408 A. Staatsrechtljciie Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesvertassung.

zug auf das Recht der Staaiss oder Gemeindebesteuerung vorliege. Dies
trifft aber im vorliegenden Falle nicht zu. Denn die Kirchgemeinde
Berg leitet ihren streitigen Steueranspruch nicht aus einem ihr
resp. dem Kanton St. Gallen zustehenden hoheitlichen Steuerrechte über
die katholischen Einwohner der thurgauischen Ortschaft Freidorf ab,
sondern sie stützt denselben aus die zwischen den zuständigen kirchlichen
resp. Kirchenverwaltungsbehörden der beiden Territorien abgeschlossenen
Verträge Von 1603 und 1821 d. h. sie begründet denselben darauf, dass
die zuständigen Behörden des Bisthnms Konstanz resp. des Kantons Thurgau
selbst die katholischen Einwohner der in Frage stehenden thurgauischen
Ortschaften, mit deren (Hinwil= ligung und mit Rücksicht ans die vorn
Pfarrer Von Berg übernommene cum animarum, als beitragspflichtig zu den
kirchlichen Baulasten der st. gallischen Kirchgemeinde Berg erklärt
haben. Die Verträge von 1603 und 1821 sind allerdings gewiss nicht,
wie die Kirchenvorsteherschaft von Arbon behauptet, privater, sondern
öffentlich-rechtlicher Natur-; allein dies ändert nichts daran, dass
es sich hier nicht um einen Konflikt zweier kanionaler Steuerhoheiten
sondern vielmehr um eine von den zuständigen Kirchenbehörden eines Kantons
vertragsmässig getroffene Anordnung über die kirchlichen Verhältnisse
(Pastoration und kirchliche Stenerpslichy Von Kantonseinwohnern
handelt. Diese Anordnung aber muss für den einzelnen Betheiligten so
langeverbindlich bleiben, als sie nicht von den zuständigen Behörden
aufgehoben oder für unverbindlich erklärt worden ist. Wenn der Rekurrent
daraus hinweist, dass die Bewohner von Freidors und Erchenweil niemals
eine öffentlichrechtliche

Korporation gebildet haben, so ist daran zu erwidern, dass ja

diese, wenn sie auch beim Vertragsabschlusfe beigezogen wurden,
doch weder bei dem Verträge von 1603 noch bei demjenigen von 1821
als vertragschliessende Parteien erscheinen, sondern dass als solche
die kirchlichen Behörden (die beiden Pfarrer und die kirchlichen
Oberbehörden, Bischof von Konstanz und Abt von St. Gallen bezw. die
kantonalen Administrationsräthe der beiden Kantone) zu betrachten
find. Als bundeswidrig tönnen demnach die Verträge von 1603 und 1821
gewiss nichtss si [. Doppelbesteuerung-. N° 60. 409

bezeichnet werden. Sollte der Rekurrent glauben, dass die fraglichen
Verträge oder dass seine Besteuerung in der Kirchgemeinde Arbon mit
Verfassung oder Gesetzgebung des Kantons Thurgau unvereinbar seien, so
hat er eine daherige Beschwerde vorerst an die Behörden dieses Kantons
zu richten.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

60. Urtheil vom 31. Oktober 1885 in Sachen Luchsinger.

A. Durch Beschluss vom 13. Dezember 1884 erklärte die Steuerkommission
Von Kreuzlingen, Kantons Thurgau, den Reknrrenten pro 1884 für ein
Steuerkapital von 120,000 Fr. gegenüber der Gemeinde Kreuzlingen und dem
thurgauischen Fiskus als steuerpflichtig Ein hiegegen vom Rekurrenten
ergriffener Rekurs wurde vom Regierungsrathe des Kantons Thurgau
durch Schlussnahme vom 6. März 1885 grundsätzlich abgewiesen und die
Steuerkommission Kreuzlingen angewiesen, in ausserordentlicher Sitzung
das Quantitativ der Besteuerung festzusetzen, sofern die stattgehabten
Taxationen nicht anerkannt würden.

