110 II 213
44. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. März 1984 i.S. Wick gegen Regierungsrat des Kantons St. Gallen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 218
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 218 - Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199184 über das bäuerliche Bodenrecht.
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 218 - Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199184 über das bäuerliche Bodenrecht.
- 1. Art. 218
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 218 - Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199184 über das bäuerliche Bodenrecht.
- 2. Ein Arrondierungskauf im Sinne von Art. 218bis
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 218 - Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199184 über das bäuerliche Bodenrecht.
Regeste (fr):
- Art. 218 et 218bis CO.
- 1. L'art. 218 CO n'a pas pour but un contrôle du prix des immeubles. S'il n'y a pas intention de spéculer, un gain important et une disproportion entre le prix d'achat et la valeur de rendement ainsi que la valeur vénale officielle ne font pas obstacle à une autorisation exceptionnelle.
- 2. Un achat en vue d'arrondir un domaine agricole, au sens de l'art. 218bis CO, ne doit pas nécessairement être un achat destiné à accroître un domaine sans qu'il cesse d'être d'un seul tenant. Est également un achat en vue d'arrondir un domaine agricole un achat ayant pour but l'exploitation autonome, pour autant que l'acquisition de terres supplémentaires apparaît nécessaire à long terme pour assurer l'existence de l'exploitation agricole et que les terres achetées en surplus sont distantes du centre de l'exploitation dans une mesure économiquement raisonnable.
Regesto (it):
- Art. 218 e 218bis CO.
- 1. L'art. 218 CO non ha per scopo il controllo dei prezzi dei fondi agricoli. Ove non sia dato un intento di speculazione, un utile considerevole e una sproporzione tra il prezzo di acquisto, da un lato, e il valore di reddito e il valore venale ufficiale, dall'altro, non sono d'ostacolo ad un'autorizzazione eccezionale.
- 2. Un acquisto destinato ad arrotondare un'azienda agricola ai sensi dell'art. 218bis CO non dev'essere necessariamente un acquisto effettuato per accrescere l'estensione di un'azienda agricola mediante l'aggiunta di terreno adiacente. Costituisce un acquisto destinato ad arrotondare un'azienda agricola anche quello effettuato ai fini dell'esercizio indipendente dell'azienda, sempreché l'acquisto di terreno supplementare appaia necessario a lungo termine per assicurarne l'esistenza e che detto terreno si trovi ad una distanza economicamente ragionevole dal suo centro.
Sachverhalt ab Seite 214
BGE 110 II 213 S. 214
Am 20. November 1980 kaufte Hansjörg Wick das landwirtschaftliche Grundstück, Muserwies, in Kaltbrunn. Der Kaufpreis für das Wiesland im Ausmass von 13'166 m2 belief sich auf Fr. 110'000.-. Am 31. März 1983 verkaufte Wick dem Landwirt Alois Zahner das Grundstück Muserwies zu einem Preis von Fr. 190'000.-. Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen verweigerte mit Verfügung vom 8. August 1983 die Ausnahmebewilligung zur Veräusserung des Grundstückes vor Ablauf der Sperrfrist im Sinne von Art. 218bis
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Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Im vorliegenden Fall steht fest, dass das zu veräussernde Grundstück ein landwirtschaftliches ist, das vor weniger als zehn Jahren erworben worden ist. Der Verkäufer hatte es - wie er unwidersprochen behauptet - seinerzeit gekauft, um darauf einen Schweinestall zur rationellen Verwertung der aus seinem Käsereibetrieb anfallenden Schotte errichten zu können. Es steht zudem fest, dass er dieses Grundstück an einen Landwirt verkauft hat, der es zur Vergrösserung seines landwirtschaftlichen Betriebes verwenden will. Der Regierungsrat hat wichtige Gründe auf seiten des Veräusserers und des Käufers zur Hauptsache deswegen verneint, weil der hohe Kaufpreis von Fr. 190'000.-, der mehr als den dreissigfachen Ertragswert und auch mehr als den zwanzigfachen amtlichen Verkehrswert nach der Grundstückschatzung von 1979 ausmache, die von der Sperrfrist des Art. 218
