OG; Endentscheid.
OG zu betrachten.
OG; decisione finale.
OG.
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
OG erst gegen letztinstanzliche Endentscheide zulässig, gegen letztinstanzliche Zwischenentscheide nur, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts stellt einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid dar (Art. 13 Abs. 2
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SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz Art. 13 Auftrag der Post |
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| Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17. | ||||||
| Sie umschreibt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Dienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr, der Hygiene oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt. | ||||||
OG ist. Als ein solcher wird jeder Entscheid betrachtet, der ein Verfahren - vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz - abschliesst, sei es durch einen Sachentscheid, sei es aus prozessualen Gründen (BGE 106 Ia 233 E. 3a mit Hinweisen).
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SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz Art. 13 Auftrag der Post |
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| Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17. | ||||||
| Sie umschreibt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Dienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr, der Hygiene oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt. | ||||||
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SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz Art. 15 Qualität |
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| Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. | ||||||
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SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz Art. 13 Auftrag der Post |
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| Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17. | ||||||
| Sie umschreibt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Dienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr, der Hygiene oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt. | ||||||
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SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz Art. 13 Auftrag der Post |
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| Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17. | ||||||
| Sie umschreibt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Dienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr, der Hygiene oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt. | ||||||
OG zu betrachten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erfüllt somit die Voraussetzungen dieser Vorschrift und kann daher mit staatsrechtlicher Beschwerde gestützt auf Art. 4
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||