Urteilskopf

110 Ia 134

28. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15. Februar 1984 i.S. Wohnbau AG und Mitbeteiligte gegen Gemeinde Thusis und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 134

BGE 110 Ia 134 S. 134

Aus den Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführer berufen sich ausschliesslich auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. Staatsrechtliche Beschwerden, mit denen eine Verletzung dieser Verfassungsvorschrift gerügt wird, sind gemäss Art. 87 OG erst gegen letztinstanzliche Endentscheide zulässig, gegen letztinstanzliche Zwischenentscheide nur, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts stellt einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid dar (Art. 13 Abs. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 13 Auftrag der Post - 1 Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17.
1    Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17.
2    Sie umschreibt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Dienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr, der Hygiene oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt.
des Perimetergesetzes des Kantons Graubünden vom 28. September 1980, PG). Es fragt sich, ob es auch ein Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG ist. Als ein solcher wird jeder Entscheid betrachtet, der ein Verfahren - vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz - abschliesst, sei es durch einen Sachentscheid, sei es aus prozessualen Gründen (BGE 106 Ia 233 E. 3a mit Hinweisen).
BGE 110 Ia 134 S. 135

Nach dem Perimetergesetz des Kantons Graubünden zerfällt das Perimeterverfahren in zwei Abschnitte: es wird zunächst in einem Einleitungsbeschluss das Perimetergebiet abgegrenzt (Art. 13 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 13 Auftrag der Post - 1 Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17.
1    Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17.
2    Sie umschreibt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Dienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr, der Hygiene oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt.
PG), und in der Folge werden durch einen Perimeterentscheid die einzelnen Beiträge festgesetzt (Art. 15 Ziff. 5
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG). Gegen den Einleitungsbeschluss ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig, mit welchem Rechtsmittel sich die betroffenen Grundeigentümer "gegen die Anwendung des Perimeterverfahrens an sich und die Abgrenzung des Perimetergebietes" zur Wehr setzen können (Art. 13 Abs. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 13 Auftrag der Post - 1 Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17.
1    Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17.
2    Sie umschreibt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Dienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr, der Hygiene oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt.
PG). Der rechtskräftige Einleitungsbeschluss kann, wie Art. 13 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 13 Auftrag der Post - 1 Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17.
1    Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17.
2    Sie umschreibt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Dienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr, der Hygiene oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt.
PG bestimmt, "bezüglich Durchführung des Perimeterverfahrens an sich und Abgrenzung des Perimetergebietes mit dem Perimeterentscheid nicht mehr angefochten werden". Diese Regelung zeigt, dass die Abgrenzung des Perimetergebietes ein in sich geschlossenes selbständiges Verfahren bildet, dessen Ergebnis im nächsten Abschnitt, d.h. bei der Festsetzung der Beiträge, nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Ist aber ein Verfahren derart verselbständigt, so drängt es sich - ähnlich wie bei der provisorischen Rechtsöffnung (vgl. BGE 94 I 372) - auf, den Entscheid der kantonalen oder kommunalen Behörde, der ein solches Verfahren abschliesst (hier: den Einleitungsbeschluss der Gemeinde), als Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG zu betrachten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erfüllt somit die Voraussetzungen dieser Vorschrift und kann daher mit staatsrechtlicher Beschwerde gestützt auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV angefochten werden.