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BGE 110 II 213 S. 215
welche auf die Preise der umliegenden Parzellen sofort unerwünschte Auswirkungen hätten, wolle das Gesetz verhindern. Der Verkäufer könne auch nichts für sich herleiten, dass er seinerzeit das Grundstück nicht in spekulativer Absicht erworben habe. Der ursprüngliche Verwendungszweck vermöge wohl den seinerzeit bezahlten, erheblich vom Verkehrswert abweichenden Kaufpreis jedenfalls teilweise zu erklären. Der wirtschaftliche Nutzen von landwirtschaftlichem Bauland sei ohne Zweifel nicht mit dem natürlichen Ertrag von Wiesland zu vergleichen; das Preisniveau bilde sich deshalb ganz anders. Hier aber würde durch die Erteilung der Ausnahmebewilligung gerade das vom Gesetz verfolgte Interesse vereitelt. Abgesehen von diesen Überlegungen verneinte der Regierungsrat das Vorliegen von Ausnahmesituationen sowohl auf seiten des Veräusserers als auch des Käufers. Wohl sei wirtschaftlich gesehen einleuchtend, dass der Beschwerdeführer die in die Parzelle Muserwies hineingesteckten Mittel samt einem Gewinn wieder seinem Unternehmen zuführen wolle. Das sei aber nicht aussergewöhnlich, sondern dürfte im Gegenteil häufig gegeben sein. Von einer besonderen Lage und wichtigen Gründen könne mit Rücksicht auf diesen Umstand nicht gesprochen werden. Auf seiten des Käufers könne entgegen seiner Behauptungen nicht davon gesprochen werden, der Kauf erlaube namentlich eine Abrundung seines landwirtschaftlichen Gutes. Das Kaufsobjekt liege in einem so grossen Abstand von den eigenen Liegenschaften, dass ein massgeblicher räumlicher Zusammenhang im Sinne einer Arrondierung nicht mehr anzunehmen sei. Der Umstand, dass es sich um einen Selbstbewirtschaftungskauf handle, vermöge noch keinen Ausnahmetatbestand zu begründen. Andernfalls müsste man bei jeder Handänderung, bei welcher ein Landwirt als Käufer auftrete, eine Ausnahmebewilligung erteilen. Das würde aber im Ergebnis dazu führen, dass ein ganzer Berufsstand nicht unter die Sperre von Art. 218
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BGE 110 II 213 S. 216
4. Der Beschwerdeführer bestreitet jede Spekulationsabsicht. Es sei ihm vielmehr darum gegangen, das Land wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen, weshalb er - trotz höherer Angebote - das Angebot von Alois Zahner angenommen habe. Es gehe nicht an, jede Erzielung eines Gewinnes einfach mit einem Spekulationsgewinn gleichzusetzen. Der Regierungsrat habe zudem in Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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BGE 110 II 213 S. 217
Der Regierungsrat stelle allein auf diese Wegdistanz ab, ohne das beantragte Gutachten des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes einzuholen. Darin liege wiederum eine Verletzung von Art. 4
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5. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes liegt Spekulation im Sinne der landwirtschaftlichen Gesetzgebung vor, wenn ein Gewinn durch Weiterveräusserung innert kurzer Zeit oder durch andere Verwendung des bisher landwirtschaftlichen Bodens, insbesondere durch Erstellen von Miethäusern und Vermietung von Wohnungen, angestrebt wird (BGE 92 I 319 E. 3, 418 E. 2 je mit Verweisungen, Art. 19
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BGE 110 II 213 S. 218
des Art. 218bis
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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BGE 110 II 213 S. 219
das Grundstück landwirtschaftlich nutzen und damit sein eigenes Bauerngut abrunden. Es ist dem Beschwerdeführer zuzubilligen, dass der Erwerb von Eigenland für einen Bauern, der bisher zur Hälfte mit Pachtland zu arbeiten hatte, der Zielsetzung der Landwirtschaftsgesetzgebung entspricht und somit auch im Sinne von Art. 218bis
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