110 Ia 134
28. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15. Februar 1984 i.S. Wohnbau AG und Mitbeteiligte gegen Gemeinde Thusis und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 87 OG; Endentscheid.
- Der Einleitungsbeschluss, mit welchem nach dem Perimetergesetz des Kantons Graubünden das Perimetergebiet abgegrenzt wird, ist als Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG zu betrachten.
Regeste (fr):
- Art. 87 OJ; décision finale.
- La décision prise d'entrée de cause, conformément à la loi grisonne sur les périmètres (Perimetergesetz), aux fins de délimiter le territoire compris dans le périmètre (de plus-value) doit être considérée comme une décision finale au sens de l'art. 87 OJ.
Regesto (it):
- Art. 87 OG; decisione finale.
- Il decreto d'inizio, con cui è fissato il territorio del comprensorio conformemente alla legge sui comprensori del Cantone dei Grigioni, va considerato quale decisione finale ai sensi dell'art. 87 OG.
Erwägungen ab Seite 134
BGE 110 Ia 134 S. 134
Aus den Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführer berufen sich ausschliesslich auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 13 Auftrag der Post - 1 Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17. |
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1 | Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17. |
2 | Sie umschreibt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Dienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr, der Hygiene oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt. |
BGE 110 Ia 134 S. 135
Nach dem Perimetergesetz des Kantons Graubünden zerfällt das Perimeterverfahren in zwei Abschnitte: es wird zunächst in einem Einleitungsbeschluss das Perimetergebiet abgegrenzt (Art. 13 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 13 Auftrag der Post - 1 Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17. |
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1 | Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17. |
2 | Sie umschreibt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Dienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr, der Hygiene oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 13 Auftrag der Post - 1 Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17. |
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1 | Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17. |
2 | Sie umschreibt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Dienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr, der Hygiene oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 13 Auftrag der Post - 1 Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17. |
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1 | Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17. |
2 | Sie umschreibt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Dienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr, der Hygiene oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |