110 II 264
53. Sentenza 20 giugno 1984 della I Corte civile nella causa Depos City Discount S.A. contro Elio e Silvana Palmerini (ricorso per riforma)
Regeste (de):
- Ausschluss eines Lohnzuschlags für Überzeitarbeit (Art. 321c Abs. 3 OR, Art. 13 ArG).
- Der Ausschluss eines Lohnzuschlags für Überzeitarbeit kann einem schriftlichen Vertrag auch durch Interpretation entnommen werden. Ein Verzicht im voraus auf einen solchen Zuschlag muss indes zu der im Vertrag vorgesehenen Tätigkeit in Beziehung stehen und kann nicht eine zusätzliche, andersartige Beschäftigung betreffen, umso weniger wenn diese beträchtliche Mehrarbeit mit sich bringt.
Regeste (fr):
- Exclusion d'une compensation de salaire pour des heures de travail supplémentaires (art. 321c CO, art. 13 de la loi sur le travail).
- L'exclusion d'une compensation de salaire pour des heures de travail supplémentaires peut aussi être déduite d'un contrat de travail par voie d'interprétation. Une renonciation à l'avance à une telle compensation doit être en relation avec l'activité prévue dans le contrat et ne peut pas concerner une occupation supplémentaire et différente, cela d'autant moins qu'elle implique un surplus de travail.
Regesto (it):
- Esclusione di un compenso per lavoro straordinario (art. 321c cpv. 3 CO, art. 13
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz
ArG Art. 13
1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. 2 Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten. - L'esclusione di un compenso per lavoro straordinario può desumersi da un contratto scritto anche in via interpretativa. Tuttavia la rinuncia anticipata a tale rimunerazione deve porsi in rapporto con l'attività prospettata nel contratto e non può concernere un'occupazione completamente dissimile, tanto meno ove essa implichi un aumento di lavoro considerevole.
Sachverhalt ab Seite 265
BGE 110 II 264 S. 265
A.- Nel dicembre del 1978 Depos City Discount S.A. ha affidato ai coniugi Elio e Silvana Palmerini la gerenza di uno snack-bar situato al culmine della strada cantonale del Monte Ceneri, in territorio di Rivera. Da marzo a giugno 1979 i coniugi Palmerini hanno gestito anche, per la stessa società, un chiosco all'interno dell'esercizio pubblico. Dopo aver disdetto per il 31 agosto 1979 ogni rapporto contrattuale, i coniugi Palmerini hanno sollecitato invano il versamento di provvigioni sulla cifra d'affari e indennità per ore straordinarie e congedi. Con giudizio del 29 luglio 1983 il Pretore di Lugano-Campagna ha respinto un'azione degli assuntori chiedente a Depos City Discount S.A. il pagamento di Fr. 15'952.35 più interessi.
B.- Statuendo il 17 novembre 1983, la II Camera civile del Tribunale di appello del Cantone Ticino ha accolto invece la domanda dei coniugi Palmerini e condannato Depos City Discount S.A. a corrispondere Fr. 15'952.35 più interessi al 5% dal 31 agosto 1979. L'importo è così suddiviso: 721 ore supplementari a Fr. 16.- Fr. 11'536.--
33,5 giorni di libero non goduti a Fr. 117.- 3'919.50
saldo (non contestato) delle provvigioni sulla
cifra d'affari 496.85
-------------
Fr. 15'952.35
La corte ha osservato, in sintesi, che il contratto di gerenza stipulato nel dicembre 1978 soggiaceva al diritto del lavoro, non alle norme sul mandato. Agli attori, quindi, le predette indennità spettavano per legge.
BGE 110 II 264 S. 266
C.- Il 23 gennaio 1984 Depos City Discount S.A. ha introdotto al Tribunale federale un ricorso per riforma nel quale riconosce a Elio e Silvana Palmerini un credito di Fr. 11'408.35 con interessi al 5% dal 31 agosto 1979; per il resto conclude al rigetto dell'azione. Il debito ammesso risulta dal seguente calcolo: 437 ore supplementari a Fr. 16.- Fr. 6'992.--
33,5 giorni di libero non goduti a Fr. 117.- 3'919.50
saldo (non contestato) delle provvigioni sulla
cifra d'affari 496.85
--------------
Fr. 11'408.35
Gli attori non hanno risposto al gravame.