B. Gegen diesen Entscheid ergriff F. Luchsinger-Schiess den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift
führt er aus: Er habe während des Jahres 1884 seinen Wohnsitz niemals
auf thurgauischem Territorium gehabt, sondern stets in Konstanz
(Grossherzogtl)um Baden) gewohnt. Dies ergebe sich aus einer Reihe
amtlich beurkundeter Thatsachen. So habe er schon im Jahre 1888 seine
Ausweisschriften in Kreuzkingen zurückgezogen und in Konstanz Wohnung
genommen, dort auch für 1884 Staatsund Gemeindesteuern bezahlt Sowohl
die thurgauischen als die badischen Behörden haben ihn stets als in
Konstanz wohnhaft behandelt; auch

410 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

habe er seinen gesammten thurgauischen Liegenschastsbesitz an seinen
Sohn ahgetreten, u. s. w. Die thurgauischen Behörden behaupten nun
allerdings, sein Domizil in Konstanz sei kein wirkliches sondern ein
singirtesz allein der Beweis hiesür liege der thurgauischen Behörde ob
und derselbe sei keineswegs erbracht. Der Polizeirapport aus Konstanz,
aus den sich die thurgauische Regierung berufe, sei umsichtig und
unzuverläszigz es sei nicht richtig, dass Rekurrent während des Jahres
1884 nur hie und da eine Nacht in seiner in Konstanz gemietheten
Wohnung zugebracht habe und dass er dort nur ein einziges Zimmer
gemiethet habe. Dass er dort keinen eigenen Haushalt führe und keine
Dienerschast habe, sei allerdings richtig, aber für die Frage des Domizils
unerheblich. Sei aber Returrent als in Konstanz wohnhaft zu betrachten,
so sei seine Besteuerung im Kanton Thurgau unzulässig Dieselbe stehe mit
völkerrechtlichen Grundsätzen im Widersprnche und verletze das in Art. 46
der Bundesversassung ausgesprochene Verbot der Doppelbesteuerung wie auch
in Art. 8 des buudesräthlichen Gesetzesentwurfes betreffend das Verbot der
Doppelbesteuerung vom 6. März 1885 anerkannt sei, Auch das thurgauische
Steuergesetz vom 6. März 1849 und die Vollziehungsperords nung zu
demselben vom 1. Juli 1864 erkennen übrigens an, dass der thurgauischen
Stenerhoheit nur solche Personen unterstehen, welche sich als Bürger,
Niedergelassene oder Aufenthalter qualifiziren; und auf dem gleichen
Standpunkte stehe auch der thurgauische Regierungsrath, da derselbe ja
darzuthun suche, dass Rekurrent im Kanton Thurgau domizilirt sei.

G. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde hält der Negieruugsrath
des Kantons Thurgau daran fest, dass der Rekurrent in That und Wahrheit
sein Domizil im Kanton Thurgau nicht aufgegeben habe, sondern faktisch
fortwährend dort (im Remisberg) sich aushalte. Dort bewirthschafte er mit
seinen Angestellten das blos zum Scheine seinem landesabwesenden jungen
Sohne abgetretene Gut und führe er seinen Haushalt; der Rückzug der
Ausweisschriften in Kreuzlingen beweise gar nichts. Bei der angeblichen
Verlegung des Domizils nach Konstanz handle es sich blos um eine
Manipulation, um der... I. Doppelbesteuerung. N° 60. 411

