110 Ib 121
21. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18. Mai 1984 i.S. X. gegen Wehrsteuerverwaltung und Wehrsteuerrekurskommission des Kantons Y. (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 21 Abs. 1 lit. d
WStB.
- 1. Geschäftsvermögen kann nur sein, was zivilrechtlich im Eigentum des Geschäftsinhabers steht; Grundsatz und Ausnahmen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2a).
- 2. Anwendung dieses Grundsatzes auf in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten; Ausnahme, wenn ein Ehegatte eine Liegenschaft zu Geschäftszwecken erwirbt und dem zusammen mit dem anderen Ehegatten betriebenen Geschäft zur Verfügung stellt; für die Abgrenzung massgebende Kriterien (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2b, 3).
Regeste (fr):
- Art. 21 al. 1 let. d AIN.
- 1. Fait partie de la fortune commerciale seulement ce qui, selon le droit civil, se trouve dans la propriété du commerçant; principe et exceptions (confirmation de la jurisprudence; consid. 2a).
- 2. Application de ce principe à un couple faisant ménage commun; exception lorsqu'un conjoint acquiert un immeuble dans un but commercial et le met à disposition du commerce qu'il exploite avec l'autre conjoint; critères de distinction (précision de la jurisprudence; consid. 2b, 3).
Regesto (it):
- Art. 21 cpv. 1 lett. d DIN.
- 1. Fa parte del patrimonio aziendale solo ciò che, secondo il diritto civile, è di proprietà del titolare dell'azienda; principio e deroghe (conferma della giurisprudenza) (consid. 2a).
- 2. Applicazione di tale principio a coniugi conviventi; deroga quando un coniuge acquisti a scopo commerciale un immobile e lo metta a disposizione dell'azienda da lui esercitata insieme con l'altro coniuge; criteri distintivi (precisazione della giurisprudenza) (consid. 2b, 3).
Sachverhalt ab Seite 121
BGE 110 Ib 121 S. 121
Der Beschwerdeführer X. betreibt seit 1962 ein Hotel in M. (Kanton Y.). Seine Ehefrau kaufte im Jahre 1963 eine Hotelliegenschaft mit verschiedenen Nebengebäuden und weiteren Grundstücken in S. (Kanton Z.) sowie das Hotelinventar zu einem Preis von insgesamt Fr. 1'015'000.-. Die Eingangsbilanz per 1. März 1963 des Hotelbetriebes in S. wies ein Eigenkapital von
BGE 110 Ib 121 S. 122
von Fr. 70'000.- aus, währenddem die restlichen Mittel für die Finanzierung der Liegenschaften und weiterer Betriebsgegenstände durch Hypotheken der Kantonalbank von Z. und Darlehen von Verwandten aufgebracht wurden. Am 26. Juli 1963 liess der Beschwerdeführer die Einzelfirma "Hotel ..., X." in das Handelsregister des Kantons Z. eintragen. Am 15. November 1963 schlossen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einen Ehevertrag, in dem sie den Güterstand der Gütertrennung wählten und ausdrücklich festhielten, dass die Hotelliegenschaft und weitere Grundstücke in S. (Kanton Z.) im Alleineigentum der Ehefrau verbleiben, währenddem die Hotelgebäude in M. (Kanton Y.) weiterhin dem Ehemann gehören. Ferner wurde vereinbart, dass Frau X. ihre Liegenschaft in S. ihrem Ehemann verpachte, wobei die Einzelheiten in einem separaten Vertragstext festgelegt werden sollten. Ein solcher Pachtvertrag wurde indessen nicht abgeschlossen. In den Jahren 1963 bis 1969 figurierten die Frau X. gehörenden Liegenschaften in S. sowie die darauf lastenden Hypotheken und die zur Finanzierung des Liegenschaftenerwerbes benötigten Darlehen von Verwandten in den Bilanzen des Hotels in S. In diesen Geschäftsjahren wurden einerseits Liegenschaftsaufwände und -abschreibungen sowie Hypothekar- und Darlehenszinsen der Gewinn- und Verlustrechnung belastet und andererseits bescheidene Mietzinseinnahmen aus der Vermietung einzelner Räumlichkeiten an Dritte entsprechenden Erfolgskonti gutgeschrieben. In den Jahren 1963 und 1964 trugen die Bilanzen den Namen der Ehefrau, ab 1965 denjenigen des Beschwerdeführers selbst, ohne dass sich indessen an den Eigentumsverhältnissen an den Liegenschaften etwas geändert hätte. Im Geschäftsabschluss per 31. Dezember 1970 wurden die Liegenschaften in S. sowie die mit diesen Immobilien zusammenhängenden Hypotheken und Darlehen ausbilanziert. Im Juni 1973 schliesslich verkaufte Frau X. ihre Liegenschaften in S. einem Dritten. Im Veranlagungsverfahren für die Wehrsteuer der 16. Periode (1971/72) betrachtete die Wehrsteuerrekurskommission des Kantons Y. die Liegenschaften in S. (Kanton Z.) als vormaliges Geschäftsvermögen von Frau X. und die per 31. Dezember 1970 erfolgte Ausbilanzierung dieser Liegenschaften als steuerwirksame Überführung von Geschäfts- in Privatvermögen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Wehrsteuerrekurskommission
BGE 110 Ib 121 S. 123
des Kantons Y. macht der Beschwerdeführer geltend, die Liegenschaften in S. hätten immer zum Privatvermögen der Ehefrau gehört und seien seinem Geschäftsbetrieb bloss zur Verfügung gestellt worden. Die Ehefrau selbst habe nie einen Geschäftsbetrieb geführt. Die Liegenschaften in S. seien fälschlicherweise in die Bilanzen aufgenommen worden und hätten daher nach dem Grundsatz der Bilanzwahrheit ausbilanziert werden müssen. Da nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichtes nur Geschäftsvermögen sein könne, was im Eigentum des Geschäftsinhabers stehe, liege keine steuerwirksame Überführung von Geschäfts- in Privatvermögen vor.
Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab aus den folgenden
Erwägungen
Erwägungen:
2. Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d



