Urteilskopf

110 Ia 95

20. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 31. August 1984 i.S. X. gegen Anwaltskammer des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 95

BGE 110 Ia 95 S. 95

Aus den Erwägungen:

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht mit Überforderungsabsicht gehandelt, weshalb eine Disziplinierung nach BGE 98 Ia 257 f. ausgeschlossen sei. a) Disziplinarsanktionen gegenüber Anwälten setzen in subjektiver Hinsicht den Nachweis eines Verschuldens voraus (DUBACH, Das Disziplinarrecht der freien Berufe, ZSR 70/1951, 25a; WEGMANN, Die Berufspflichten des Rechtsanwalts unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1969, 87; HENGGELER, Das Disziplinarrecht der freiberuflichen Rechtsanwälte und Medizinalpersonen, Diss. Zürich 1976, 50). Die Beweislast dafür obliegt nach anerkannten Grundsätzen der Disziplinarbehörde. b) In zwei unveröffentlichten Urteilen vom 29. November 1943 und vom 28. Januar 1946 entschied das Bundesgericht, ein Anwalt, der ein offensichtlich übersetztes Honorar verlange, könne jedenfalls dann disziplinarisch bestraft werden, wenn er bösgläubig handle, wobei mit dem bösen Glauben eine Überforderungsabsicht gemeint gewesen sein dürfte. Dass nur Bösgläubigkeit eine
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Disziplinierung zu rechtfertigen vermöge, kann - entgegen BGE 98 Ia 258 - keinem der beiden Entscheide entnommen werden.
In BGE 98 Ia 258 stellte das Bundesgericht fest, die Aufsichtskommission habe die angefochtene Ordnungsbusse einzig mit dem Hinweis auf die Überforderung begründet. Die objektive Überforderung als solche vermag nun freilich noch keine Disziplinierung zu rechtfertigen, der Nachweis eines Verschuldens ist - wie erwähnt - unabdingbar. Das Bundesgericht hatte daher in casu gar keine Veranlassung, sich über die für eine Disziplinierung erforderliche Verschuldensform auszusprechen. Unter diesen Umständen darf BGE 98 Ia 258 für den vorliegenden Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. c) Die Wahrung des Vertrauens in den Anwaltsstand und das öffentliche Interesse daran, dass der Anwalt seine Monopolstellung nicht auf Kosten des rechtsuchenden Publikums ausnützt und übersetzte, vom Laien oft nur schwer als solche erkennbare Honorarforderungen stellt, lassen es als sachlich gerechtfertigt erscheinen, auf der subjektiven Seite auch blosse Fahrlässigkeit genügen zu lassen. Jedenfalls dann, wenn ein Anwalt die durchschnittliche Sorgfalt hat vermissen lassen, die von jedem Anwalt in guten Treuen verlangt werden darf und muss, steht einer Disziplinierung unter Verschuldensgesichtspunkten nichts im Wege.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 110 IA 95
Datum : 31. August 1984
Publiziert : 31. Dezember 1985
Quelle : Bundesgericht
Status : 110 IA 95
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Art. 4 BV. Anwaltsrecht. Disziplinarische Verantwortlichkeit des Anwalts, der ein offensichtlich übersetztes Honorar verlangt.
Einordnung : Präzisierung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BGE Register
110-IA-95 • 98-IA-255 • 98-IA-258
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • disziplinarrecht • honorar • guter glaube • rechtsanwalt • entscheid • staatsrechtliche beschwerde • mais • beweislast • berufspflicht • anwaltskammer