ehegatten und der Vermögensertrag des Ehemannes grundsätzlich ausreichen, um den Unterhalt beider Ehegatten während des Scheidungsprozesses knapp zu decken, so dass ein Rückgriff auf die gemeinsame Errungenschaft für den Unterhalt einer besonderen Rechtfertigung bedürfe, so ist darin keine Verletzung von Bundesrecht zu erblicken. Zwar ist den Ausführungen in der Berufungsschrift zu entnehmen, dass der Beklagte der Meinung ist, die Klägerin sei von der Vorinstanz bevorzugt worden, indem ihr hohe Unterhaltsbeiträge zugesprochen worden seien. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages für die
BGE 110 II 321 S. 324
Klägerin von einem monatlichen Gesamteinkommen der Ehegatten von Fr. 4'780.--, das sich aus dem Verdienst des Beklagten von Fr. 4'380.-- und einem Beitrag der Klägerin an die ehelichen Lasten von Fr. 400.-- zusammensetzt, ausgegangen ist. Unter Berücksichtigung der Steuern setzte sie den Unterhaltsbedarf des Beklagten auf Fr. 2'446.-- und denjenigen der Klägerin auf Fr. 2'372.-- fest. Da der Unterhalt beider Ehegatten aus dem Gesamteinkommen nicht ganz gedeckt werden konnte, mutete die Vorinstanz dem Beklagten zu, den monatlichen Fehlbetrag von Fr. 66.-- bzw. Fr. 38.-- seinem Vermögen zu entnehmen. Wenn aber die Ehefrau trotz ihres gesetzlichen Anspruchs auf ehelichen Unterhalt nur gerade auf die Deckung ihres unumgänglichen laufenden Bedarfs verwiesen wurde, so musste sich auch der Ehemann dieselbe Beschränkung gefallen lassen, denn sonst wäre er und nicht etwa die Klägerin zu Lasten der gemeinsamen Errungenschaft bevorzugt worden.
110 II 321
64. Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. März 1984 i.S. E. gegen N. (Berufung)
Regeste (de):
- Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 216
und 217SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
Art. 216
1. Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden. 2. Die über die Hälfte hinaus zugewiesene Beteiligung am Vorschlag wird bei der Berechnung der Pflichtteile des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners, der gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht hinzugerechnet. [1] 3. Eine solche Vereinbarung darf die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen. [2] [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).
ZGB).SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
Art. 217
1. Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung gelten Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht. 2. Dies gilt auch bei Auflösung des Güterstands durch Tod, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt. [1] [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).
- Ein Ehemann darf für den Unterhalt der Familie nur insoweit auf die gemeinsame Errungenschaft zurückgreifen, ohne die Einwilligung der Ehefrau einzuholen, als dieser Unterhalt im Rahmen des Üblichen bleibt (E. 1).
Regeste (fr):
- Communauté d'acquêts (art. 216 et 217 CC).
- Le mari ne peut disposer des acquêts pour l'entretien de la famille sans le consentement de sa femme que dans la mesure où cet entretien reste dans les limites de ce qui est usuel (consid. 1).
Regesto (it):
- Comunione d'acquisti (art. 216 e 217 CC).
- Il marito può, senza il consenso della moglie, disporre degli acquisti per mantenere la famiglia solo nella misura in cui il mantenimento rimanga nei limiti di ciò che è usuale (consid. 1).