Steuerpslicht im Kanton Thurgau zu entgehen; ein faktisches Domizil
besitze Rekurrent in Konstanz nicht, sondern er habe dort blos ein
Zimmer gemiethet, in welchem er gelegentlich übernachte In rechtlicher
Beziehung werde die Kompetenz des Bundesgerichtes bestritten. Die
Bescherde behaupte nämlich, es liege eine unzuläszige Doppelbesteuerung
vor. Nun sei aber das Bundesgericht nach konstanter Praxis nur kompetent
gegen interkantonale, nicht aber gegen internationale Doppelbesteuerung
Schutz zu gewähren. Sollte also auch hier eine Doppelbesteuerung
wirklich Vorliegen, so wäre doch das Bundesgericht nicht kompetent, da
es sich hier nicht um einen Steuerkonflikt zwischen Kantonen, sondern um
einen solchen zwischen einem Kanton und einem auswärtigen Staate (dem
Grossherzogthum Baden) handeln würde. Eventuell liege eine eigentliche
Doppelbesteuerung nicht vor, da der Kanton Thurgau das Kapitalvermögen
des Rekurrenten besteuere, während dieses in Konstanz nicht besteuert
werde, da dort Steuern nur vom Grundbesitz, vom Einkommen und von den
Personen erhoben werden Materiell sei festzuhalten, dass das Steuerdomizil
des Rekurrenten sich im Kanton Thurgau befinde, da es hiesür aus den
faktischen Aufenthaltsort, nicht aus den Ort, wo die Ausweisschristen
deponirt seien, ankomme.

D. Replikando hält der Rekurrent daran fest, dass er seinen Wohnsitz
während des ganzen Jahres 1884 in Konstanz und nicht im Kanton Thurgau
gehabt habe und gegenwärtig noch habe, indem er dafür eventuell
weitere Beweise anerbietet. In rechtlicher Beziehung führt er aus: Das
Bundesgericht sei gemäss Art. 113 der Bundesverfassung und Art. 59 des
Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspslege kompetent. Der
Schweizer im Auslande müsse nach Art. 2 der Bundesversassung, wonach Zweck
des Bundes Schutz der Freiheit und der Rechte der Eidgenossen sei, bei
den Bundesbehörden Schutz suchen können, wenn seine verfassungsmässigen
Rechte durch eine kantonale Regierung, der er in keiner Weise unterworer
sei, Rekurrent sei nämlich auch nicht Thurgauersondern Glarnerbürger,
verletzt und ihm gegenüber Völkerrechtliche Grundsätze missachtet
werden. Die Besteuerung des Rekurrenten

412 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

durch den Kanton Thurgau enthalte einen Eingriff in die Hoheitsrechte
des Grossherzogthums Baden und eine Verletzung des § 4 des
deutsch-schweizerischen Niederlassungsvertrages. Diese Bertragsbestimmung
anerkenne die Wirksamkeit der heimatlichen Gesetze siir in Deutschland
niedergelassene Schweizer nur in Betreff der Militärpflicht und des
Militärpflichtersatzes; daraus folge, dass dieselben in allen andern
Beziehungen der Gesetzgebung und Jurisdiktion der schweizerischen
Kanione nicht unterworfen seien. Ferner verletze das Vorgehen der
thurgauischen Behörden auch die Art. 9 und 11 der Kantonsverfassung,
da Rekurrent dem ordentlichen Richter (demjenigen seines Domizils)
entzogen und sein Eigenthum in widerrechtlicher Weise in Mitleidenschaft
gezogen merde. Endlich liege auch eine Doppelbesteuerung bezw. eine
Verletzung des Art. 46 der Bundesverfassung wirklich vor, da dieser
Artikel einen Unterschied zwischen internationaler und interkantonaler
Doppelbesteuerung nicht mache und ein Grund für eine solche Unterscheidung
nicht ersindlich sei. Auch zahle Relurrent in Konstanz eine Kapitalund
nicht eine Einkommensoder Personalsteuer.

E. In ihrer Duplit bezeichnet die Regierung des Kantons Thurgau
die in der Replik des Rekurrenten neu geltend gemachten rechtlichen
Gesichtspunkte als verspätet und unzulässig und bekämpft dieselben
überdem als unzutrefsend und unbegründet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da der Rekurrent die Verletzung verfassungsmässig und staatsvertraglich
garantirter Rechte behauptet, so ist das Bundesgericht zu Beurtheilung
der Beschwerde kompetent.

