109 III 83
23. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 16. November 1983 i.S. X. (Rekurs)
Regeste (de):
- Konkurs, der auf dem Gebiet des früheren Königreiches Württemberg eröffnet wurde; öffentliche Bekanntmachung und Durchführung in der Schweiz.
- 1. Die Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12. Dezember 1825/13. Mai 1826 stellt kantonales Recht dar (Bestätigung der Rechtsprechung); ob sie noch in Kraft sei und ob die Voraussetzungen der Anwendbarkeit im konkreten Fall erfüllt seien, beurteilt sich daher nicht nach Bundesrecht (E. 2 und 4).
- 2. Die Übereinkunft mit der Krone Württemberg ist nur hinsichtlich der Frage der Vollstreckbarkeit eines ausländischen Konkurserkenntnisses anwendbar; die Wirkungen und das Verfahren eines gestützt auf die Übereinkunft auch in der Schweiz zu vollziehenden Konkurses richten sich nach den Art. 197 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.373
1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.373 2 Vermögen, das dem Schuldner374 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
Regeste (fr):
- Faillite ouverte sur le territoire de l'ancien royaume de Wurtemberg; publication et liquidation en Suisse.
- 1. La Convention entre la Confédération suisse et la Couronne de Wurtemberg concernant la faillite et l'égalité de traitement des ressortissants des Etats contractants en matière de faillite, des 12 décembre 1825/13 mai 1826, constitue le droit cantonal (confirmation de jurisprudence): la question de savoir si elle est encore en vigueur et si les conditions de son application sont réalisées en l'espèce ne se tranche donc pas selon le droit fédéral (consid. 2 et 4).
- 2. La Convention avec la Couronne de Wurtemberg n'est applicable qu'en ce qui concerne la question de savoir si un jugement étranger de faillite est exécutoire en Suisse; les effets et la procédure d'une faillite prononcée sur la base de la Convention et devant être liquidée également en Suisse sont régis par les art. 197 ss. LP. Aussi faut-il, en Suisse, former et administrer une masse indépendante, puis procéder à la réalisation des biens de cette masse; si, après la distribution des deniers, il devait demeurer un excédent, cet excédent seul devrait être remis à la masse en faillite allemande (consid. 3 et 6).
Regesto (it):
- Dichiarazione di fallimento nel territorio dell'ex-Regno del Württemberg; pubblicazione ed esecuzione in Svizzera.
- 1. La Convenzione 12 dicembre 1825/13 maggio 1826 conclusa tra la Confederazione svizzera e il Regno del Württemberg in materia di fallimento e di trattamento dei rispettivi cittadini in caso di fallimento, costituisce diritto cantonale (conferma di giurisprudenza): non va di conseguenza deciso secondo il diritto federale se essa sia ancora in vigore e se siano adempiuti nel caso concreto i requisiti della sua applicazione (consid. 2 e 4).
- 2. La Convenzione è applicabile soltanto per decidere l'esecutorietà di un fallimento pronunciato all'estero; gli effetti e la procedura di un fallimento che secondo la convenzione deve essere eseguito anche in Svizzera sono retti dagli art. 197 segg. LEF. Deve di conseguenza essere costituita, amministrata e realizzata in Svizzera una massa fallimentare distinta; soltanto l'eventuale saldo attivo rimanente dopo la ripartizione dovrà essere consegnato alla massa fallimentare tedesca (consid. 3 e 6).
Sachverhalt ab Seite 84
BGE 109 III 83 S. 84
Nachdem das Amtsgericht Stuttgart über X. ein Anschlusskonkursverfahren eröffnet hatte, ersuchte es das Konkursamt Basel-Stadt, die Eröffnung des Konkurses im Kantonsblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt öffentlich bekanntzumachen. Das Konkursamt erklärte sich bereit, dem Gesuch zu entsprechen, und unterbreitete dem Amtsgericht einen Publikationsentwurf, worin es den deutschen Konkursverwalter als für die Entgegennahme der Eingaben der Gläubiger und Schuldner zuständige Stelle bezeichnete. Eine von X. gegen die konkursamtliche Verfügung eingereichte Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt ab. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat X. an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Der konkursamtliche Entscheid, dem Rechtshilfegesuch des Amtsgerichtes Stuttgart stattzugeben, beruht auf der Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12. Dezember 1825/13. Mai 1826 (abgedruckt bei WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Taschenausgabe, 10. A., S. 704 ff.), der unter anderem auch der Kanton Basel-Stadt beigetreten ist. Gemäss Art. IV dieser Übereinkunft sollen alle beweglichen und unbeweglichen Güter eines Gemeinschuldners, auf welchem Staatsgebiet sich dieselben immer befinden mögen, in die allgemeine Konkursmasse fallen.
BGE 109 III 83 S. 85
2. Der Rekurrent macht vorab geltend, die Übereinkunft mit der Krone Württemberg sei nicht mehr in Kraft. In BGE 104 III 69 f. E. 3 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer festgehalten, die Übereinkunft sei als kantonaler Staatsvertrag zu qualifizieren. Der Rekurrent bringt nichts vor, was ein Abweichen von dieser Auffassung rechtfertigen würde. Ob die Übereinkunft noch gelte, ist nach dem Gesagten eine Frage des betreffenden kantonalen Rechts, die von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts nicht überprüft werden kann (vgl. Art. 43 Abs. 1