Sachverhalt ab Seite 321
BGE 110 II 321 S. 321
Der im Jahre 1924 geborene Hans E. und die im Jahre 1936 geborene Ruth N. gingen am 3. März 1965 miteinander die Ehe ein, der zwei Kinder entsprossen. Am 11. Mai 1967 schlossen die Ehegatten einen öffentlich beurkundeten und von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Ehevertrag, in welchem sie unter anderem das während der Ehe erworbene Vermögen dem Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft im Sinne von Art. 239
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 239 |
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| Hat das Eigengut eines Ehegatten oder das Gesamtgut zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes einer andern Vermögensmasse beigetragen, so gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Mehrwertanteil bei der Errungenschaftsbeteiligung. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 239 |
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| Hat das Eigengut eines Ehegatten oder das Gesamtgut zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes einer andern Vermögensmasse beigetragen, so gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Mehrwertanteil bei der Errungenschaftsbeteiligung. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 239 |
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| Hat das Eigengut eines Ehegatten oder das Gesamtgut zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes einer andern Vermögensmasse beigetragen, so gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Mehrwertanteil bei der Errungenschaftsbeteiligung. | ||||||
BGE 110 II 321 S. 322
verpflichtet, der Klägerin unter dem Titel Sondergut Fr. 120'000.--, unter dem Titel eingebrachtes Gut Fr. 39'000.-- und unter dem Titel Vorschlagsanteil Fr. 76'431.40 zu bezahlen. Der Beklagte erhob Berufung und die Klägerin Anschlussberufung an das Obergericht des Kantons Zürich betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung und den Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau. Mit Urteil vom 24. Mai 1983 verpflichtete das Obergericht den Beklagten unter anderem, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen: a) als Sondergut: Fr. 120'000.--
b) als eingebrachtes Gut: Fr. 39'000.--
c) als Vorschlagsanteil: Fr. 104'061.70
Gegen dieses Urteil führt der Beklagte beim Bundesgericht Berufung und beantragt unter anderem, der Klägerin sei lediglich ein Vorschlagsanteil von Fr. 34'860.45 (anstatt Fr. 104'061.70) zuzusprechen. Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut und setzt den der Klägerin zustehenden Vorschlagsanteil auf Fr. 90'466.45 fest.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Entsprechend den Anträgen in der Berufungsschrift ist nur noch die Formulierung der Indexklausel, welche der Berechnung des Rentenanspruchs der Klägerin zugrunde gelegt werden soll, und die Höhe des ihr nach Güterrecht zustehenden Vorschlagsanteils streitig. Der Beklagte wirft dem Obergericht in erster Linie vor, es habe den Vorschlagsanteil der Klägerin falsch berechnet. Wenn es in Übereinstimmung mit der ersten Instanz angenommen habe, dass eine während des Scheidungsprozesses eingetretene Verminderung der Errungenschaft der Ehegatten bei der Vorschlagsberechnung grundsätzlich ausser acht bleiben müsse und nur bei Vorliegen besonderer Umstände Berücksichtigung finden könne, habe es gegen Bundesrecht verstossen. Der Ehemann sei nach schweizerischem Recht weder unter dem Güterstand der Güterverbindung noch der Gütergemeinschaft verpflichtet, Vorschlag zu äufnen. Unter beiden Güterständen sei er auch frei, über seine Ersparnisse zu verfügen. Nichts anderes ergebe sich aus der Rechtsprechung
BGE 110 II 321 S. 323
des Bundesgerichts in BGE 107 II 127 sowie aus der von HINDERLING (Schweizerisches Ehescheidungsrecht, Zusatzband zur 3. Aufl., S. 161) und LEMP (N. 27 zu Art. 212
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 212 |
||||||
| Ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentümer selber weiterbewirtschaftet oder für das der überlebende Ehegatte oder ein Nachkomme begründet Anspruch auf ungeteilte Zuweisung erhebt, ist bei Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforderung zum Ertragswert einzusetzen. | ||||||
| Der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gewerbes oder seine Erben können gegenüber dem andern Ehegatten als Mehrwertanteil oder als Beteiligungsforderung nur den Betrag geltend machen, den sie bei Anrechnung des Gewerbes zum Verkehrswert erhielten. | ||||||
| Die erbrechtlichen Bestimmungen über die Bewertung und über den Anteil der Miterben am Gewinn gelten sinngemäss. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 213 |
||||||
| Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. | ||||||
| Als besondere Umstände gelten insbesondere die Unterhaltsbedürfnisse des überlebenden Ehegatten, der Ankaufspreis des landwirtschaftlichen Gewerbes einschliesslich der Investitionen oder die Vermögensverhältnisse des Ehegatten, dem das landwirtschaftliche Gewerbe gehört. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 214 |
||||||
| Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. | ||||||
| Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 239 |
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| Hat das Eigengut eines Ehegatten oder das Gesamtgut zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes einer andern Vermögensmasse beigetragen, so gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Mehrwertanteil bei der Errungenschaftsbeteiligung. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 215 |