2. Wenn nun aber die Beschwerde in erster Linie daraus begründet wirdzt
es liege eine versassungswidrige Doppelbesteuerung bezw. eine Verletzung
des Art. 46 Abs. 2 der Bundesverfassung vor, so ist dagegen zu bemerken:
Art. 46 Abs. 2 cit. schreibt, soweit er hier in Betracht kommen kann,
blos vor, dass die Bundesgesetzgebung gegen die Doppelbesteuerung
die erforderlichen Bestimmungen treffen werdet-; er stellt also
selbst materielle Rechtsgrundsätze nicht auf, sondern behält dies
der Bundesgesetzgebung Vor. Demnach ist, wie das Bundesgericht
stets festgehalten hat, bis zum Erlasse des betreffenden Bundes-;
I. Doppelbesteuerung N° 60. 413

gesetzes das Verbot der Doppelbesteuerung nur in dem Sinne als geltendes
Bundesrecht zu betrachten in welchem es durch die bundesrechtliche Praxis
aus Grund der Bundesverfassung von 1848 ausgestellt und entwickelt
worden ist. Nun hat aber die aus Grund der Bundesverfassnng von 1848
erwachsene bundesrechtliche Praxis das Verbot der Doppelbesteuerung,
wenigstens insoweit es das bewegliche Vermögen anbelangt, stets nur auf
interkantonale nicht aber auf internationale Steuerkonslikte bezogen;
dasselbe resp. das Recht der Bundesbehörden, gegen Doppelbesteuerung
Schutz zu gewähren, wurde ans dem bundesstaatlichen Verhältnisse zwischen
den einzelnen, die Eidgenossenschaft bildendeu Gliedstaaten abgeleitet,
welches gewisse Beschränkungen der Sonderänetät derselben zur Folge
habe. Dieses Verbot konnte daher, seiner ganzen prinzipiellen Grundlage
nach, nur auf Steuerkonflikte der Kantone (und ihrer Bestandtheile,
der Gemeinden) Unter einander-, nicht aber aus Steuerkonsltkte eines
Kantons mit einem ausländischen Staate bezogen werden. Auf Konflikte
letzterer Art konnte es ebensowenig Anwendung finden, als auf die
Besteuerungsverhältnisse im Innern der Kantone Sonach kann denn aber im
vorliegenden Falle von einer versassungswidrigen Doppelbesteuerung von
vornherein nicht die Rede sein da es sich hier um einen internationalen
Steuerkonflikt handelt-

3. I'm Fernern begründet der Rekurrent seine Beschwerde auch darauf,
dass seine Besteuerung im Kanton Thurgau völkerrechtliche Grundsätze
verletze. Dem möchte zuerst entgegenzu halten sein, dass Art. 113
der Bundesversassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation
der Bundesrechtspflege ein Beschwerderecht an das Bundesgericht wegen
Verletzung völkerrechtlicher Grundsätze nicht allgemein sondern nur dann
gewèîhren, wenn diese völkerrechtlichen Grundsätze durch Staatsverträge
der Schweiz mit dem Auslande anerkannt find. Es besteht übrigens ein
anerkannter völkerrechtlicher Grundsatz des Inhalts, wie ihn der Rekurrent
behaupten zu wollen scheint, dass nämlich ein Staat nur die auf seinem
Territorium wohnenden Personen besteuern dürfe, gewiss nicht.

4. Was die weitern vom Rekurrenten geltend gemachten

414 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [Abschnitt. Bundesverfassunss .

Beschwerden anbelangt, so sind dieselben, auch abgesehen davon,
dass sie verspätet, erst in der Replik angebracht wurden --
offenbarunbegründet Es liegt aus der Hand, dass hier weder ron einer
Verletzung der verfassungsmässigen Eigenthumsgar-anhe, noch von einem
Entzuge des ordentlichen Richters die Rede setnlkann Der angesochtene
Steuerbeschluss verletzt ja in keiner Weise ein wohlerworbenes Privatrecht
des Rekurrenten und, zu Beurtheilung des streitigen Steneranspruchs des
thuegaurschen Fiskus war ja unzweifelhaft der thurgauische Regierungsrath
die versassnngss und gesetzmässig zuständige Behörde. Ebenso Ist
durchaus nicht einzusehen, inwiefern hier der Grundsag des Art. 4. des
deutsch-schweizerischen Niederlassungsvertrages Vom 27. April 1876,
wonach die Deutschen in der Schweiz und dre. Schioeizer in Deutschland
weder der militärischen Dienstpflicht noch einer Ersatzleistung dafür
unterworfen sind

verletzt sein könnte. ss

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Relurs wird als unbegründet
abgewiesen-61. Urtheil vom 11.Dezember 1885 in Sachen Jenny.