Erwägungen
Considerando in diritto:
1. Il ricorso per riforma è esperibile, il valore litigioso avendo raggiunto - davanti all'ultima giurisdizione cantonale - il limite dell'art. 46
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 13 |
|
1 | Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. |
2 | Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten. |
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 9 |
|
1 | Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt: |
a | 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels; |
b | 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer. |
2 | ...34 |
3 | Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Verordnung zeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird. |
4 | Eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit um höchstens vier Stunden kann vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)35 für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern oder für bestimmte Betriebe bewilligt werden, sofern und solange zwingende Gründe dies rechtfertigen. |
5 | Auf Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, die im gleichen Betrieb oder Betriebsteil zusammen mit Arbeitnehmern beschäftigt werden, für die eine längere wöchentliche Höchstarbeitszeit gilt, ist diese ebenfalls anwendbar. |
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 27 |
|
1 | Bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern können durch Verordnung ganz oder teilweise von den Vorschriften der Artikel 9-17a, 17b Absatz 1, 18-20, 21, 24, 25, 31 und 36 ausgenommen und entsprechenden Sonderbestimmungen unterstellt werden, soweit dies mit Rücksicht auf ihre besonderen Verhältnisse notwendig ist.61 |
1bis | Insbesondere werden kleingewerbliche Betriebe, für die Nacht- und Sonntagsarbeit betriebsnotwendig ist, von der Bewilligungspflicht ausgenommen.62 |
1ter | In Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben in Bahnhöfen, welche auf Grund des grossen Reiseverkehrs Zentren des öffentlichen Verkehrs sind, sowie in Flughäfen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sonntags beschäftigt werden.63 |
1quater | Auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr dürfen in Tankstellenshops, deren Waren- und Dienstleistungsangebot in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sonntags und in der Nacht beschäftigt werden.64 |
2 | Solche Sonderbestimmungen können insbesondere erlassen werden |
a | für Betriebe der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der Krankenpflege, der ärztlichen Behandlung sowie für Apotheken; |
b | für Betriebe der Beherbergung, der Bewirtung und der Unterhaltung sowie für Betriebe, die der Versorgung des Gastgewerbes bei besonderen Anlässen dienen; |
c | für Betriebe, die den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs oder der landwirtschaftlichen Bevölkerung dienen; |
d | für Betriebe, die der Versorgung mit leicht verderblichen Gütern dienen; |
e | für Betriebe, die der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, sowie für Gartenbaubetriebe, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e fallen; |
f | für Forstbetriebe; |
g | für Betriebe, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser dienen; |
h | für Betriebe, die der Versorgung von Fahrzeugen mit Betriebsstoffen oder ihrer Instandhaltung und Instandstellung dienen; |
i | für Redaktionen von Zeitungen und Zeitschriften; |
k | für das Bodenpersonal der Luftfahrt; |
l | für Arbeitnehmer auf Bauplätzen und in Steinbrüchen, für welche wegen ihrer geographischen Lage oder wegen besonderer klimatischer oder technischer Verhältnisse eine besondere Ordnung der Arbeitszeit erforderlich ist; |
m | für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit in erheblichem Masse blosse Präsenzzeit ist oder deren Tätigkeit in erheblichem Masse Reisen oder eine häufige Verlegung des Arbeitsplatzes erfordert. |
BGE 110 II 264 S. 267
2. L'art. 321c cpv. 3 CO autorizza le parti a sopprimere, segnatamente con accordo scritto, l'obbligo che incombe al datore di lavoro di rimunerare le ore straordinarie oltre al salario pattuito. La disposizione è, giusta l'art. 361
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 27 |
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1 | Bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern können durch Verordnung ganz oder teilweise von den Vorschriften der Artikel 9-17a, 17b Absatz 1, 18-20, 21, 24, 25, 31 und 36 ausgenommen und entsprechenden Sonderbestimmungen unterstellt werden, soweit dies mit Rücksicht auf ihre besonderen Verhältnisse notwendig ist.61 |
1bis | Insbesondere werden kleingewerbliche Betriebe, für die Nacht- und Sonntagsarbeit betriebsnotwendig ist, von der Bewilligungspflicht ausgenommen.62 |
1ter | In Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben in Bahnhöfen, welche auf Grund des grossen Reiseverkehrs Zentren des öffentlichen Verkehrs sind, sowie in Flughäfen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sonntags beschäftigt werden.63 |
1quater | Auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr dürfen in Tankstellenshops, deren Waren- und Dienstleistungsangebot in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sonntags und in der Nacht beschäftigt werden.64 |
2 | Solche Sonderbestimmungen können insbesondere erlassen werden |
a | für Betriebe der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der Krankenpflege, der ärztlichen Behandlung sowie für Apotheken; |
b | für Betriebe der Beherbergung, der Bewirtung und der Unterhaltung sowie für Betriebe, die der Versorgung des Gastgewerbes bei besonderen Anlässen dienen; |
c | für Betriebe, die den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs oder der landwirtschaftlichen Bevölkerung dienen; |
d | für Betriebe, die der Versorgung mit leicht verderblichen Gütern dienen; |
e | für Betriebe, die der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, sowie für Gartenbaubetriebe, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e fallen; |
f | für Forstbetriebe; |
g | für Betriebe, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser dienen; |