BGE 110 Ib 121 S. 124
Einkommenssteuerrecht, Diss. St. Gallen 1959, S. 78 ff., und THALMANN, Die Abgrenzung von Privat- und Geschäftsvermögen in der neueren schweizerischen Rechtsprechung, ASA 33, 92 ff.). Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz auch in Fällen bestätigt, in denen eine Liegenschaft im Eigentum eines Ehegatten stand und dem Geschäftsbetrieb des anderen Ehegatten diente (BGE 95 I 169 ff.; 83 I 337 ff.). Eine Ausnahme von dieser Regel wurde allerdings gemacht bei Liegenschaften, die im Eigentum der Teilhaber einer Kollektivgesellschaft standen, von diesen aber der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden und in der Geschäftsbuchhaltung figurierten (Entscheid vom 26. September 1958, in NStP 13 (1959), S. 5 ff.; Entscheid vom 3. Oktober 1958, in NStP 13 (1959), S. 1 ff.). Ebenfalls zum Geschäftsvermögen einer Kollektivgesellschaft wurde eine Liegenschaft gerechnet, die sich im Alleineigentum eines Gesellschafters befand und von diesem der Gesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, wobei die Gesellschaft den Liegenschaftsunterhalt und die Bezahlung der Hypothekarzinsen übernahm, ohne dem Gesellschafter ein Entgelt für die Benutzung der Liegenschaft auszurichten (BGE 93 I 362 ff.; vgl. dazu kritisch KÄNZIG, a.a.O., 2. A., N. 153 zu Art. 21


BGE 110 Ib 121 S. 125
oder im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
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1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. |
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1 | Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. |
2 | Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen. |

3. a) Der Beschwerdeführer betrieb seit dem Jahre 1962 ein Hotel in M. Im Jahre 1963 erwarb die Ehefrau des Beschwerdeführers die streitigen Hotelliegenschaften samt zugehörigem Mobiliar zu einem Preis von Fr. 1'015'000.- mit eigenen Mitteln von bloss Fr. 70'000.-. Für den Betrieb in S. wurde eine eigene, vom Hotelbetrieb in M. vollkommen unabhängige Buchhaltung geführt, in der die Liegenschaften und das Hotelmobiliar in jeder Hinsicht wie Geschäftsvermögen behandelt, Neuinvestitionen aktiviert und Abschreibungen, Liegenschaftsunterhaltskosten sowie Hypothekarzinsen (von jährlich rund Fr. 35'000.-) zu Lasten der Gewinn-
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und Verlustrechnung abgebucht wurden. Nach den Feststellungen der Steuerrekurskommission Z., die von der Vorinstanz in den angefochtenen Entscheid einbezogen worden sind, war die Ehefrau des Beschwerdeführers aktiv im Hotelbetrieb in S. tätig. Übrigens wurde sie schon in der Steuererklärung 1965/66 (13. Wehrsteuerperiode) als Hotelière von Beruf bezeichnet. Aus diesen Tatsachen muss geschlossen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am Betrieb des Hotels in S. selbst zu einem wesentlichen Teil mitgewirkt hat. Angesichts der Finanzierungsverhältnisse und der Behandlung der Liegenschaften in den Geschäftsbüchern können diese Objekte zudem auf keinen Fall als blosse Kapitalanlage der Ehefrau betrachtet werden. Die streitigen Liegenschaften sind daher dem Geschäftsvermögen der Ehegatten zuzuordnen. Diese Schlussfolgerung wird bekräftigt durch die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen den Eheleuten. Die Ehegatten X. haben untereinander den Güterstand der Gütertrennung vereinbart und den Abschluss eines Pachtvertrages hinsichtlich der Liegenschaften und des Hotelmobiliars vorbehalten. Ein solcher Vertrag wurde jedoch nie geschlossen. Vielmehr wurden sämtliche anfallenden Liegenschaftsunkosten und Hypothekarzinsen der Betriebsrechnung belastet. Einen Miet- oder Pachtzins hat die Ehefrau bis 1969 nie erhalten. Sie hat die Vermögensgegenstände in S. auch nicht im Rahmen ihrer ehelichen Beistandspflicht ihrem Ehemann zur Verfügung gestellt. Dies hätte im Gütertrennungsvertrag festgehalten werden können (vgl. z.B. Art. 247

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 247 - Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein Vermögen und verfügt darüber. |