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.373 |
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1 | Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.373 |
2 | Vermögen, das dem Schuldner374 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.373 |
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1 | Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.373 |
2 | Vermögen, das dem Schuldner374 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.373 |
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1 | Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.373 |
2 | Vermögen, das dem Schuldner374 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse. |
3. Nach Ansicht des Rekurrenten verstösst die Übereinkunft mit der Krone Württemberg gegen die in Art. 64

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30 |
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1 | Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30 |
2 | Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31 |
3 | Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30 |
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1 | Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30 |
2 | Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31 |
3 | Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben. |
4. Der Rekurrent beanstandet des weitern, dass die Vorinstanz die Übereinkunft als anwendbar erklärt habe, obschon die
BGE 109 III 83 S. 86
in Art. I festgehaltenen Voraussetzungen betreffend den Wohnsitz nicht erfüllt gewesen seien; als der Konkurs durch den rechtskräftig gewordenen Entscheid vom 16. November 1982 in Stuttgart eröffnet worden sei, habe er nämlich nicht mehr dort gewohnt... Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Übereinkunft mit der Krone Württemberg um kantonales Recht, dessen Anwendung im Rekursverfahren gemäss den Art. 19

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200532. |
6. Mit dem Gesagten ist freilich noch nicht entschieden, nach welchem Recht der vollstreckbar erklärte Konkursentscheid zu vollziehen und wer für die Anordnung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen in der Schweiz zuständig ist. Ob die Übereinkunft mit der Krone Württemberg Bestimmungen betreffend das für die Durchführung des Konkursverfahrens anwendbare Recht enthalte, mag dahingestellt bleiben. Solche Regeln hätten, da kantonales Recht, vor dem eidgenössischen Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz ohnehin zurückzutreten, da dieses für Fälle der vorliegenden Art das Konkursrecht abschliessend regelt. Die Wirkungen und das Verfahren eines auch in der Schweiz zu vollziehenden ausländischen Konkurses richten sich deshalb nach den Art. 197 ff

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.373 |
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1 | Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.373 |
2 | Vermögen, das dem Schuldner374 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse. |
7. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Anträge des Rekurrenten -
BGE 109 III 83 S. 87
soweit darauf einzutreten ist - teilweise gutzuheissen sind. Sodann ist das Konkursamt von Amtes wegen, d.h. in Anwendung von Art. 15

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes. |
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1 | Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes. |
2 | Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente. |
3 | Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen. |
4 | ...26 |
5 | Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.27 |