h | für Betriebe, die der Versorgung von Fahrzeugen mit Betriebsstoffen oder ihrer Instandhaltung und Instandstellung dienen; |
i | für Redaktionen von Zeitungen und Zeitschriften; |
k | für das Bodenpersonal der Luftfahrt; |
l | für Arbeitnehmer auf Bauplätzen und in Steinbrüchen, für welche wegen ihrer geographischen Lage oder wegen besonderer klimatischer oder technischer Verhältnisse eine besondere Ordnung der Arbeitszeit erforderlich ist; |
m | für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit in erheblichem Masse blosse Präsenzzeit ist oder deren Tätigkeit in erheblichem Masse Reisen oder eine häufige Verlegung des Arbeitsplatzes erfordert. |
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 27 |
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1 | Bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern können durch Verordnung ganz oder teilweise von den Vorschriften der Artikel 9-17a, 17b Absatz 1, 18-20, 21, 24, 25, 31 und 36 ausgenommen und entsprechenden Sonderbestimmungen unterstellt werden, soweit dies mit Rücksicht auf ihre besonderen Verhältnisse notwendig ist.61 |
1bis | Insbesondere werden kleingewerbliche Betriebe, für die Nacht- und Sonntagsarbeit betriebsnotwendig ist, von der Bewilligungspflicht ausgenommen.62 |
1ter | In Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben in Bahnhöfen, welche auf Grund des grossen Reiseverkehrs Zentren des öffentlichen Verkehrs sind, sowie in Flughäfen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sonntags beschäftigt werden.63 |
1quater | Auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr dürfen in Tankstellenshops, deren Waren- und Dienstleistungsangebot in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sonntags und in der Nacht beschäftigt werden.64 |
2 | Solche Sonderbestimmungen können insbesondere erlassen werden |
a | für Betriebe der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der Krankenpflege, der ärztlichen Behandlung sowie für Apotheken; |
b | für Betriebe der Beherbergung, der Bewirtung und der Unterhaltung sowie für Betriebe, die der Versorgung des Gastgewerbes bei besonderen Anlässen dienen; |
c | für Betriebe, die den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs oder der landwirtschaftlichen Bevölkerung dienen; |
d | für Betriebe, die der Versorgung mit leicht verderblichen Gütern dienen; |
e | für Betriebe, die der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, sowie für Gartenbaubetriebe, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e fallen; |
f | für Forstbetriebe; |
g | für Betriebe, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser dienen; |
h | für Betriebe, die der Versorgung von Fahrzeugen mit Betriebsstoffen oder ihrer Instandhaltung und Instandstellung dienen; |
i | für Redaktionen von Zeitungen und Zeitschriften; |
k | für das Bodenpersonal der Luftfahrt; |
l | für Arbeitnehmer auf Bauplätzen und in Steinbrüchen, für welche wegen ihrer geographischen Lage oder wegen besonderer klimatischer oder technischer Verhältnisse eine besondere Ordnung der Arbeitszeit erforderlich ist; |
m | für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit in erheblichem Masse blosse Präsenzzeit ist oder deren Tätigkeit in erheblichem Masse Reisen oder eine häufige Verlegung des Arbeitsplatzes erfordert. |
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 13 |
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1 | Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. |
2 | Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten. |
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 13 |
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1 | Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. |
2 | Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten. |
3. Il contratto di gerenza firmato dalle parti nel dicembre 1978 concerne esclusivamente lo snack-bar "sito al culmine della strada del Monte Ceneri"; non contiene richiami al chiosco, affidato agli attori solo in seguito, nel marzo 1979. I fatti accertati dai giudici di secondo grado (art. 63
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 13 |
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1 | Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. |
2 | Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten. |
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 13 |
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1 | Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. |
2 | Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten. |
BGE 110 II 264 S. 268
Premesso che non sussiste il minimo indizio in tal senso, rimane da chiedersi se la conduzione del chiosco non soggiaccia alla ricordata clausola interpretando in buona fede il negozio giuridico del dicembre 1978 (sull'esegesi dei contratti in genere si veda DTF 107 II 163 consid. 6b con rinvii). Ora, i fatti rilevabili dalla sentenza impugnata non permettono di desumere che la citata clausola dovesse essere compresa in questo modo. Oltre a ciò, la rinuncia anticipata alla rimunerazione per lavoro straordinario va posta in rapporto con l'attività prospettata nel contratto, le parti potendo ritenere a priori che ipotetiche prestazioni supplementari abbiano a rientrare nel normale lavoro, retribuito con lo stipendio convenuto (REHBINDER, Schweizerisches Arbeitsrecht, loc.cit.). Ma una rinuncia anticipata non può essere presunta per un'occupazione completamente dissimile, tanto meno ove essa implichi un aumento di lavoro considerevole. Appurato come, per la gestione del chiosco, gli attori non abbiano inteso rinunciare alla tutela dell'art. 321c CO, è superfluo verificare se simile rinuncia non sia soggetta ugualmente alla forma scritta. Se ne conclude che il credito vantato dagli attori sgorga da un contratto di lavoro autonomo a norma degli art. 320 cpv. 2 e
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 13 |
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1 | Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. |
2 | Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten. |
Dispositiv
Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia:
Il ricorso è respinto e la sentenza impugnata è confermata.