110 Ib 117
20. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 4. Juli 1984 i.S. Schweizerischer Bund für Naturschutz gegen Erbengemeinschaft Siegenthaler, Gemeinde Mosen und Regierungsrat des Kantons Luzern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451). Art. 21
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 21 - 1 Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
1 Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. 2 Soweit es die Verhältnisse erlauben, sorgen die Kantone dafür, dass dort, wo sie fehlt, Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden.66
Regeste (fr):
- Loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage (LPN, RS 451).
- Art. 21 LPN: notion de végétation des rives.
Regesto (it):
- Legge federale sulla protezione della natura e del paesaggio (LPN, RS 451).
- Art. 21 LPN: nozione di vegetazione ripuale.
BGE 110 Ib 117 S. 117
Der Regierungsrat des Kantons Luzern erteilte den Erben von Adolf Siegenthaler die Bewilligung, auf ihrem in der Gemeinde Mosen am Hallwilersee gelegenen Grundstück für die Erstellung eines Ferienhauses die Ufervegetation zu beseitigen. Der Schweizerische Bund für Naturschutz reichte dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Das Bundesgericht weist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab.
Erwägungen
Auszug aus den Erwägungen:
3. a) Art. 21
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SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 21 - 1 Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. |
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1 | Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. |
2 | Soweit es die Verhältnisse erlauben, sorgen die Kantone dafür, dass dort, wo sie fehlt, Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden.66 |
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SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 22 - 1 Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten. |
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1 | Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten. |
2 | Sie kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen.67 |
3 | Begründet ein anderer Erlass die Zuständigkeit einer Bundesbehörde zum Entscheid über ein Vorhaben, so erteilt diese Behörde die Ausnahmebewilligung. ...68.69 |
BGE 110 Ib 117 S. 118
Regierungsrat bejahte die Frage. Er führte aus, unter Ufervegetation sei die Gesamtheit der Pflanzen zu verstehen, welche im Schwankungsbereich des Wasserspiegels leben. Dazu gehörten auch die Pflanzengesellschaften der Verlandungszone. Entgegen der bundesgerichtlichen Praxis spiele die Distanz zum Ufer und die landwirtschaftliche Verwendbarkeit keine entscheidende Rolle. Es sei vielmehr darauf abzustellen, ob die Bestockung typisch für den Schwankungsbereich des Wasserspiegels sei und welches die Art des Pflanzenvorkommens sei. Ein von der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission eingeholtes pflanzensoziologisches Gutachten habe ergeben, dass eine Vielzahl von Feuchtigkeitsanzeigern und Sumpfpflanzen vorhanden sei. Aus diesen Gründen handle es sich beim Pflanzenbestand auf der Bauparzelle um Ufervegetation im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes. Art. 21
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SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 21 - 1 Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. |
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1 | Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. |
2 | Soweit es die Verhältnisse erlauben, sorgen die Kantone dafür, dass dort, wo sie fehlt, Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden.66 |
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SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 21 - 1 Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. |
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1 | Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. |
2 | Soweit es die Verhältnisse erlauben, sorgen die Kantone dafür, dass dort, wo sie fehlt, Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden.66 |
BGE 110 Ib 117 S. 119
unter Umständen als Ufervegetation bezeichnet werden können (vgl. ROBERT IMHOLZ, Die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Natur- und Heimatschutzes, Diss. Zürich 1975, S. 124). Gesamthaft gesehen ist für die Anwendung von Art. 21
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SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 21 - 1 Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. |
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1 | Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. |
2 | Soweit es die Verhältnisse erlauben, sorgen die Kantone dafür, dass dort, wo sie fehlt, Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden.66 |
BGE 110 Ib 117 S. 120
während 28 Jahren nur zweimal vorgekommen ist. Der streitige Platz wird demnach kaum je überschwemmt. Würde auf die Quote zwischen 9.10 und 9.30 abgestellt, die etwa alle fünf Jahre erreicht worden ist, so ergäbe sich angesichts der weitgehend flachen Parzelle bereits eine grosse Distanz zwischen dem Baustandort und dem Wasserrand. Bei dieser Sachlage kann aber nicht gesagt werden, der eigentliche Bauplatz liege im Schwankungsbereich des Spiegels des Hallwilersees. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass der Seespiegel des Hallwilersees künstlich reguliert ist, ist doch auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Demnach handelt es sich bei den Pflanzen auf dem Parzellenteil, auf dem das Ferienhaus erstellt werden soll, nicht um Ufervegetation im Sinne von Art. 21
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SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 21 - 1 Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. |
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1 | Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. |
2 | Soweit es die Verhältnisse erlauben, sorgen die Kantone dafür, dass dort, wo sie fehlt, Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden.66 |