||||||
| Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu. | ||||||
| Die Forderungen werden verrechnet. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 216 |
||||||
| Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden. | ||||||
| Die über die Hälfte hinaus zugewiesene Beteiligung am Vorschlag wird bei der Berechnung der Pflichtteile des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners, der gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht hinzugerechnet. [1] | ||||||
| Eine solche Vereinbarung darf die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 217 |
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| Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung gelten Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht. | ||||||
| Dies gilt auch bei Auflösung des Güterstands durch Tod, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 160 [1] |
||||||
| Jeder Ehegatte behält seinen Namen. | ||||||
| Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. [2] | ||||||
| Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 217 |
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| Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung gelten Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht. | ||||||
| Dies gilt auch bei Auflösung des Güterstands durch Tod, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813). | ||||||
BGE 110 II 321 S. 324
Klägerin von einem monatlichen Gesamteinkommen der Ehegatten von Fr. 4'780.--, das sich aus dem Verdienst des Beklagten von Fr. 4'380.-- und einem Beitrag der Klägerin an die ehelichen Lasten von Fr. 400.-- zusammensetzt, ausgegangen ist. Unter Berücksichtigung der Steuern setzte sie den Unterhaltsbedarf des Beklagten auf Fr. 2'446.-- und denjenigen der Klägerin auf Fr. 2'372.-- fest. Da der Unterhalt beider Ehegatten aus dem Gesamteinkommen nicht ganz gedeckt werden konnte, mutete die Vorinstanz dem Beklagten zu, den monatlichen Fehlbetrag von Fr. 66.-- bzw. Fr. 38.-- seinem Vermögen zu entnehmen. Wenn aber die Ehefrau trotz ihres gesetzlichen Anspruchs auf ehelichen Unterhalt nur gerade auf die Deckung ihres unumgänglichen laufenden Bedarfs verwiesen wurde, so musste sich auch der Ehemann dieselbe Beschränkung gefallen lassen, denn sonst wäre er und nicht etwa die Klägerin zu Lasten der gemeinsamen Errungenschaft bevorzugt worden.
Gesetzesregister
ZGB 142ZGB 151
ZGB 160
ZGB 212
ZGB 213
ZGB 214
ZGB 215
ZGB 216
ZGB 217
ZGB 239
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 160 [1] |
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| Jeder Ehegatte behält seinen Namen. | ||||||
| Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. [2] | ||||||
| Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 212 |
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| Ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentümer selber weiterbewirtschaftet oder für das der überlebende Ehegatte oder ein Nachkomme begründet Anspruch auf ungeteilte Zuweisung erhebt, ist bei Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforderung zum Ertragswert einzusetzen. | ||||||
| Der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gewerbes oder seine Erben können gegenüber dem andern Ehegatten als Mehrwertanteil oder als Beteiligungsforderung nur den Betrag geltend machen, den sie bei Anrechnung des Gewerbes zum Verkehrswert erhielten. | ||||||
| Die erbrechtlichen Bestimmungen über die Bewertung und über den Anteil der Miterben am Gewinn gelten sinngemäss. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 213 |
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| Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. | ||||||
| Als besondere Umstände gelten insbesondere die Unterhaltsbedürfnisse des überlebenden Ehegatten, der Ankaufspreis des landwirtschaftlichen Gewerbes einschliesslich der Investitionen oder die Vermögensverhältnisse des Ehegatten, dem das landwirtschaftliche Gewerbe gehört. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 214 |
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| Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. | ||||||
| Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 215 |
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| Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu. | ||||||
| Die Forderungen werden verrechnet. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 216 |
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| Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden. | ||||||
| Die über die Hälfte hinaus zugewiesene Beteiligung am Vorschlag wird bei der Berechnung der Pflichtteile des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners, der gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht hinzugerechnet. [1] | ||||||
| Eine solche Vereinbarung darf die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 217 |
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| Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung gelten Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht. | ||||||
| Dies gilt auch bei Auflösung des Güterstands durch Tod, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 239 |
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| Hat das Eigengut eines Ehegatten oder das Gesamtgut zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes einer andern Vermögensmasse beigetragen, so gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Mehrwertanteil bei der Errungenschaftsbeteiligung. | ||||||
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