'A. Franz Jenny, von Hitzkirch, Kantons Luzern, welcher bisher In der
Stadt Luzern gewohnt hatte, verliess in der zweiten Hälfte des Jahres
1882 diese Stadt und besuchte zu Absolvirung seiner medizinischen Studien
successive die Universitaten Beru, Zürich und München Aus sein Nachsuchen
wurde er Im Jahre 1884 vom Staatssteuerregister in Luzern gestrichen, weil
er in Luzern kein Domizil mehr habe. Dagegen hielt die Steuerbehörde von
Hitzkirch durch Schlussnahme vom 1. Juni 1885 daran fest, dass F. Jenny
für das Jahr 1885 gegenuber der Gemeinde Hitzkirch armensteuerpslichtig
se, und diese Schlussnahme wurde durch Entscheidung des Regierungsrathes
des Kantons Luzern vom 12. August 1885 bestätigtI. Doppelbesteuerung. N°
61. 415

B. Gegen diesen Entscheid ergriff F. Jenny den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht. In seiner Rekursschrist führt er im Wesentlichen aus:
Nach § 4 des Steuergesetzes des Kantons Luzern sei an das Armenrnesen
einer Gemeinde steuerbar: b. das reine Vermögen aller Einwohner des
Kantons und sei bestimmt, dass Kantonsbiirger die Armensteuer an ihre
Heimatgemeinde zu bezahlen haben. Nach § 24 des gleichen Gesetzes sei
ein Steuerpslichtiger siir das ganze Jahr da steuerpflichtig, wo er am
1. Januar seinen Wohnsitz beziehungsweise sein Bürgerrecht habe. Gestiitzt
aus diese Gesetzesbestimmungen habe Rekurrent seine Streichung vom
Steuerregister der Gemeinde Hitzkirch verlangt, da er seit 1882 niemals
am 1. Januar ein Domizil im Kanten Luzern gehabt habe. Als Grund der
Abweisung dieses seines Gesuches sei geltend gemacht worden, dass er die
Ferien in Luzern bei seiner Familie zuzubringen pslege und dass dort sein
Vermögen Verwaltet werde. Beides sei indess thatsächlich unrichtig und
würde übrigens offenbar in keiner Weise ein rechtliches oder faktisches
Domizil in Luzern begründen Es sei also dargethan, dass er siir das Jahr
1885 der Steuerhoheit des Kantons Luzern nicht unterworfen sei. Dagegen
sei er siir dieses Jahr der Steuerhoheit der Kantone Born und Zurich
unterstellt, denn er habe in der Zeit vom Oktober 1884 bis März 1885 in
Bùrich, während des Sommersemesters Von April bis August 1885 in Bern
als Student sich aufgehalten Für die Zeit der grossen Herbstferien sei
er im Kanten Zurich als Assistent bei einem Arzte engagirt und den Rest
des Jahres werde er wieder in Bern zubringen. Demnach involvire seine
Besteuerung durch die Gemeinde Hitzkirch eine bundesverfassungswidrige
Doppelbesteuerung Denn zum Vorhandensein einer solchen sei nach der
bestehenden bundesrechtlichen Praxis blos erforderlich, dass der
angeblich Doppelbesteuerte einer andern Steuerhoheit unterstehe als
derjenigen, welche die Steuerpslicht ausgesprochen habe. Demnach werde
darauf angetragen : der vorliegende Rekurs sei begründet erklärt und
die Eingangs genannte Erkanntniss des Regierungs rathes des Kanions
Luzern vom 12. August 1885 resp. die Steuerpflicht des Rekurrenten für
den Kanton Luzern aufgehoben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 11 I 409
Date : 30. Oktober 1885
Published : 30. Dezember 1885
Source : Bundesgericht
Status : 11 I 409
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 408 A. Staatsrechtljciie Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesvertassung. zug auf


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