110 II 309
62. Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. Februar 1984 i.S. Schneider gegen Altmann (Berufung)
Regeste (de):
- Art. 28 Abs. 3
BMM; zweijährige Kündigungsschutzfrist.
- 1. Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer Kündigung gemäss Art. 28 Abs. 3
BMM; Passivlegitimation bei Verkauf der Liegenschaft während des kantonalen Verfahrens (E. 1).
- 2. Die Schutzfrist des Art. 28 Abs. 3
BMM gilt auch gegenüber dem Erwerber der Mietliegenschaft, wenn er den Mietvertrag übernommen hat (E. 3).
Regeste (fr):
- Art. 28 al. 3 AMSL; délai de protection de deux ans contre la résiliation.
- 1. Action en constatation de la nullité d'une résiliation selon l'art. 28 al. 3 AMSL; qualité pour défendre en cas de vente de l'immeuble au cours de la procédure cantonale (consid. 1).
- 2. Le délai de protection prévu à l'art. 28 al. 3 AMSL est également opposable à l'acquéreur de l'immeuble abritant les locaux loués lorsque ce dernier a repris le bail (consid. 3).
Regesto (it):
- Art. 28 cpv. 3 DAL; termine biennale di protezione contro la disdetta.
- 1. Azione diretta all'accertamento della nullità di una disdetta, secondo l'art. 28 cpv. 3 DAL; legittimazione passiva in caso di vendita dell'immobile nel corso della procedura cantonale (consid. 1).
- 2. Il termine di protezione dell'art. 28 cpv. 3 DAL è opponibile anche all'acquirente dell'immobile in cui sono ubicati i locali locati ove egli sia subentrato nel contratto di locazione (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 310
BGE 110 II 309 S. 310
Verena Schneider schloss mit Jacky Wolf am 29. März 1977 einen Mietvertrag über ein Ladenlokal in der Liegenschaft Storchengasse 21 in Zürich ab. Sie betreibt dort seither eine Boutique für Lederbekleidung. Wolf verkaufte am 15. Juli 1981 die Liegenschaft an die Hotel Storchen AG. Wegen einer von der neuen Vermieterin angekündigten Mietzinserhöhung leitete Verena Schneider ein Schlichtungsverfahren aufgrund des Bundesbeschlusses über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen ein, das von der Schlichtungsstelle mit Beschluss vom 15. Juni 1982 als durch aussergerichtlichen Vergleich erledigt abgeschrieben werden konnte. Am 29. Oktober 1982 verkaufte die Hotel Storchen AG die Liegenschaft an Hans Rudolf Altmann, der das Mietverhältnis mit Schreiben vom 9. November 1982 per 30. April 1983 wegen eines geplanten Umbaus kündigte. Im Dezember 1982 klagte Verena Schneider beim Mietgericht des Bezirkes Zürich gegen Altmann mit den Anträgen, die Kündigung vom 9. November 1982 als ungültig zu erklären, eventuell die Mietdauer zu erstrecken. Vor dem Mietgericht anerkannte der Beklagte, dass die Kündigung erst auf den nächsten ortsüblichen Termin, den 30. September 1983, wirksam werden könne. Das Mietgericht stellte mit Urteil vom 31. Januar 1983 die Gültigkeit der Kündigung vom 9. November 1982 mit Wirkung per 30. September 1983 fest und wies die Klage im übrigen ab. Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Beschluss vom 5. August 1983 einen von der Klägerin gegen das Urteil des Mietgerichts erhobenen Rekurs abgewiesen.
BGE 110 II 309 S. 311
Die Klägerin hat gegen den Beschluss des Obergerichts Berufung eingereicht mit den Anträgen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Kündigung des Beklagten vom 9. November 1982 als nichtig zu erklären, eventuell die Mietdauer nach richterlichem Ermessen zu erstrecken. Ihr Hauptbegehren stützt die Klägerin darauf, dass sich der Käufer einer Liegenschaft, der in den Mietvertrag eingetreten ist, die zweijährige Kündigungsschutzfrist von Art. 28 Abs. 3
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 267a - 1 Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden. |
|
1 | Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden. |
2 | Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren. |
3 | Entdeckt der Vermieter solche Mängel später, so muss er sie dem Mieter sofort melden. |
BGE 110 II 309 S. 312
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Passivlegitimation des Beklagten ist aufgrund des für das Berufungsverfahren geltenden Novenverbots (Art. 55 Abs. 1 lit. c
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 267a - 1 Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden. |
|
1 | Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden. |
2 | Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren. |
3 | Entdeckt der Vermieter solche Mängel später, so muss er sie dem Mieter sofort melden. |
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 267a - 1 Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden. |
|
1 | Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden. |
2 | Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren. |
3 | Entdeckt der Vermieter solche Mängel später, so muss er sie dem Mieter sofort melden. |
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 267a - 1 Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden. |
|
1 | Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden. |
2 | Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren. |
3 | Entdeckt der Vermieter solche Mängel später, so muss er sie dem Mieter sofort melden. |
![](media/link.gif)
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
|
1 | Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
2 | Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden. |
3 | Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel. |
![](media/link.gif)
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
|
1 | Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
2 | Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden. |
3 | Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel. |
2. Mit ihrem Hauptbegehren verlangt die Klägerin, die Kündigung vom 9. November 1982 als nichtig zu erklären. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beklagte beim Kauf des Mietobjekts in den Mietvertrag zwischen der Klägerin und Wolf eingetreten ist. Der Beklagte konnte sich daher, wie das Obergericht zutreffend annimmt, nicht auf das ausserordentliche Auflösungsrecht nach Art. 259 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 259 - Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen. |
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 267 - 1 Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt. |
|
1 | Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt. |
2 | Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig. |
![](media/link.gif)
BGE 110 II 309 S. 313
zu beachten war - so dass seine Kündigung vom 9. November 1982 als nichtig zu betrachten wäre - oder ob sie nur gegenüber dem ursprünglichen Eigentümer wirkte. Das Obergericht meint dazu, Art. 28 Abs. 3
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 259 - Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen. |
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 259 - Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen. |
![](media/link.gif)
3. Der Auffassung des Obergerichts kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden. a) Nach dem Wortlaut sieht Art. 28 Abs. 3
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 259 - Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen. |
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
BGE 110 II 309 S. 314
c) Der das Mietverhältnis übernehmende Käufer tritt nach Lehre und Rechtsprechung mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag ein, das heisst er übernimmt den Vertrag so, wie er für den bisherigen Eigentümer gegolten hat (GUINAND/KNÖPFLER, SJK Nr. 358 S. 10; SCHMID, N. 28 ff. zu Art. 259
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 259 - Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen. |
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Aufzählung der Vorbehalte in Art. 28 Abs. 3
![](media/link.gif)
4. Der Hauptantrag der Berufung ist demnach begründet. Das Urteil des Obergerichts muss aufgehoben und die Kündigung des Beklagten vom 9. November 1982 als nichtig erklärt werden. Da ein Mieterstreckungsbegehren gemäss Art. 267a
![](media/link.gif)
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 267a - 1 Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden. |
|
1 | Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden. |
2 | Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren. |
3 | Entdeckt der Vermieter solche Mängel später, so muss er sie dem Mieter sofort melden. |